Überwachung vs. Datenschutz

Privatsphäre oder Sicherheit?

05.05.2015
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Regina Mühlich ist Geschäftsführerin der Unternehmensberatung AdOrga Solutions GmbH. Als Expertin für Datenschutz, anerkannte und geprüfte Sachverständige für Datenschutz und Informationsverarbeitung, Auditorin für Datenschutz und Qualitätsmanagement berät und unterstützt sie internationale Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen. Dank ihrer langjährigen Erfahrung als COO, Projekt-/QM-Leiterin und Konzerndatenschutzbeauftragte verfügt sie über profunde Kenntnisse in Unternehmensstrukturen und -abläufen.
Videokameras und Überwachung überall. Am Arbeitsplatz, im Ladengeschäft, in Treppenhäusern und Aufzügen. Das Ziel: der Schutz von Eigentum. Doch dieser Weg führt oft nur über Einschränkungen der Privatsphäre.

Der Markt für Überwachungs-Equipment wächst. Mit sinkenden Preisen und immer leistungsfähigeren Systemen zur visuellen Aufzeichnung nimmt sowohl die Bereitschaft, als auch die Versuchung derartige Technik zu verwenden immer weiter zu. Dahinter steckt oftmals Sicherheitsdenken - der Wunsch nach mehr Sicherheit durch steigende Überwachung.

Ob aus einer fest an einem Gebäude installierten Videokamera oder per Quadrocopter aus der Luft - Videoaufnahmen und Videoüberwachung unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben.
Ob aus einer fest an einem Gebäude installierten Videokamera oder per Quadrocopter aus der Luft - Videoaufnahmen und Videoüberwachung unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben.
Foto: Hexo+

Sofern gewisse Vorgaben eingehalten werden, urteilen Gerichte hierbei durchaus zu Gunsten der Vermieter und Eigentümer, wenn es um den Schutz ihres Eigentums geht. Beispielsweise sind Mieter über den Einsatz von Videokameras vorab zu informieren. Die Verhältnismäßigkeit bei filmischen Aufnahmen muss dabei stets gewahrt sein. Uneingeschränkte Videoüberwachung ist demnach nicht erlaubt, da dies das Persönlichkeitsrecht der Mieter beeinträchtigt.

Überwachung nur bei "schwerwiegender Beeinträchtigung"

Ein Fall des Amtsgerichts München (423 C 34047/08) zeigt: Der Vermieter kann nicht das gesamte Treppenhaus mit Kameras kontrollieren, nur weil Unbekannte mit Sprühfarbe die Eingangstür sowie die Klingelknöpfe verschandelt haben. Der zuständige Richter stellte dahingehend fest, dass eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Mieter nur erlaubt sei, wenn "schwerwiegende Beeinträchtigungen" vorlägen die anderweitig nicht abgewendet werden können. Die Verunstaltung sei jedoch im Außenraum begangen worden. Eine Kamera im Treppenhaus sei daher nicht gerechtfertigt - auch nicht aus prophylaktischen Gründen oder zum Zwecke der Abschreckung.

Gesetzlich geregelt ist die "Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen" in § 6b BDSG. Darin heißt es unter anderem, dass die Videoüberwachung zulässig ist, soweit sie

  • zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,

  • zur Wahrung des Hausrechts oder

  • zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist. Dabei stehen die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen im Vordergrund.

Überwachung & Datenschutz: Regularien, Chancen, Risiken

Des Weiteren muss der Hinweis auf die Videoüberwachung nach § 6b Abs. 2 BDSG erkennbar sein. Ein Monitor der Bilder der Videokameras zeigt, ist nicht ausreichend. Für die Person (Kunde, Gast, Mieter, etc.) muss klar und ohne Schwierigkeiten - vor Betreten eines Ladens oder Gebäudes - erkennbar sein, dass eine Überwachung mittels Videokamera erfolgt. Eine Kennzeichnung am Eingang die über der Augenhöhe liegt, gilt weder als "klar" noch als "ohne Schwierigkeiten erkennbar". Um die Vorgaben zu erfüllen, sollte der Hinweis in Höhe des Türflügels auf circa 1,60 m Höhe angebracht sein (siehe auch: Tätigkeitsbericht 2011/12 Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht).

Die moderne Technik mitsamt ihrer raschen, teils schwer überschaubaren Entwicklung birgt viele Möglichkeiten, aber eben auch Risiken - insbesondere wenn es um Datenschutz geht. Das BDSG regelt in § 6b Abs. 4 zwar, dass der Betroffene darüber zu informieren ist, dass Daten mittels Videokamera erhoben werden. Wie Informationen von den Aufnahmen interpretiert werden, erfährt er jedoch nicht. Eine diesbezügliche Korrektur der Gesetze ist daher dringend erforderlich. Neben der Erhebung der Daten in Form der Videoaufzeichnung sollte die Bewertung ebenfalls nachvollziehbar sein. Die Verarbeitung, Auswertung und Nutzung der gesammelten visuellen Daten darf keinesfalls im Ungewissen bleiben. Nur so kann eine Erhöhung der Sicherheit bei gleichzeitiger Wahrung der Privatsphäre geschaffen werden und eine (Video-)Überwachung im Einklang mit dem Datenschutz erfolgen. (bw/fm)