Gerichtsurteil eröffnet neue Möglichkeiten

Privat-PC von der Steuer absetzen

11.01.2002
MÜNCHEN (CW) - Steuerfüchse, die ihren heimischen, teilweise privat genutzten PC von der Steuer absetzen wollen, dürfen hoffen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein PC auch dann absetzbar ist, wenn er im erheblichen Umfang privat verwendet wird.

In den letzten Jahren war der Ärger mit dem Finanzamt programmiert, wenn Arbeitnehmer Ausgaben für ihren Heim-PC als Werbungskosten absetzen wollten. Oft genügten den Finanzbeamten bereits Soundkarten oder Lautsprecher auf der Rechnung, um eine private Nutzung zu unterstellen und dem Wunsch nach Steuerabzug zu widersprechen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az. VI R 135/01) kann jedoch die Abzugshöhe nach dem Verhältnis von privater und beruflicher Nutzung berechnet werden. Ist eine entsprechende Zuordnung nicht möglich, so können nach dem Spruch des Finanzgerichts für die berufliche Nutzung pauschal 35 Prozent angesetzt werden.

Neu ist auch, dass die Richter nun eine separate Abschreibung von Peripheriegeräten wie Drucker oder Scanner für Privatpersonen vorsehen. Ferner tragen die Finanzbehörden jetzt dem schnellen Innovationstempo der IT-Branche Rechnung. Sie gewähren dreijährige Abschreibungsfristen statt der bislang üblichen vier Jahre. (hi)