Bestehende Verträge sollten überprüft werden:

Programmierer haben Urheberrechte

21.10.1983

MÜNCHEN - Das Bundesarbeitsgericht hat in elnem Urteil vom 13. 9. 1983 (Aktenzeichen 3 AZR-371/81) bestätigt, daß Computerprogramme Urheberrechtsschntz genießen, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.

Ein Programmierer erwirbt nun nach Ansicht des BAG Rechte als Urheber an von ihm erstellten Programmen auch dann, wenn er Arbeitnehmer ist. Jedoch sei er aus dem Arbeitsverhältnis verpflichtet,

seinem Arbeitgeber die Nutzung der Programme einzuräumen, sofern die

Programmerstellung zu seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gehöre. Mit der Gehaltszahlung werde die Übertragung des Nutzungsrechtes abgegolten.

Selbst bei den in der Freizeit entwickelten Programmen entstehe kein Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber die Programme nutzen lasse, ohne vorher klare Vereinbarungen über ein Entgelt zu treffen.

Als vorrangige Folgerung aus diesem Urteil ergibt sich der dringende Rat an Firmen und in ihnen angestellte Programmierer, bestehende Verträge genau zu überprüfen.