Privatcomputer und Steuern

PC-Besitzer sollten ein Nutzungsbuch führen

05.07.2002
MÜNCHEN (CW) - Langsam, aber sicher weichen die Finanzgerichte von ihrer anwenderunfreundlichen Versteuerungspraxis ab. Inzwischen dürfen PC-Nutzer, die ihren Rechner privat wie beruflich verwenden, statt 35 Prozent pauschal 50 Prozent des Kaufpreises steuermindernd geltend machen.

Bisher konnten gemäß Paragraf 12 Einkommensteuergesetz bei einer Mischnutzung Kosten für die Anschaffung sowie die Unterhaltung von Computern und Rechnerkomponenten nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn der PC "unerheblich" privat mitbenutzt wurde, wobei unerheblich hier zehn Prozent der Gesamtnutzung bedeutet.

Dieses Alles-oder-Nichts-Prinzip stellt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zunehmend infrage. So befanden die Richter, dass die räumliche Zuordnung eines PC zum bereits steuerlich anerkannten Arbeitszimmer für die überwiegende berufliche Nutzung spricht. Der weit verbreiteten Ansicht der Finanzämter, ein Internet-Anschluss oder eine Soundkarte lasse eine - werbungskostenschädliche - private Mitbenutzung vermuten, widersprach das Gericht. Beides gehöre mittlerweile zum Ausrüstungsstandard. Stand die berufliche Nutzung des privaten PC fest, konnte der berufliche Anteil auf 35 Prozent der Aufwendungen geschätzt werden. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wich in einem Urteil von dieser Vorgehensweise ab und legte den zu schätzenden beruflichen Anteil auf 50 Prozent fest.

Ein nachgewiesener beruflicher Nutzungsanteil wird von den Finanzämtern also anerkannt. Allerdings sollen, anders als es das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mehrfach entschied, jeweils Einzelfallentscheidungen getroffen werden. Deshalb empfiehlt die Stiftung Warentest PC-Käufern, vom ersten Tag der Nutzung an zu notieren, wann und wie lange sie den Computer einsetzen und für welche Aufgaben sie ihn verwenden.