Unübersichtliche Gesetze

Rechtstipps zum Arbeitnehmerdatenschutz

18.04.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Weitere Begriffsbestimmungen

§ 3 BDSG - Weitere Begriffsbestimmungen

(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). (…)

In seinem Geltungsbereich unterscheidet das BDSG also verschiedene Phasen im Umgang mit personenbezogenen Daten (§ 1 Abs. 1 BDSG - Erheben, Verarbeiten und Nutzen) und ordnet in § 4 Abs. 1 BDSG ein "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" an. Der Umgang mit personenbezogenen Beschäftigtendaten ist damit nur dann zulässig, wenn eine gesetzliche Norm dies erlaubt oder der Beschäftigte den Umgang mit den Daten ausdrücklich gestattet.

Erlaubnisnorm § 32 BDSG

Das BDSG selbst stellt Erlaubnistatbestände in den §§ 28, 32 BDSG auf. Die Spezialvorschrift des § 32 BDSG wurde erst im Jahr 2009 in das BDSG eingefügt und regelt den Umgang mit Beschäftigtendaten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Der bisher in diesem Zusammenhang anwendbare § 28 Abs. 1 BDSG wird damit in vielen Fällen verdrängt. § 32 BDSG kann wohl als legislative Reaktion auf die jüngsten Datenschutzskandale bezeichnet werden, denn er ist erst mit der Entwurfsfassung vom 1.7.2009 kurzfristig in die BDSG-Novelle II eingefügt worden.

Während § 32 Abs. 1 S.2 BDSG eine Regelung zur Aufdeckung von durch Beschäftigte begangene Straftaten enthält und damit an eine bereits begangene Straftat anknüpft, soll § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG den "präventiven" Umgang mit Beschäftigtendaten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses regeln und insofern die Rechtsprechung zur verdeckten Überwachung von Beschäftigten berücksichtigen.

In einer im Rahmen von § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG erforderlichen Abwägung sind die Rechte des Betroffenen umfassend zu berücksichtigen und die Eingriffsintensität in das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten dem Interesse des Arbeitgebers an der Verarbeitung der Daten gegenüberzustellen.