Preissuchmaschinen sind immer wieder im Fokus wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen. Sei es, dass Versandkosten angegeben werden müssen oder auch in Preissuchmaschinen bei grundpreispflichtigen Produkten der Grundpreis dargestellt werden muss.
Nunmehr hat sich der Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 11.03.2010, Az.: I ZR 123/08) mit der Frage der Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen befasst. Zurzeit liegt nur die Pressemitteilung und noch nicht die Entscheidung im Volltext vor. Allein die Überschrift der Pressemitteilung des BGH lässt Schlimmes erahnen, nämlich "Strenge Anforderungen an Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen".
Hintergrund war der Umstand, dass ein Anbieter bei der Preissuchmaschine idealo.de eine Espressomaschine zu einem Preis von 550,00 Euro angeboten hatte, obwohl der Preis 3 Stunden zuvor auf 587,00 Euro heraufgesetzt wurde. Der Anbieter hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hatte, eine entsprechende Änderung wurde jedoch auf der Preissuchmaschine erst zeitlich verzögert angezeigt.
Der Anbieter war auf Unterlassung, Feststellung der Schadenersatzpflicht und Auskunft in Anspruch genommen worden. Die erste Instanz vor dem Landgericht Berlin hatte die Klage noch abgewiesen, das Kammergericht hatte die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Portalbesucher erwartet höchstmögliche Aktualität
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes, der die Revision des Anbieters zurückwies, verbindet der "durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals" mit den dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Verbraucher rechnen, so der BGH, nicht damit, dass die in einer Preissuchmaschine angegebenen Preise auf Grund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind.