LuG-Bestimmungen auch in diesem Jahr ein Ärgernis:

Paragraphenflut läßt DVer nicht ruhen

04.01.1985

Alle Jahre wieder sorgen die gesetzlichen Änderungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Mehrarbeit in der Verwaltung. Auch dieses Jahr ist der Gesetzeskochtopf nicht vom Feuer: Das Beschäftigungsförderungsgesetz ist zum wiederholten Male zur Beratung in den Ausschüssen, für das Steuerbereinigungsgesetz steht noch immer die Zustimmung des Bundesrates aus.

Den wenigsten ist bewußt, daß mit der Gesetzesverabschiedung erst die schwierige Phase der Kommentierung und Konkretisierung durch die verschiedensten Verbände und Institutionen anläuft, um die Durchführungsvorschriften für die vielen abhängigen Einzelfälle mit nachgezogenen Nachweisungen und Übermittlungen festzulegen.

Wer da von sich behauptet, er hätte die komplexen Anpassungen der Programme bereits wenige Tage nach der Gesetzesverabschiedung erledigt und beim Anwender funktionsfähig, sollte sich die Frage stellen, ob er nicht voreilig und leichtfertig gehandelt hat, indem er Verfahren verbreitet, für die die Durchführungsvorschriften noch in der Diskussion sind.

Denn bis heute beziehen sich die arbeitgeberischen Übermittlungspflichten auf 75 verschiedene Datenempfänger, die in 113 Gesetzen und Verordnungen definiert sind. Daraus ergeben sich 239 Bescheinigungsarten beziehungsweise Auskunftspflichten, die aus 323 Paragraphen resultieren. Leider ist im Gesetzgebungsverfahren die Zeitspanne zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten eines neuen Gesetzes derartig gering, daß in der Praxis die nötige Vorlaufzeit für die rechtzeitige Anpassung der Programmpakete in den meisten Fällen nicht vorhanden ist, so in 1983 für 1984 (Bekanntgabe der letzten Änderungen im Bundesgesetzblatt vom 28. 12. 83).

Wenn bei der Realisation neuer Verfahren von vornherein nicht alle Anpassungen konsequent von der

Errechnung bis zur letzten Nachweisung vollzogen werden, führt dieses unweigerlich zu manuellen Nach- und Nebenarbeiten. Die Korrektheit sollte Vorrang vor der Schnelligkeit haben.

Wer noch meint, daß einige Informationen vermeintlich erst zum Jahresende oder zur noch späteren DEVO/DÜVO-Meldung relevant sind, hat nicht begriffen, daß nicht letztlich durch die Einmalzahlungen die einzelnen Monate miteinander verschmolzen sind und die einzelnen Abrechnungsmonate nicht separiert betrachtet werden können.

Das "1. Jahrbuch Lohn- und Gehaltsabrechnung" von Bernd Hentschel enthält eine Übersicht über die einschlägigen gesetzlichen Regelungen, die die Abrechnungsverfahren und -systeme in gravierenden Änderungs- oder auch Neuentwicklungsaufwand getrieben werden. Daß dieses nicht ohne Auswirkungen auf Hardware-Konfigurationen und Speicherkapazitäten bleibt, bedarf wohl keiner gesonderten Erläuterung.

Ergänzend zu dieser Übersicht haben und werden uns beschäftigen:

1984:

- Haushaltsbegleitgesetz (Einmalzahlungen, Beitragspflicht der Lohnersatzleistungen)

- 4. Vermögensbildungs-Gesetz

- Vorruhestands-Gesetz

1985:

- Haushaltsbegleitgesetz (Inkrafttreten der Märzklausel für Einmalzahlungen)

- Beschäftigungs-Förderungs-Gesetz

- Steuerbereinigungs-Gesetz

- Arbeitszeitverkürzungen aufgrund des Metall-Tarifvertrages per 01. 04. 85

1986 ff:

- Steuerreformen

Somit werden sich zwangsläufig die Informationspflichten des Arbeitgebers gegenüber Staat und öffentlichen Institutionen für die soziale Administration der Arbeitnehmer ständig erweitern. Hersteller und Anwender müssen zu einer Partnerschaft finden, um diesen schwer unabdingbaren Forderungen entgegen zu wirken.

Mit dieser zunehmenden Verlagerung von Dienstleistungen in die Betriebe, sind die Anforderungen wegen den oftmals fehlenden Spezialisten nur mit qualifizierter Unterstützung durch Software und Dienstleistungen zu erfüllen. Der Dienstleistungsbereich wird im Gesamtkomplex der Lohn-/Gehalts-Abrechnung eine immer bedeutendere Position einnehmen, da die vielschichtigen und umfangreichen Vorschriften kaum überschaubar sind und einer Interpretation und Aufbereitung bedürfen.

Zum anderen rückt die automatisierte Lohn- und Gehaltsabrechnung immer stärker in die Schußlinie der Mitbestimmung und der Rechtsprechung; so zum Beispiel gegeben durch das BAG-Urteil vom 14. 9. 84, betreffend die Mitbestimmung bei Überwachung von Arbeitnehmern durch Computer. Angesprochen sind hiervon wohl vorrangig die Personal-Informationssysteme. Oberstes Ziel der Abrechnungssysteme ist die ordnungsgemäße Durchführung der Abrechnung.

Aus diesem Grund muß klargestellt werden: Sofern die Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten nicht im Belieben des Arbeitgebers stellt, sondern ihm aufgrund zwingenden Rechts auferlegt wird, hat die Arbeitnehmervertretung nicht mitzubestimmen, und zwar auch dann nicht, wenn die Verarbeitung in diesen Fällen technisch wesentlich unterstützt wird. Dies ergibt sich einfach daraus, daß für Mitbestimmung kein Platz ist, wo der Arbeitgeber selbst nichts zu bestimmen hat.

Eine Software-Lösung für die Lohn- und Gehaltsabrechnung kann sich in der komplexen und ständig im Wandel befindlichen Umgebung nur behaupten, wenn sie durch fachliches Know-how getragen und durch Dienstleistungen umgeben ist, also mehr ist als nur ein lauffähiges Programm-Paket.

- Hermann Preugschat ist Leiter der Softwareproduktion der Nixdorf Computer AG, Paderborn.