Rechtssicherheits-Training:

Programmlieferant haftet bei Miete

27.01.1984

DORTMUND (hh) - Eine Seminarreihe zu Fragen des DV-Vertragsrechtes und der (Überlassung von Programmen plant die mbp aus Dortmund. Referent dieser Serie, die am 15. März in Frankfurt beginnt, wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Zahrnt sein. Die Seminare dauern jeweils zwei Tage und werden am 12./13. April und am 17./18. Mai wiederholt.

Fragen der praktischen Arbeit sollen erörtert werden, so auch das Problem, wie Verträge über die Überlassung von Programmen rechtlich einzuordnen sind. Das ist bisher nur wenig geklärt. In der Praxis wird häufig von Standardprogrammen gesprochen im Gegensatz zu individuell erstellten Programmen. Heißt das, daß ein Standardprogramm bei Abschluß des Überlassungsvertrages bereits vorhanden sein muß? Die Rechtsprechung verlangt das bisher nicht. Der Kunde muß schon erklären, daß er ein bereits vorhandenes Programm (hoffentlich gut ausgetestet) haben will und nicht eine Pilotinstallation "durchleiden" will.

Kaufrecht oder Mietrecht des BGB kann nicht unmittelbar Anwendung finden, weil Programme keine Sache sind. Die Richtigkeit dieses Satzes kann der Kunde schnell überprüfen, wenn ihm sein Programm zerstört wird: Er erhält eine neue Kopie gegen Erstattung der Kopierkosten.

Es besteht allerdings eine starke Tendenz in der Rechtsprechung Kaufrecht beziehungsweise Mietrecht hinsichtlich der Haftung für Fehler anzuwenden. Das ist bei der Miete von Programmen für den Lieferanten gefährlich, weil es bei Miete eine weitgehende Schadensersatzpflicht gibt - ganz anders als bei Kauf. Um so wichtiger ist also die Absicherung in den Vertragsbedingungen.

Eine andere Frage ist die, in welchem Umfang der Kunde das Programm nutzen darf, in welchem Umfang er es Dritten weitergeben kann - unter Verzicht auf die eigene Nutzung -, und inwieweit er es Dritten zur Kenntnis geben darf oder es für Dritte nutzen darf. Auch wenn die Rechtsprechung hinsichtlich der Fehlerbeseitigung (Gewährleistung) Kaufrecht oder Mietrecht anwendet heißt das noch nicht, daß auch diese Fragen im Sinne des Kaufrechts oder des Mietrechts zu entscheiden sind. Hier wird von vielen ohnehin die Frage gestellt, ob sich der Nutzungsumfang nicht aus urheberrechtlichen Vorschriften ableiten läßt.

Die angebotene Seminarreihe will das Wissen vermitteln, das für den Abschluß und die Durchführung von Verträgen notwendig ist, möchte aber auch die Beteiligten trainieren, um sich auf dem glatten Boden des Rechts sicherer zu bewegen.

Die Veranstaltungskosten liegen bei 890 Mark je Block.