Streit um De-Mail

Post muss der Konkurrenz Ident-Verfahren nicht anbieten

30.11.2011
Die Deutsche Post muss nach einem Urteil des Düsseldorfer Oberlandesgerichts ihr Verfahren für eine gesicherte Identifizierung von Personen der Konkurrenz nicht zur Verfügung stellen.

Das Gericht änderte damit ein Urteil des Landgerichts Köln ab, das nach einer Klage der 1&1 Internet AG im März entschieden hatte, die Deutsche Post müsse der Konkurrenz das Verfahren anbieten (Aktenzeichen VI-U (Kart) 14/11). Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Das Verfahren wird genutzt für die sogenannte De-Mail, ein spezielles E-Mail-Angebot zur verschlüsselten Übermittlung elektronischer Mitteilungen mit garantierter Absender-Identität. Sowohl die Deutsche Post mit ihrem Produkt E-Postbrief als auch die zur United-Internet-Gruppe gehörende 1&1 Internet AG mit den Marken GMX und web.de sowie andere Unternehmen wie die Deutsche Telekom haben De-Mail-Angebote entwickelt. Der Versand von De-Mails verspricht hohe Gewinne - die Deutsche Post berechnet jede Übermittlung einer sicheren Mail mit 55 Cent, dem gleichen Betrag wie beim Briefporto.

Nach der Entwicklung der De-Mail-Angebote hatte die Deutsche Post einen Vertrag mit 1&1 zur Nutzung der Postident-Dienste zum Jahresende 2010 gekündigt. Das Kölner Landgericht hatte entschieden, das Verhalten der Deutschen Post sei kartellrechtswidrig. In der Berufung der Deutschen Post AG wies das Oberlandesgericht nun die Klage der Postkonkurrenten ab. Die Post habe nicht kartellrechtswidrig gehandelt, weder missbräuchlich noch diskriminierend ihre Marktmacht ausgenutzt, hieß es im Urteil. Eine Abschottung des Ident-Marktes finde nicht statt, weil die beiden Postkonkurrenten für den Identifizierungsservice jedenfalls auf einen anderen Dienstleister zurückgreifen könnten.

Die 1&1 Internet AG will nun nach Angaben eines Sprecher die genaue Urteilsbegründung abwarten, um mögliche rechtliche Schritte zu prüfen. Die Kläger können nach Mitteilung des Gerichts eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, über die dann der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte. (dpa/sh)