Patentrecht versus Urheberrecht

03.12.1999

Daß Software in Europa nur dem Urheberrecht unterliegt und nicht patentiert werden kann, ist ein weitverbreiteter Irrtum. Erfindungen, die ein DV-Programm, eine Rechen- oder Organisationsregel, sonstige Softwaremerkmale oder ein programmbezogenes Verfahren enthalten, sind patentierbar, solange sie technischen Charakter haben. Programme "als solche", beispielsweise ein Texteditor, sind hingegen nicht patentierbar. Spätestens im nächsten Jahr soll sich das nach dem Willen der Europäischen Kommission ändern.

Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers (Urhebers). Neben dem Urheberpersönlichkeitsrecht, das den Schöpfer über die Form und den Zeitpunkt der Veröffentlichung bestimmen läßt, besitzt er auch die Verwertungsrechte. Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwerten möchte, benötigt in der Regel eine Berechtigung. Dieses Nutzungsrecht wird allgemein als Lizenz bezeichnet.

Im Unterschied dazu schützen Patente alle denkbaren Programme für eine Problemlösung. Die grundlegende Idee der Erfindung tritt in den Mittelpunkt, nicht deren konkrete Ausgestaltung. Je allgemeiner ein Lösungskonzept im Patent formuliert ist, desto größer ist der Schutzbereich und damit sein Wert.

Als Patente werden technische Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Neu ist ein Gegenstand, wenn er nicht zum gegenwärtigen Stand der Technik gehört. Die erfinderische Tätigkeit liegt vor, wenn das Können des Durchschnittfachmanns übertroffen wird ("Erfindungshöhe"). Gewerblich anwendbar ist schließlich alles, was auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt und benutzt werden kann.