Pausen bei der Bildschirmarbeit

26.07.1996

KASSEL - Die Arbeit am Computerbildschirm kann auf Dauer zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führen. In diesem Fall kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung fordern, in der Bestimmungen über Unterbrechungen der Arbeit getroffen werden. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeitnehmer gegen Gefahren geschützt werden. Hinzu kommt auch, daß die EU-Bildschirmrichtlinie die regelmäßige Unterbrechung der Bildschirmtätigkeit verlangt. Dagegen kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber nicht fordern, daß dieser im Wege einer Gesundheitsvorsorge regelmäßig kostenlose Augenuntersuchungen vornehmen läßt. Hier besteht kein Mitbestimmungsrecht für den Betriebsrat, da die EU-Richtlinie keine entsprechenden Bestimmungen trifft. Bundesarbeitsgericht, Az: 1 ABR 47/95 (jlp*).