Rauswurf wegen Griffs in Kaffeekasse

14.11.2008

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hatte sich mit dem Fall eines Mitarbeiters zu befassen, der aus der betrieblichen Kaffeekasse unbefugt 600 Euro entnommen hatte (Urteil vom 25. Januar 2008, AZ: 9 Sa 662/07). Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er seinem Beschäftigten ohne Abmahnung.

Der Betriebsrat und das Arbeitsgericht hielten das für überzogen, da sich der Arbeitnehmer in einer finanziellen Notlage befunden habe. Der Arbeitnehmer ging gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vor.

Das LAG hielt die Kündigung für wirksam. Begründung: Der Arbeitnehmer habe eine schwere Pflichtverletzung begangen. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass schon der Diebstahl geringwertiger Gegenstände die Kündigung rechtfertige. Bei einem Betrag von 600 Euro sei dies in jedem Fall gegeben. Dies gilt auch dann, wenn eine Verzweiflungstat anzunehmen ist, weil sich der Mitarbeiter in einer schwierigen finanziellen Lage befand.(hk)