Pressefreiheit für Virencode?

19.04.1991

Betrifft CW Nr. 12 vom 22. März 1991, Seite 52: "Die fragwürdigen Aktivitäten des BSI":

An diesem Artikel von Professor Schöneburg wäre viel zu kritisieren. Ich möchte mich bewußt auf die angebliche "Presse- und Informationszensur, wie sie nicht einmal in den Ostblock-Staaten üblich ist oder war", beschränken.

Gerade die in vielen Bereichen zurecht kritisierte DDR hatte bezüglich der

Virenbekämpfung bereits eine Position erreicht, die im wiedervereinigten Deutschland wohl auch in den nächsten Jahren nicht erreichbar sein dürfte. So war beispielsweise beim Ministerrat der DDR, das heißt auf einer extrem hohen Stufe, eine Dienststelle

angesiedelt die zentral alle Virenfälle erfaßt hat. Die Unternehmen der DDR waren verpflichtet, entsprechende Meldungen an diese Behörde zu geben - eine Regelung, die mit den Meldepflichten nach dem Bundesseuchengesetz (für den medizinischen Bereich) durchaus vergleichbar war.

Soweit die Pressefeiheit angesprochen wird, ist dem Autor zuzustimmen, daß diese ein sehr hohes verfassungsrechtliches Gut darstellt. Allerdings sollte er zur Kenntnis nehmen, daß nach Art. 5 II GG die Presse und Informationsfeiheit kein schrankenloses Grundrecht ist. So muß zum Beispiel in bestimmten Fällen die Veröffentlichung eines Patents nach ° 50 PatG unterbleiben. Dies als "Inquisition" zu bezeichnen ist schlicht abwegig - oder stehen hinter den Forderungen des Autors gar eigene wirtschaftliche Interessen?

Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher bewußt in Kauf genommen, daß unter dem verfassungsrechtlichen Mantel der Informationsfeiheit auch ein Mißbrauch möglich ist. So hat beispielsweise der "Wagenbach-Verlag (Rotbuch 29: Über den bewaffneten Kampf in Westeuropa) der Kommandoebene der "Rote Armee Fraktion" die Möglichkeit eingeräumt, in Buchform ihre Position zu vertreten, "damit diese diskutiert werden kann".

Es gibt Handbücher für Hausbesetzer und Handbücher zur Computersabotage. Im Rahmen der feien Meinungsäußerung kann natürlich auch die Ansicht vertreten werden, daß beispielsweise die Veröffentlichung einer Rezeptur, wie aus handelsüblichen Pflanzenschutzmitteln ein Sprengstoff hergestellt werden kann, ein Schutz vor Sprengstoffanschlägen wäre, beziehungsweise wie es in dem Artikel heißt, "nicht der, der die Sicherheitsmängel ... offenlegt, gefährdet unsere Sicherheit sondern derjenige, der den Zugriff auf solche Informationen kontrolliert.

Unabhängig von der Frage, was verfassungsrechtlich noch zulässig ist, stellt sich jedoch die Frage der Moral. Nach meiner Ansicht sind Personen und/oder Unternehmen, die Baupläne für Rüstungsgüter in Spannungsgebiete liefern, Baupläne für Giftgasfabriken oder Kernwaffen, Rezepturen zur einfachen Sprengstoffherstellung, Rezepturen zur Herstellung synthetischen Rauschgifts oder - teilweise oder vollständig - Quellcodes von aggressiven Computerviren veröffentlichen, moralisch auf die gleiche Ebene

zu stellen.

Gerade der Vergleich mit den synthetischen Rauschgiften, die durch kleine Variationen ebenso änderbar sind wie die verschiedenen Viren (man denke nur an die diversen 17xx-Varianten), zeigt die Übereinstimmungen.

Wer Computerviren ganz oder teilweise im Quellcode mit der Absicht veröffentlicht, die Sicherheit der Systeme zu erhöhen, vertritt nach meiner Ansicht eine ebenso unhaltbare Position wie einer, der Rezepturen von synthetischem Rauschgift als "Mittel zur Rauschgiftbekämpfung" veröffentlicht. Hinzu kommt, daß für die Herstellung einer Kernwaffe neben einer gut ausgestatteten Mechanikerwerkstatt das nur schwer zu beschaffende spaltbare Material erforderlich ist, beziehungsweise die Zutaten für ein

synthetisches Rauschgift nicht ganz so leicht zu beschaffen sind, während für aggressive Computerviren schon ein billiger No-Name-PC und die Rezepturen aus den bekannten "Anti" -Viren -Büchern ausreichen.

Nach meiner Ansicht ist der Gesetzgeber in der Tat gefordert, Regelungen zu schaffen, die verhindern, daß weiterhin "Viren-Construction-Sets", also modulartig zusammengesetzte Computerviren, im freien Handel erhältlich sind.

Dipl.-Ing. Günter Freiherr von Gravenreuth, Rechtsanwalt, München