Trotz ungenauer Angaben sind Fehler unentschuldbar

Programmierer verliert Prozeß gegen Auftraggeber

26.07.1996

Die Klägerin dieses Verfahrens betreibt eine Krankentransportzentrale und übernimmt dabei im Rahmen eines Hol- und Bringdienstes Transporte im Auftrag der Universitätsklinik Köln. Die Abrechnung der Aufträge erfolgt aufgrund eines sogenannten Kostenstellenplans der Klinik, der rund 300 Abrechnungsstellen umfaßt.

Die Transportfirma erteilte einem selbständigen Programmierer den Auftrag, eine Software zu entwickeln, um die Abrechnung mit der Universitätsklinik zu erleichtern. Der Computerfachmann sollte sämtliche Kostenstellen erfassen und mit einem Kürzel versehen, um die Firma in den Stand zu versetzen, die jeweiligen Transporte möglichst schnell der entsprechenden Kostenstelle zuzuordnen und die Abrechnung per Diskette an die Klinik weiterleiten zu können.

Das Transportunternehmen ließ dem Programmierer jedoch weder eine Aufstellung über die Kostenstellen noch ein Pflichtenheft zukommen. Nun wandte sich der Freiberufler an die Klinik, die ihm eine Liste über sämtliche Kostenstellen zur Verfügung stellte.

Das Programm kostete 22800 Mark, die das Transportunternehmen auch zahlte. Es stellte aber bald fest, daß es eine bestimmte in der Software vorkommende Kostenstelle der Klinik gar nicht gab. Eine Abrechnung war deswegen nicht möglich, so daß die Klinik den Datenaustausch mit dieser Software nicht akzeptierte. In einem Schreiben forderte das Transportunternehmen daraufhin den Programmierer unter Fristsetzung auf, die Software in diesem Punkt nachzubessern.

Der IT-Profi wies schriftlich sämtliche Nachbesserungsansprüche zurück und machte geltend, daß das Transportunternehmen ihm weder eine Aufstellung über die Kostenstellen noch ein Pflichtenheft übergeben habe. Nach Fristablauf erklärte die Klägerin die Wandlung (Rückgängigmachung) des Vertrages und verklagte den Programmierer auf Rückzahlung der Vergütung in Höhe von 22800 Mark gegen Rückgabe der Software.

Das Oberlandesgericht Köln gab, wie zuvor auch das Landesgericht, der Klage statt und begründete dies damit, daß das Programm mangelhaft gewesen sei. Die Software habe die Abrechnung mit der Klinik erleichtern sollen. Dieser Vertragszweck sei nicht erreicht worden.

Zum Einwand des Programmierers, daß der Auftraggeber ihm weder eine Aufstellung über die Kostenstellen noch ein Pflichtenheft zur Verfügung gestellt hat, führte das Gericht aus, daß ein Kunde zwar gemäß den Paragraphen 642 und 645 des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht hat.

Der Kunde ist verpflichtet, dem Programmierer alle für die Erfüllung des Auftrages wesentlichen Informationen mitzuteilen. Ein Programmierer kann nicht für Fehler verantwortlich gemacht werden, die dadurch entstehen, daß er falsch oder unzureichend informiert wird.

In diesem Falle habe aber der Programmierer den kompletten Kostenstellenplan erhalten - wenn auch durch den Umweg über die Klinik. Der Entwickler kannte also den Plan und muß nun für die vorhandenen Fehler einstehen. Da er eine Nachbesserung ausdrücklich ablehnte, kann die Klägerin zu Recht die Rückzahlung der geleisteten Vergütung in Höhe von 22800 Mark Zug um Zug gegen Rückgabe der Software verlangen.

*Jürgen Schneider ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Schramm, Zwipf, Gabriel und Partner in München.