Urheberrechtsschutz an Programmkonzepten :

Persönlich geistige Darstellungsform entscheidend

12.12.1980

Immer wieder wird davon ausgegangen, daß EDV-Programme grundsätzlich Urheberrechtsschutz genießen. Rechtsprechung fehlt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes zu einem anderen Sachverhalt soll zeigen, daß einige Fragezeichen angebracht sind - zumindest für Programmkonzepte. Gerade diese sind für die Konkurrenz wertvoll, oft wertvoller als Quellenprogramme.

Dem Urteil des BGH (15. 12. 1978 - IZR 26/77) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte der Beklagten zwei Zeichnungen über seine Vorstellungen zu einem technischen Gesamtkonzept übersandt, die er sachlich als grundlegend neu ansah. Die Beklagte habe, so der Kläger, diese Darstellung als Grundlage für einen Plan als nächste Detaillierungsstufe verwendet. Damit habe sie sein Urheberrecht an einer Darstellung wissenschaftlicher und technischer Art im Sinne von ° 2 I Nr. 7 Urheberrechtsgesetz verletzt und sei schadensersatzpflichtig .

Man übertrage den Sachverhalt auf den der Programmerstellung: Der Kläger habe ein Systemkonzept entworfen, das die Beklagte unberechtigterweise zur Grundlage von Programmen gemacht habe.

Der BGH lehnte die Urheberrechtsfähigkeit der Darstellungen entgegen dem Berufungsgericht ab; dieses hatte ausgeführt, daß die Darstellungen nicht nur neu, sondern auch schöpferisch seien:

Damit hat es das Berufungsgericht auf den sachlichen Inhalt der Zeichnungen des Klägers und die darin zum Ausdruck gelangten technischen Gedanken abgestellt. Eine solche Betrachtungsweise wird jedoch der urheberrechtlichen Vorschrift des ° 2 I Nr. 7 UrhG nicht gerecht. Diese Bestimmung bezieht zwar Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art (wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen) in den Kreis der urheberrechtlich geschützten Werke mit ein, wobei nach ° 2 II UrhG vorausgesetzt wird, daß diese Werke - also die fraglichen Darstellungen - persönlich geistige Schöpfungen sind. Die persönliche geistige Schöpfung des Urhebers muß aber in der Darstellung selbst, also in ihrer Formgestaltung liegen. Dagegen kommt es nicht, worauf es das Berufungsgericht abgestellt hat, auf den schöpferischen Gehalt des wissenschaftlichen oder technischen Inhalts der Darstellung an. Eine solche Auslegung des ° 2 I Nr. 7 UrhG würde sich in Widerspruch setzen zum Wesen des Urheberrechtsschutzes und seiner Abgrenzung gegenüber den technischen Schutzrechten. Das wissenschaftliche und technische Gedankengut eines Werkes - die wissenschaftliche und technische Lehre als solche - ist nicht Gegenstand des Urheberrechtsschutzes und kann daher auch nicht zur Begründung der Schutzfähigkeit von Skizzen, die die technische Lehre wiedergeben, herangezogen werden. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit solcher Skizzen kann allein ihre Grundlage in der - notwendig schöpferischen - Form der Darstellung finden.

Bereits das RG hat es als "eine selbstverständliche und unerläßliche Voraussetzung" für einen Schutz aus ° 1 Nr. 3 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. 6. 1901 (LUG), an dessen Stelle ° 2 I Nr. 7 UrhG getreten ist, bezeichnet, daß "die Herstellungsart (der Abbildung) eine willkürliche Formgebung zuläßt, die einer selbständigen schöpferischen Geistestätigkeit entspringt" (RGZ 105, 160 (162)). Als entscheidend hat es damit das RG auf die Form der Darstellung abgestellt und in seiner Entscheidung vom 28. 9. 1943 (RGZ 172,29 (30) - Gewehrreinigungshölzer) betont, daß ein darstellerischer Gedanke auf eigentümliche Weise in der Abbildung zum Ausdruck gekommen sein müsse. Hieran hat der BGH in seinen Entscheidungen vom 25.11.1958 (GRUR 1959,251 - Einheitsfahrschein) und vom 3. 7. 1964 (NJW 1964, 2153 (2154) = GRUR 1965, 45 - Stadtplan) festgehalten . . . Hiervon ist, wie ausgeführt, auch für die an ° 1 Nr. 3 LUG anknüpfende Vorschrift des ° 21 Nr. 7 UrhG auszugehen.

Ob die beiden Skizzen des Klägers ihrer zeichnerischen Darstellung nach persönliche geistige Schöpfung darstellen und daher insoweit Schutz gegen unfreie Übernahme durch Dritte gemäß ° 27 Nr. 7 UrhG genießen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Kläger hat nicht behauptet, daß der von ihm angegriffene Plan der Beklagten in seiner Darstellungsweise seinen eigenen Zeichnungen entspricht. Dies ist vielmehr, wie die eingereichten Darstellungen der Parteien zeigen, nicht der Fall.

Ein Systemkonzept kann für den Bereich der Programmerstellung eingewendet werden, sei viel umfangreicher und könne in der Darstellungsform eher schöpferisch sein. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Darstellungsform eher dank software -engineering festgelegt ist. Im übrigen: Freie Übernahme verletzt nicht ein etwa bestehendes Urheberrecht. Man kann also soviel Honig saugen wie man will - vorausgesetzt, daß man nicht mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb in Konflikt kommt.

*Dr. Christoph Zahrnt ist Rechtsanwalt in Nekkargemünd.