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Stolpersteine in Social Media

Rechtliche Fallstricke in sozialen Netzen

06.12.2010
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Er hat in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce der Kanzlei ausgebaut und betreut zahlreiche Medienschaffende, Web-2.0-Plattformen und App-Entwickler. Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Solmecke Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet an der Cologne Business School www.dikri.de . Dort beschäftigt er sich vor allem mit Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Solmecke ist selbst in den sozialen Netzen vertreten und interagiert über seinen Youtube-Rechtskanal mit über 50.000 Abonnenten. Die Facebook-Seite der Kanzlei gehört zu den größten Social-Media-Rechtsangeboten Deutschlands. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete er über 10 Jahre als freier Journalist und Radiomoderator (u.a. für den Westdeutschen Rundfunk).

Unlauterer Wettbewerb

Betreiben Unternehmen in den sozialen Netzwerken Marketing und Werbung, sind vor allem die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb von Inter- esse, welche die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen regeln.

So ist der Versand von Spam-E-Mails ohne die Einwilligung des Empfängers ein weit verbreitetes Problem. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet derartige Nachrichten als unzumut­bare Belästigung. Aufgrund der enormen Mitgliederzahlen von Plattformen wie Facebook und Twitter ist die werbliche Nutzung dieser Portale für Unternehmen jedoch attraktiv. Daher hat sich das Problem des Spammings zwischenzeitlich auch auf eine Vielzahl von sozialen Netzen übertragen. Auch Werbenachrichten innerhalb eines geschlossenen Netzes (wie zum Beispiel Direct Messages auf Twitter) können als rechtswidriger Spam qualifiziert werden, wenn der Adressat vorher nicht ausdrücklich erlaubt hat, dass ihm solche Nachrich-

ten zugestellt werden. Da das reine "Followen" auf Twitter nicht als Einwilligung in den Empfang des Erhalts von Werbenachrichten gesehen werden kann, sollten unbedingt die Regelungen des so genannten "Permission Marketings" berücksichtigt werden. Die Einwilligung des potenziellen Nachrichtenempfängers einzuholen ist daher für den Versender Pflicht. Wer dagegen verstößt, dem drohen Abmahnungen durch Konkurrenten oder den Nachrichtenempfänger sowie Maßnahmen des jeweiligen Plattformbetreibers.

Schon wer für seinen Social-Media-Account einen Namen sucht, sollte Vorsicht walten lassen, da möglicherweise bereits gleichlautende fremde Markennamen und Namen Dritter bestehen. Die geschäftliche Nutzung einer fremden Marke als Bezeichnung für eigene Auftritte im Web 2.0 führt ebenfalls häufig zu Abmahnungen. Oft genügt schon die Nutzung einer Bezeichnung, die einer eingetragenen Marke ähnlich ist, um markenrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Markeninhabers auszulösen.

Impressumspflicht für Twitter

Schließlich wird seit einiger Zeit über die Frage diskutiert, ob für Twitter-Profile eine Impressumspflicht besteht. Die gesetzliche Impressumspflicht gilt grundsätzlich nur für Anbieter von Telemedien, wobei es nach wie vor an einer konkreten gerichtlichen Einschätzung fehlt, ob Twitter-Profile als Telemedien zu qualifizieren sind. Im Ergebnis muss aber wohl zumindest dann eine Impressumspflicht für Twitter-Profile bejaht werden, sobald das Profil geschäftliche Inhalte vermittelt, die über rein persönliche oder familiäre Zwecke hinausgehen.

Allerdings bleibt die Frage, welche Möglichkeiten für den Twitter-Nutzer bestehen, seiner Impressumspflicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend nachzukommen. Hiernach müssen die Informationen des Impressums "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" gehalten werden, was aufgrund der technischen Beschränkungen von Twitter-Profilen nicht einfach zu realisieren ist. So besteht die Möglichkeit, das Impressum im "Web"- oder "Bio"-Feld über einen Link verfügbar zu halten, wobei hier ein Impressum nicht unbedingt erwartet werden kann. Besser ist es daher, die Pflichtangaben des Impressums in das Hintergrundbild des geschäftlichen Twitter-Profils aufzunehmen, um die gesetzlichen Anforderungen an die Impressumsdarstellung sicher zu erfüllen.