Kein Kündigungsschutz

Private SMS mit Firmen-Handy - Rauswurf rechtens

19.09.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

1.400 private SMS versandt

Im weiteren Verlauf wurde sodann anlässlich der Überprüfungen der Abrechnung des Diensthandys festgestellt, dass der Kläger in den Monaten September bis Februar des folgenden Jahres rund 1.400 private SMS versandt hatte, die Kosten von mehr als 220 Euro verursacht hatten, er jedoch insgesamt in diesen Monaten nur rund 12,50 Euro für private Zwecke angegeben hatte.

Daraufhin zur Rede gestellt, behauptete der Kläger fälschlicherweise, dass die SMS dienstlich verursacht gewesen seien. Telefonkosten in Höhe von mindestens 123,12 Euro konnten ihm jedoch sodann als privat veranlasst nachgewiesen werden. Hierauf wurde dem Kläger außerordentlich gekündigt, hilfsweise ordentlich, wogegen er vor Gericht zog - jedoch ohne Erfolg, Sowohl das Arbeitsgericht Neuruppin in erster Instanz als auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wiesen die Kündigungsschutzklage ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein erwiesener Spesenbetrug einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nach § 626 BGB bilden. Der Arbeitnehmer habe die angefallenen Spesen grundsätzlich korrekt abzurechnen. Unkorrektheiten berechtigen regelmäßig zu einer fristlosen Kündigung, und dies gelte auch dann, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und um einen geringen Betrag handele.

Durch umfangreiche und nicht abgerechnete Privatgespräche verletze der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten und die Vermögensinteressen des Arbeitgebers erheblich, was ebenfalls Grund für eine außerordentliche Kündigung sein könne.

Vertrauen in die Redlichkeit des Klägers ist zerstört

Der Rechtsprechung des BAG sei hier zu folgen, wobei hier offenbleiben könne, ob auch schon eine falsche Abrechnung durch den Arbeitnehmer mit einem geringfügigen Betrag eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Das Vertrauen in die Redlichkeit des Klägers sei hier schon deswegen endgültig zerstört, weil der Kläger in hohem Maße das dienstlich gestellte Handy privat genutzt habe, er spätestens ab Übergabe der Telefonrechnung für Januar einschließlich des Deckblattes aber annähernd genau wusste, welche Kosten er hierdurch verursachte.

Trotz dieser Kenntnis habe der Kläger wiederholt versucht, das Ausmaß der privat veranlassten Kosten unter Hinweis auf angebliche dienstliche Interessen zu seinen Gunsten zu verschleiern oder kleinzurechnen. Er habe auch nur einen Bruchteil der Kosten abgerechnet. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Matthias W. Kroll, LL.M., ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Master of Insurance La und leitet einen VdAA-Fachausschuss. Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte, Hamburg, Tel.: 040 238569-0, E-Mail: kroll@nkr-hamburg.de, Internet: www.nkr-hamburg.de