Vorsicht bei vorformulierten Verträgen

Rechtstipps zum Umgang mit Access Providern

30.08.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Service Level Agreement

Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr sollte ein Service Level Agreement (SLA) als Vertragsbestandteil nicht fehlen. Hier können die Verfügbarkeitszeiten, eine Pflicht des Providers zum Reporting und v.a. die Sanktionen für den Fall, dass das SLA vom Provider nicht eingehalten wird, detailliert geregelt werden.

Tipp

Für Unternehmen ist der permanente Zugang zum Internet meist sehr wichtig, insbesondere wenn der Zugang zum Internet einen sensiblen Geschäftsbereich betrifft. In solchen Fällen sollte ein SLA vertraglich vereinbart werden.

III. Haftung des Providers

Eine Haftungsprivilegierung zugunsten des Providers enthält § 44 a Telekommunikationsgesetz (TKG). Sie gilt bei Pflichtverletzungen des Providers, die in Zusammenhang mit seiner Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit stehen. Danach ist die Haftung des Providers bei Vermögensschäden der Höhe nach beschränkt. Im Übrigen haftet der Provider nach den gesetzlichen Regelungen, sofern nicht wirksam etwas anderes vereinbart ist.

Gegenüber Dritten kommt dem Provider u.a. die Haftungsprivilegierung des § 8 Telemediengesetzes (TMG) zugute. Danach ist er grundsätzlich nicht verantwortlich für fremde Informationen, die er in seinem Kommunikationsnetz übermittelt oder zu denen er den Zugang zur Nutzung vermittelt. Diese Regelung bezieht sich aber ausschließlich auf fremde Inhalte, nicht auf die Leistungspflichten des Providers, insbesondere nicht auf die Verfügbarkeit seiner Leistungen.