Outsourcing: Zur Hochzeit an die Scheidung denken

22.04.2004
Von 
Karin Quack arbeitet als freie Autorin und Editorial Consultant vor allem zu IT-strategischen und Innovations-Themen. Zuvor war sie viele Jahre lang in leitender redaktioneller Position bei der COMPUTERWOCHE tätig.

Große Sprengkraft liegt laut Glohr auch in der Übernahme von Teilen der IT-Assets durch den Provider. Bündelt der Dienstleister diese Ressourcen mit anderen, was meist der Fall ist, so lassen sie sich nur noch mit viel Aufwand entflechten, bewerten und eventuell zurückgeben.

Die für den Auftraggeber schwierigste Situation ist die, dass er sich im Zuge des Outsourcing-Abkommens von einer nennenswerten Zahl seiner Mitarbeiter und ihrem Know-how getrennt hat. "Das ist quasi ein Point of no Return", lautet das Urteil des Meta-Group-Experten Matzke. In dieser Konstellation sei der Dienstleister dem Kunden gegenüber "in der bequemeren Position". Allerdings sei es heute immer seltener notwendig, das Personal an den Provider zu übergeben, schickt der Meta-Group-Mann hinterher.

Darin bestärkt ihn Floth, indem er das Beispiel eines nicht genannten Kunden beschreibt: Dort müssten sich die Mitarbeiter erst nach einer Übergangszeit von drei Jahren entscheiden, ob sie im Unternehmen bleiben oder zum Dienstleister wechseln wollen. Auf diese Weise sei ein sanfter Übergang möglich.

Trennung ist ein Projekt

Auch die Trennung zweier Outsourcing-Partner lässt sich nicht abrupt bewerkstelligen. Eine Vereinbarung, die mehr als das Papier wert ist, auf das sie gedruckt wurde, enthält nicht nur die finanziellen und eigentumsrechtlichen Modalitäten für die Rückführung der ausgelagerten Leistung. Vielmehr beschreibt sie auch die damit verbundenen Abläufe. "Der Vertrag sollte das Ausstiegsprojekt bereits vorzeichnen", fordert Gartner-Analyst Dück.

Wer muss was an wen zurückgeben? Welche Kosten entstehen, und wer trägt welchen Teil davon? Diese Fragen drängen sich auf. Mindestens ebenso wichtig ist es jedoch, zu wissen, wie die Anwendungen übergeben werden sollen. "Auch bei einer fristlosen Kündigung muss es ein Migrationsprojekt geben", stellt Dück klar. Der Nachfolger des aktuellen Dienstleisters sollte in der Lage sein, die Aufgabe nahtlos weiterzuführen. Was das konkret bedeutet, ist allgemein im Rahmenvertrag und aufgabenspezifisch in den Servicevereinbarungen festzuschreiben: Fordert der Rahmenvertrag beispielsweise die Übergabe in einer "angemessenen" Zeit, so spricht die Servicevereinbarung vielleicht von "zwei Monaten".