Die Rechtslage beim Mieten von Computerprogrammen ist kompliziert:

Risiken des Software-Leasings schrecken Anbieter und Nutzer

28.04.1989

Der DV-Leasingmarkt steht noch voll in der Entwicklung. Insbesondere das Softwareleasing wird in den nächsten Jahren an Bedeutung gewinnen - und der Rechtsprechung einige Sorgen bereiten. Folgender Beitrag behandelt Chancen und Probleme des DV-Leasing unter besonderer Berücksichtigung der zum Softwareleasing bestehenden Fragen.**

Die erste deutsche Leasinggesellschaft wurde im Jahre 1962 gegründet. Sie begann ihre Tätigkeit damit, Büro- und Organisationsmaschinen zu vermieten. Bald danach folgten andere Leasingunternehmen, die neben Immobilien fortwährend weitere Objektgruppen als leasinggeeignet erkannten und diese in ihr Portefeuille aufnahmen.

Die Anzahl von Leasinganbietern in der Bundesrepublik Deutschland wird mittlerweile mit deutlich über 900 Unternehmen angegeben - und nicht wenige davon sind im Bereich des DV-Leasings tätig. Grob kann man die Gesellschaften in zwei Kategorien einteilen: die Hersteller-Leasinggesellschaften und die sogenannten institutionellen Vermieter.

Das Hersteller-Leasing hat gerade im DV-Markt eine erhebliche Bedeutung. Viele namhafte Hardware-Hersteller verfügen über eine eigene Leasinggesellschaft. So können sie das Leasinginstrument nach ihrem Gusto als Absatzförderungsmittel einsetzen und auch Abnehmer bedienen, die vor einer großen einmaligen Kapitalinvestition zurückschrecken wurden, den laufenden monatlichen Leasingverpflichtungen aber problemlos entgegensehen. Aber auch der Gebrauchtmarkt sowie der Austausch von Geräten nach relativ kurzer Einsatzdauer kann besser gesteuert werden, als wenn der Kunde das Eigentum erwerben würde.

Der Leasingnehmer hat den Vorteil, daß ihm alles aus einer Hand (inklusive der Wartung) angeboten wird. Dadurch braucht er nur einem Ansprechpartner entgegenzutreten. Häufig kann der Hersteller auch sehr attraktive Leasingraten anbieten, da er den Restwert der Objekte besonders gut beurteilen kann und diesen schon bei der Kalkulation mit berücksichtigt.

Hersteller-Leasing: Hardware-Mix scheidet aus

Der Nachteil des Hersteller-Leasings liegt für den Leasingnehmer in der Regel darin, daß eine von einem Hersteller abhängige Leasinggesellschaft selten bereit sein wird, auch Objekte anderer Anbieter zu vermieten. Damit scheidet dann häufig die Möglichkeit aus, die Anlage nach eigenen Vorstellungen zu konfigurieren und somit eine "Mixed-Hardware" zu realisieren. So entfällt die eine oder andere günstige Einkaufsgelegenheit.

Dieses Problem taucht für den Kunden nicht auf, wenn er mit einer institutionellen Leasinggesellschaft zusammenarbeitet. Deren Unabhängigkeit verschafft ihm die Möglichkeit, seine Anlage nach den individuellen Bedürfnissen - frei von Hersteller-Interessen - zusammenzusetzen.

Die Gruppe der institutionellen Leasinganbieter teilt sich wiederum auf in die den Banken nahestehenden Organisationen und die dem Nicht-Banken-Sektor angehörenden Unternehmen.

Die dem Nicht-Banken-Sektor angehörenden Leasinggesellschaften operieren zum Teil völlig frei am Markt. Da sie eher selten über große eigene Kapital-Reserven verfügen, sind dies zumeist kleinere Anbieter, die vergleichsweise geringerwertige Leasingobjekte vermieten. Außerdem haben sie gegenüber den Bank-Töchtern zur Zeit zumindest noch einen steuerlichen Nachteil. Bankeigene Leasinggesellschaften können sich konzernintern langfristig refinanzieren, ohne daß die Dauerschuldzinsen der Gewerbeertragssteuer unterliegen, da das Bankenprivileg auf sie durchschlägt. Außerdem gibt es bei größeren Banken kaum Probleme bei der Kapitalbeschaffung für die Leasing-Töchter, so daß auch größte Investitionen problemlos für den Kunden durchgeführt werden können. Gerade diese Kapitalkraft hat dazu geführt, daß einige Hardware-Hersteller die Kooperation mit großen institutionellen Leasing-Firmen gesucht haben, auch wenn eine eigene Leasinggesellschaft vorhanden ist. So kann es vorkommen, daß ein Industrieunternehmen dem Kunden die Leasingofferte eines Leasingpartners unterbreitet, da dieser im Einzelfall das bessere Angebot im Köcher haben kann - obwohl eine Hersteller-Leasing-Gesellschaft existiert.

Die heute im DV-Leasing gebräuchlichen Vertragsformen sind Ausdruck einer sicherlich noch lange nicht abgeschlossenen historischen Entwicklung. Man unterscheidet zwischen den Vollamortisations-Verträgen (geregelt im Mobilien-Leasingerlaß vom 19. April 1971) und Teilamortisations- sowie kündbaren Leasing-Verträgen (beide geregelt im Teilamortisations-Erlaß vom 22. Dezember 1975). Die Tatsache, daß die Vertragsmodelle einer Regelung unterworfen sind, hat - wegen der damit verbundenen durchaus positiv empfundenen Rechtssicherheit - allerdings für eine gewisse Zeit die Innovationsfreude der Branche in diesem Bereich gebremst.

Neue Vertragsformen sind in Sicht

Man sah für eine Weile anscheinend gewisse Probleme, andere Modelle anzubieten, da die Finanzbehörden sich nicht ganz leicht taten, Verträge steuerlich anzuerkennen, die nicht in den Erlassen geregelt waren. Außerdem bestand auch kaum die Notwendigkeit zu Neuentwicklungen, da die Nachfrage ohnehin riesengroß war und diese drei Grundvertragstypen sehr viele Gestaltungsmöglichkeiten bieten. Seit einiger Zeit gibt es - etwa beim Serviceleasing - jedoch Ansätze, die zu ganz neuen Vertragsformen führen können. Dennoch wird der Löwenanteil aller Finanzierungs-Leasingverträge zur Zeit noch im Rahmen der durch die Leasingerlasse geregelten Möglichkeiten abgeschlossen.

Die Vollamortisations-Verträge stellen sozusagen die erste Vertragsgeneration dar. Sie sind gekennzeichnet durch eine feste Grundmietzeit und die Möglichkeit, Optionen (Kauf oder Mietverlängerung) für den Leasingnehmer zu vereinbaren. Sie bieten sich immer dann besonders an, wenn der Kunde das Objekt auch über das Vertragsende hinaus nutzen möchte. Er kann sich dann zum Beispiel eine Kaufoption einräumen lassen und - da DV-Anlagen einem starken Wertverfall unterliegen - die Geräte zu einem in der Regel sehr günstigen Preis erwerben. Gerade diese Kaufgelegenheit macht diese Vertragsform immer noch für viele Leasingnehmer interessant, so daß der Vollamortisations-Vertrag im DV-Bereich viele Anhänger hat.

Der rapide Wertverfall von DV-Anlagen hat dazu geführt, daß sich Teilamortisations-Verträge in diesem Sektor nicht sonderlich durchgesetzt haben. Bei Teilamortisations-Verträgen wird der Restwert eines Objektes in die Kalkulation der Leasing-Raten mit aufgenommen, so daß der Leasingnehmer nur für den echten Verbrauch der Geräte zahlt. Da der Wiederverkaufspreis einer DV-Anlage jedoch sehr niedrig ist, kann ein interessanter und relevanter Restwert häufig nicht angesetzt werden. Der wirtschaftliche Verschleiß der Anlage ist meist so groß, daß am Vertragsende - bei einer durchaus üblichen Laufzeit von 54 Monaten - nur geringe Erlöse zu erzielen sind. Hinzu kommt, daß der Leasingnehmer der Leasinggesellschaft den vereinbarten Restwert garantiert und dann häufig Nachforderungen gegenüberstehen würde, die immer - auch wenn sie noch so berechtigt sind - einen bitteren Nachgeschmack hinterlassen.

Kündbare Leasingverträge sorgen für Flexibilität

Das Problem taucht bei den kündbaren Leasingverträgen nicht auf. Dieses Vertragsmodell ist theoretisch auf ewig angelegt. Ein ordentliches vertragliches Kündigungsrecht steht hierbei nur dem Leasingnehmer zu. Er kann den Erfordernissen seines Unternehmens entsprechend entscheiden, ob er die Anlage auswechseln oder lieber noch eine gewisse Zeit in Betrieb halten möchte. Kündigt er vor Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit des Vertrages, ist eine Abschlußzahlung an die Leasinggesellschaft zu leisten, gegen die der Verwertungserlös aus der Anlage in Höhe von 90 Prozent angerechnet wird.

Wegen der damit verbundenen Flexibilität für den Kunden sind die kündbaren Leasingverträge im DV-Bereich sehr häufig anzutreffen.

Beim DV-Leasing taucht ein ganz spezielles Problem dadurch auf, daß eine DV-Anlage immer aus Hardware und Software zusammengesetzt ist. Dabei ist festzuhalten, daß sich viele Leasinganbieter vornehmlich auf dem Hardwaremarkt bewegen, der Software-Leasing-Markt jedoch eher schwach besetzt ist. Sogar sehr renommierte Hersteller-Leasinggesellschaften mögen sich zur Zeit nur begrenzt dem Softwareleasing zuwenden.

Der Markt der Computerhersteller kann zumindest in der Bundesrepublik - sieht man einmal von gewissen "Exoten" ab - als durchaus überschaubar bezeichnet werden. Es gibt eine ganze Reihe bekannter und großer, häufig weltweit operierender Hersteller, die jeder für sich eine gewisse Marktbedeutung haben. Die Leistungsfähigkeit und Wertentwicklung der Objekte ist prinzipiell ebenfalls überschaubar, es gibt Literatur, in der die Gebraucht-Objekt-Preise regelmäßig erfaßt werden. Die Hersteller sind große Industrieunternehmen mit ausreichender Kapitaldecke.

Viele Hardwarehersteller sind feste Marktgrößen,...

Damit ist aus Sicht der Leasingunternehmen ein Problem - das im Softwarebereich eine deutlich größere Rolle spielt - weitgehend gelöst: Die Gewährleistungsfähigkeit des Herstellers ist fast generell gegeben. Besonders Finanzierungs-Leasinggesellschaften können natürlich nicht den gesamten technischen Service an den von ihnen vermieteten Anlagen verschiedenster Lieferanten durchführen. Schon aus diesem rein sachlichen Grunde beinhalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasingverträge in der Regel den Ausschluß eigener Gewährleistungspflichten und stattdessen die Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer.

Dieser kann sich dann unmittelbar mit dem Hersteller in Verbindung setzen und Nachbesserung, Minderung oder - im ungünstigsten Fall - Wandelung verlangen. Gravierende rechtliche und wirtschaftliche Probleme sind dabei in dieser einfachen Konstellation in der Praxis nicht zu erkennen. Schwieriger ist schon die Verurteilung, wenn nicht eindeutig feststellbar ist, ob der Fehler in der Hardware oder Software liegt.

In der Realisierung von "Mixed-Hardware" liegen nicht nur Chancen, sondern auch Risiken. Für den Anwender besteht die Chance, preisgünstige Geräte verschiedener Anbieter selbständig zusammenzuführen und damit die Einstandskosten einer Anlage deutlich zu senken. Aber nicht nur die Frage der Kostenersparnis spielt eine Rolle, sondern - zumindest bei einer erfahrenen DV-Mannschaft - auch die Möglichkeit von Leistungssteigerungen, da bei einzelnen Elementen mal der eine, mal der andere Hersteller die Nase vorn hat. Ist ausreichend Marktübersicht und technisches Know-how im Unternehmen vorhanden, kann durch Zusammenfügung durchaus ein Vorteil entstehen.

Das Risiko liegt darin, daß die Anlage wegen der Mixtur der Hardware nicht oder nur suboptimal funktioniert. Nicht selten wird dann trefflich darüber gestritten, an welchem Gerät oder Bauteil der Fehler ursächlich zu finden ist. Für die Leasing-Gesellschaft und den Leasingnehmer bedeutet dies unter Umständen Rückabwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses, wenn der Leasingnehmer gegenüber dem Lieferanten von seinem Recht zur Wandelung erfolgreich Gebrauch gemacht hat.

Viel komplexer stellt sich das Problem beim Softwareleasing dar. Hat man es im Hardwarebereich noch mit technischem Gerät zu tun, das faßbar ist, so gilt dies bei der Software natürlich nicht.

... aber bei Softwarehäusern herrscht hohe Fluktuation

Handelt es sich bei den Hardwareproduzenten in der Regel um größere Industrieunternehmen mit nicht selten weltweiten Aktivitäten, hat der Markt der Softwarehersteller andere Grundlagen. Aufgrund der praktisch nicht vorhandenen Marktzutrittsbarrieren - man benötigt keine Produktionsstätten, sondern im Zweifel nur einen einfachen PC, und auch keine formale Qualifikation (etwa wie im Handwerk den Meisterbrief) - kann sich nahezu jedermann auf diesem Gebiet selbständig machen und seine Leistung anbieten. Damit einher geht eine hohe Fluktuation der Softwarehäuser, die manchmal genauso schnell wieder vom Markt verschwinden, wie sie gegründet wurden.

Die Qualität der angebotenen Dienste ist natürlich auch völlig unterschiedlich. Selbstverständlich gibt es viele mittlere und kleine Softwareanbieter, die ihr Geschäft verstehen und es seriös betreiben; nur sie gilt es herauszufinden und als Partner zu gewinnen - und das ist bei einem fast atomistischen Markt nicht ganz einfach. Die Notwendigkeit besteht dazu sowohl aus Sicht des Leasinggebers als auch aus der Perspektive des Leasingnehmers. Der Leasinganbieter kann nämlich wiederum nicht die Gewährleistung ohne den Lieferanten übernehmen, während der Leasingnehmer - wenn er im Laufe der Zeit an einer Weiterentwicklung seiner Software interessiert ist - während der Nutzungszeit den Rat und die Programmierkapazität des Softwarehauses benötigt.

Aus diesem Grund führen erfahrene Leasinggesellschaften nicht nur eine Bonitätsbeurteilung ihres Leasingnehmers durch und prüfen, ob er in der Lage sein wird, die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen einzuhalten, sondern beziehen in ihre diesbezüglichen Überlegungen auch die Softwarehäuser mit ein.

Bei dieser Prüfung werden folgende Gesichtspunkte besonders berücksichtigt:

- voraussichtliche Existenzfähigkeit des Softwarehauses,

- wirtschaftliche Fähigkeit zur Gewährleistung und

- vorhandene Manpower zur Beseitigung von Fehlern.

Hinsichlich der Existenzfähigkeit des Lieferanten wird geprüft, ob das Unternehmen so viel Substanz und Erfahrung besitzt, daß es über einen langen Zeitraum am Markt tätig sein wird. Dahinter steht die Überlegung, daß der Lieferant, macht der Leasingnehmer Gewährleistungsansprüche geltend, zumindest noch vorhanden sein muß, damit die Ansprüche nicht von vornherein ins Leere und dadurch zu Lasten der Leasinggesellschaft gehen. Außerdem wird der Leasingnehmer nach aller Erfahrung während der Vertragszeit Programmänderungen-/Ergänzungen wünschen, die nur durchgeführt werden können, wenn der Lieferant noch existiert. Die Anpassungsflexibilität des Kunden hängt damit also in nicht unerheblichem Maße vom Softwarehaus ab. Diese zu erhalten ist Anliegen der Leasinggeber.

Damit ein Unternehmen überhaupt gewährleisten kann, muß es natürlich nicht nur existieren, sondern darüber hinaus auch wirtschaftlich in der Lage sein, derartige Forderungen zu erfüllen. Also prüfen die Leasinggesellschaften auch die wirtschaftliche Situation des Lieferanten, nicht zuletzt im Hinblick darauf, ob dieser im Falle einer Wandelung mit hoher Wahrscheinlichkeit deren ordnungsgemäßen Vollzug - Rückzahlung des Entgelts an die Leasinggesellschaft - wird durchführen können.

Da zumindest Individualsoftware kaum von vornherein perfekt produziert und abgeliefert werden kann, besteht in der Regel immer ein gewisser Nachbesserungsbedarf, der wiederum ein vorhandenes Mindestmaß an zur Verfügung stehender Manpower erfordert. Auch in diesem Punkt prüft eine erfahrene Leasinggesellschaft einen Softwarelieferanten besonders auf Herz und Nieren, damit eine reibungslose Einführung der Anlage erfolgen kann.

Diese Lieferanten-Checks sind natürlich nur sinnvoll, wenn nicht schon alle Verträge zwischen Leasingnehmer und Softwarehaus unabänderlich abgeschlossen sind; ansonsten kann man eventuell Lieferantenrisiken nur noch zur Kenntnis nehmen, ihnen aber durch besondere vertragliche Vorkehrungen nicht mehr begegnen. Aus diesem Grunde kann nicht oft genug an die Leasingnehmer appelliert werden, eine erfahrene Leasinggesellschaft so früh wie möglich in die Verhandlungen einzubeziehen und deren Rat mit in die eigenen Überlegungen aufzunehmen. Dadurch dürfte nicht selten viel Geld und auch sehr viel unnützer Zeitaufwand erspart werden.

Bei der Beschaffung von Software gibt es gegenüber dem Erwerb von Hardware eine weitere Besonderheit. Ob es sich um Betriebssoftware, Standard- oder Individualsoftware handelt, in aller Regel werden weder der Leasinggeber noch der Leasingnehmer aufgrund der gegebenen Marktbedingungen vom Lieferanten das Eigentum an der Software erwerben. Zumeist werden hinsichtlich Dauer und Nutzungsumfang unterschiedliche Nutzungsüberlassungs-Verträge abgeschlossen. Die Leasinggesellschaft erwirbt dann das Recht vom Softwarehaus, die Nutzungsüberlassung an den Leasingnehmer durchzureichen. Schon aufgrund dieses Sachverhaltes ist es fast unverzichtbar, beim DV-Leasing mit zwei Vertragsformen zu arbeiten: dem Hardware-Leasingvertrag und einem separaten Softwarevertrag.

Hinsichtlich des Softwarevertrages kann man sich dann jedoch die Frage stellen, ob es sich dabei überhaupt um einen Leasingvertrag im engeren Sinne handelt oder ob es nicht eher ein Nutzungsüberlassungsvertrag ist, der aus Gründen des einheitlichen Sprachgebrauchs oder auch nur unter akquisitorischen Gesichtspunkten als Software-Leasingvertrag bezeichnet wird. Aus Gründen der Klarheit erscheint es dienlich, eine begriffliche Trennung von Nutzungsüberlassungs-Vertrag - zwischen Leasinggeber und Softwarehaus - und Software-Leasingvertrag - zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer - vorzunehmen, um keine Verwirrung im Sprachgebrauch auftreten zu lassen. Ein Leasingvertrag wie im Hardwarebereich ist der Softwarevertrag jedenfalls nicht, obwohl von der Hardware deutliche Impulse auf das Software-Leasingverhältnis ausgehen.

Damit wären wir also bei der Frage, ob Software-Leasingverträge unter die Leasingerlasse fallen oder nicht. Da es sich nach der Entscheidung des BFH vom 3. Juli 1987 - IIIR 7/86 - (veröffentlicht unter anderem in Computer und Recht 1987, 576 ff) zumindest bei Anwendersoftware (Standard- und Individualsoftware) um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt und die Leasingerlasse eher mit Blick auf materielle Wirtschaftsgüter ergangen sind, wird man davon ausgehen müssen, daß es sich bei den sogenannten Software-Leasingverträgen nicht um Leasingverträge im Sinne der Leasingerlasse handelt. Eine entsprechende höchstrichterliche Entscheidung hinsichtlich der Betriebssoftware steht noch aus.

Damit unterliegt die steuerliche Betrachtung dieser Verträge also prinzipiell anderen Gesichtspunkten als denen der Leasingerlasse. Fraglich bleibt letztlich, wie die Software-Leasingverträge buchhalterisch zu behandeln und laufzeitmäßig zu vereinbaren sind, damit die Zurechnung beim Leasinggeber erfolgt. Hinsichtlich der Laufzeit scheint es sinnvoll - wegen der dahinterstehenden faktischen Verbundenheit mit der Hardware - eine Anlehnung an die steuerlichen Vorgaben und damit auch an die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich der Hardware vorzunehmen; denn es ist ausgeschlossen, daß Hardware ohne Software (und umgekehrt) benutzt wird. In der Praxis bedeutet dies: Wenn die AfA-Dauer der Hardware 60 Monate beträgt, dann erstreckt sich die nach dem Leasingerlaß maximale Laufzeit zum Beispiel für einen Vollamortisations-Vertrag über 54 Monate (90 Prozent der AfA-Dauer). Diese Laufzeit-Grenze ist dann auch für den Software-Leasing-Vertrag anzusetzen. Die Software teilt also das Schicksal der Hardware, was auch durchaus einsichtig erscheint, da das eine ohne das andere nicht einsetzbar ist.

Da es sich bei der Software um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt, dürfte es schon rein gedanklich nicht gelingen, die Notwendigkeit von Abschreibungen für "Abnutzung" herzuleiten und angemessene Fristen zu bestimmen. Eine Aktivierung der Software im Anlage-/Vermietvermögen der Leasinggesellschaften scheidet damit in aller Regel aus. Stattdessen wird man für vermietete Software aktive Rechnungsabgrenzungsposten bilden müssen, die parallel zur Abschreibung der Hardware aufwandswirksam aufgelöst werden. Auch in diesem Punkt trägt man also der engen technischen Verknüpfung von Hardware und Software Rechnung.

Noch eine weitere Besonderheit ist bei Software-Leasingverträgen zu vermerken. Hinter einem Software-Leasingvertrag steht - wie wir oben gesehen haben - in der Regel ein Nutzungsüberlassungs-Vertrag mit einem Softwarehaus. Dieser ist zumeist sachlich (zum Beispiel auf die Person des Leasingnehmers) und/ oder manches Mal auch zeitlich begrenzt. Daraus leitet sich in der Regel die Notwendigkeit ab, mit dem Leasingnehmer eine Löschung sämtlicher Programme (auch der Duplikate) und die Rückgabe der Dokumentationsunterlagen für den Ablauf des Software-Leasingvertrages zu vereinbaren.

Der Verfügungsspielraum für die Leasinggesellschaft und den Leasingnehmer ist also sehr stark durch den Nutzungsüberlassungs-Vertrag determiniert. Wenn darin zum Beispiel die Weitergabe der Programme an Dritte ausgeschlossen ist, kann daraus ein erheblicher Nachteil für den Leasingnehmer entstehen; beispielsweise dann, wenn er die Software innerhalb seiner Unternehmensgruppe an ein anderes Unternehmen weitergeben möchte. In einem solchen Fall muß er unter Umständen den Lieferanten zweimal bezahlen. Ähnlich kann es ihm ergehen, wenn er einen kündbaren Vertrag vorzeitig beenden möchte, um auf eine andere Anlage umzusteigen. Eine Verwertung der Software durch die Leasinggesellschaft allein kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht stattfinden, damit entfällt grundsätzlich die Anrechnung des Verwertungserlöses auf die Abschlußzahlung. Sogar der Preis für die Hardware kann darunter leiden, wenn diese ohne Software schlechter zu verkaufen ist. Auch im Konkursfall wird die Forderung der Leasinggesellschaft deutlich höher sein müssen, wenn die Software nicht zur Verminderung des Forderungsausfalls beitragen kann.

Die auf dem Gebiet des Softwareleasing erfahrenen Leasingunternehmen versuchen natürlich, den Bewegungsspielraum des Leasinggebers und Leasingnehmers möglichst auszudehnen, um in solchen oder ähnlichen Fällen nicht in allzu große Abhängigkeit vom Softwarelieferanten zu geraten. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß sie rechtzeitig in die Verhandlungen zwischen Softwarehaus und dem späteren Nutzer eingeschaltet sind, damit noch Einwirkungsmöglichkeiten bestehen. Das Leasingunternehmen überprüft also nicht nur die Bonität des Softwarehauses, sondern auch die Lieferantenverträge, um die Sicherheit und Unabhängigkeit ihrer Kunden so gut wie möglich zu gewährleisten. Voraussetzung dafür ist jedoch jahrelange Erfahrung und der Wille zur Beratung. Sind die Verträge schon unterzeichnet, hat der Kunde sich für ein erhebliches Risiko aufgrund der je nach Vertragsgestaltung entstehenden Abhängigkeit entschieden.

Die engen technischen Verknüpfungen und Abhängigkeiten zwischen Hardware und Software werfen die Frage auf, inwieweit sich daraus Rückwirkungen auf die Leasingverträge ergeben, wenn zum Beispiel die Hardware funktioniert, während die Software hingegen Mängel aufweist.

Nach neuerer Rechtsprechnung wirkt sich eine begründete Wandelung des Software-Leasingvertrages entsprechend auf den Hardware-Leasingvertrag aus, wenn der Leasingnehmer eine Gesamtlösung verlangt, die auch geliefert wurde. In diesen Fällen erstreckt sich die Wandelung jedoch auf den Hardware-Leasingvertrag nur, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Leasingverträge beim Leasingnehmer der sogenannte "Einheitlichkeitswille" vorliegt und dieser dem Leasinggeber selbst - oder über den Lieferanten als Erfüllungsgehilfe zurechenbar - erkennbar war und von ihm gebilligt oder zumindest hingenommen wurde.

SW-Verfügbarkeit hängt von Nutzungsbestimmung ab

Anders wäre es zum Beispiel zu sehen, wenn der Leasingnehmer nur die Hardware geleast und sich die Software anderweitig beschafft hat. In einem derartigen Falle dürfte die nicht funktionierende Software wohl nicht auf den Hardware-Leasingvertrag durchschlagen und die Leasingraten wären weiter zu bezahlen. Zur Beurteilung dieses Fragenkomplexes lassen sich zwar einige Fallvarianten, gleichwohl aber nicht starre Regeln aufstellen. Vielmehr sind in jedem Einzelfall die gegebenen Umstände unter Berücksichtigung der jeweiligen Fallkonstellation und der sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen gesondert zu werten.

Preisvergleich beim Leasing lohnt sich immer

"Kundenindividuelle" Preisgestaltung bei der IBM, unterschiedliche Kalkulations- und Refinanzierungsmodi bei den verschiedenen Leasinggesellschaften, preiswertere Konfigurationsmöglichkeiten mit Fremdfabrikaten in der Peripherie - Möglichkeiten zu sparen gibt es viele. Die CW-Redaktion machte die Probe aufs Exempel. Wir wollten wissen: "Welche Preisunterschiede kann es bei einer vergleichbaren Konfiguration geben?"

Die befragten Leasinggesellschaften sollten angeben, was bei ihnen eine IBM AS/400-B40 mit 24. MB Hauptspeicher, sechs DFV-Leitungen, 30 Terminals und etlicher genau spezifizierter Peripherie kostet. Resultat: Die monatliche Belastung bei drei Jahren Laufzeit kann unter 12 000 Mark, aber auch deutlich über 16 000 Mark betragen. Doch dieser Faktor allein ist nicht unbedingt maßgebend.

Die Entscheidung, welcher Leasingvertrag per saldo für den Anwender vorteilhafter ist, richtet sich laut Ergebnis unserer (nicht repräsentativen) Umfrage wie erwartet danach, ob das Gerät über die Laufzeit hinaus genutzt werden soll. Die teureren Anbieter (typische Preislage: 16 000 Mark pro Monat) gehen in der Kalkulation davon aus, daß die Geräte nach drei Jahren voll amortisiert sind, also keinen Restwert mehr haben. Dafür bieten diese Firmen sehr preiswerte Nachmieten an: Ein Hamburger Unternehmen verlangt beispielsweise nur 2675 Mark monatlich nach Ablauf des Leasingvertrags und bietet die Anlage für unter 50 000 Mark zum Kauf an. Ein Konkurrent aus München hingegen, der von 20 Prozent Restwert und nur 14 300 Mark Leasingrate ausgeht, will als Nachmiete 7314 Mark pro Monat haben Letzteres Unternehmen setzt den Kaufpreis folgerichtig mit 20 Prozent vom Listenpreis an, und das wären derzeit bei einem Zirka-Neupreis von 600 000 Mark immerhin 120000 Mark. Oft lautete die Antwort aber schlicht: "Kauf zum Marktwert möglich."

Nur wenige der befragten Leasinggesellschaften boten eine gleichwertige Konfiguration mit Fremdperipherie, beispielsweise Memorex- oder ADI-Terminals. Unter diesen "Fremdgängern" war die insgesamt billigste Variante mit 11 112 Mark Monatsrate zu finden und auch die Nachmiete ist bei diesem Unternehmen, das mit 20 Prozent Restwert kalkuliert, recht niedrig: 3812 Mark. Der Anschlußkauf allerdings ist mit 88 400 Mark eher im mittleren Feld zu finden.

Angesichts der sehr stark differenzierten Angebote haben wir darauf verzichtet, die Angaben der Leasingfirmen in die Form einer Marktübersicht zu kleiden. Jeder Anwender ist indes gut beraten, sich von mehreren Leasern Offerten machen zu lassen, denn die Preisunterschiede sind in der Tat signifikant.