DV und Recht

Reisezeit nicht immer Arbeitszeit

23.10.1998

KASSEL (jlp

) - Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im Interesse des Arbeitgebers aufwendet, hat der Brötchengeber als Arbeitszeit zu vergüten, wenn das vereinbart oder eine Vergütung "den Umständen nach" zu erwarten ist. Ist keine Regelung getroffen, sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Einen Rechtssatz, daß solche Reisezeiten stets oder regelmäßig zu vergüten seien, gibt es nicht. Je nach Einzelfall kann die Verjährung eines Teils der Reisezeit in Frage kommen. Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 428/966