Was ist erlaubt, was nicht?

Private Musikkopien und Urheberrecht

10.02.2012
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Wie steht es um Privatkopien im Internet?

Das Anfertigen von einzelnen Privatkopien ist erlaubt. Nun könnte man auf die Idee kommen, eine Musikdatei oder ein Hörbuch auf die private Homepage zu stellen und zum Download anzubieten. Das ist jedoch gleich "doppelt" verboten.

Erstens gibt es ein Problem mit dem Personenkreis. Zwar ist es anerkannt, dass Privatkopien an Familienmitglieder und Freunde weitergegeben werden dürfen. Doch auch auf eine eher unbekannte private Website könnten Dritte zugreifen und die Dateien herunterladen. Damit liegt aufgrund des unbestimmten Personenkreises schon begrifflich keine Privatkopie mehr vor.

Zweitens ist die Art und Weise der Kopie nicht rechtskonform. Das Urheberrecht unterscheidet strikt zwischen der einfachen Kopie auf CD, Festplatte, USB-Stick, etc. und solchen Kopien, die ins Internet gestellt werden. Die Privatkopie erfasst lediglich ersteren Fall und stellt eine Ausnahme zum sogenannten Vervielfältigungsrecht des Urhebers dar (vgl. § 16 UrhG).

Anders verhält es sich mit Kopien im Internet. Diese betreffen nicht nur das Vervielfältigungsrecht, sondern darüber hinaus auch das sogenannte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). In dieses Recht darf aufgrund der Privatkopie nicht eingegriffen werden. Daher wäre ein Upload ins Internet selbst dann keine Privatkopie, wenn technisch sichergestellt wäre, dass nur ausgewählte Freunde Zugriff auf die Dateien hätten.

Wie ist die Rechtslage bei Privatkopien von Computerprogrammen?

Bei Musikdateien, Hörbüchern, Bildern und Textdokumenten greift die urheberrechtliche Ausnahme der Privatkopie. Diese gestattet es Nutzern einzelne Werkstücke zu rein privaten Zwecken zu kopieren und sogar zu verschenken.

Für Computerprogramme existiert ein solches Recht auf Privatkopie nicht. Zwar darf eine Sicherungskopie eines Programms angefertigt werden (§ 69d Abs. 2 UrhG). Diese muss jedoch die künftige Benutzung des Programms sicherstellen und darf nicht etwa an Freunde oder Familienmitglieder verschenkt werden. Anders als beispielsweise bei Musikdateien benötigt jeder Nutzer eines Programms stets ein Original.