Patente für Software oder Copyright für Algorhitmen

05.12.1975

Als "Freunde des Gerichts" - so etwas ist nach amerikanischem Recht möglich - meldeten sich beim höchsten US-Gericht dem Supreme Court die Interessenten: Mit schriftlich vorgetragenen Argumenten für und gegen die Patentierung von Software hoffen sie, den Rechtsstreit C. Marshall Dann versus Thomas R. Johnston positiv in ihrem Sinn beeinflussen zu können. In dem Präzedenzfall geht es letztlich darum, ob ein Algorhitmus den Johnston in Verbindung mit einem Codierverfahren für Bankzwecke entwickelte gewerblichen Rechtsschutz erlangen kann oder nicht. Dahinter steht die Frage, ob ein neuartiges Programm aus einer bekannten Maschine ein neues und damit patentfähiges System macht oder nicht. Der US-Hersteller-Verband "Computer Business Equipment Manufacturers Association" (CBEMA) sagt "Nein". Die Hersteller-Lobby vertritt die Ansicht, daß ein Universalrechner ohnehin so programmiert sei, daß er gerade nichtpatentierbare Materie behandeln könne. Ein Algorhitmus sei nur eine Methode, um Geschäfte zu machen - und das könne doch nicht patentiert werden. Das Softwarehaus Applied Data Research Inc., einer der größten amerikanischen Anbieter von Standard-Software, hieb in die andere Kerbe: Die Hardwarehersteller bemühten sich, ihre Produkte zum Patent anzumelden und sie dann im Bundling mit Software zu verkaufen. Vor allem kleine Softwarehäuser brauchten das Patent, um mit den großen Hardwareherstellern erfolgreich konkurrieren zu können. Der Herstellerverband ist zwar auch für Software-Schutz - aber auf Basis des Urheberrechts. Der Kunde dient als Argumentationshilfe: der Anwender wisse bei Patentschatz gar nicht mehr, was er dürfe, wenn reihenweise Software patentiert würde. Das wäre wirklich das Letzte: beim Patentamt recherchieren ob und wo das Programm eine Schleife haben darf, damit nicht ältere Rechte verletzt werden. -py