Outsourcing: Wenn Mitarbeiter wechseln

19.03.2002
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Joachim Hackmann ist Principal Consultant bei PAC – a teknowlogy Group company in München. Vorher war er viele Jahre lang als leitender Redakteur und Chefreporter bei der COMPUTERWOCHE tätig.
MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Der verordnete Wechsel beim Outsourcing sorgt für viel Unmut in der Belegschaft, wissen die Betroffenen doch häufig nicht, was sie beim neuen Arbeitgeber erwartet. Mündet diese unsichere Situation in Kündigungen oder Arbeitsverweigerung, stehen Outsourcer und IT-Nutzer vor großen Problemen, weil die Qualität der IT-Leistungen leidet.

Der Schelte der IT-Branche über das kürzlich geänderte Gesetz BGB 613 a, das in der neuen Fassung eine Verschärfung der Informationspflicht beim Betriebsübergang vorsieht, mag sich Eberhard Schott nicht anschließen. Ganz im Gegenteil: Der Outsourcing-Berater begrüßt die restriktive Gesetzgebung. Der Zwang zur Offenheit gegenüber den Mitarbeitern, die vom Anwenderunternehmen zum Outsourcer wechseln sollen, „erhöht die Chance, dass wirklich alle Betroffenen tatsächlich den Arbeitgeber wechseln“, erläutert Schott, einer der Partner des Mainzer Beratungshauses Eracon AG. „Eine offene Kommunikation mit den Mitarbeitern entspricht den Grundprinzipien des Change-Management und sollte bei Outsourcing-Vorhaben selbstverständlich sein.“

Der Outsourcing-Paragraf Der Paragraf 613 a aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regelt die Rechte und Plichten beim Betriebsübergang. Darin heißt es unter anderem, dass der Inhalt eines Arbeitsverhältnisses nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden darf. Auf Initiative des Arbeitsministeriums wurde der Gesetzestext kürzlich um zwei Absätz erweitert, und das hat für Ärger gesorgt. Denn das Riester-Ministerium passte den Paragrafen nicht nur einer EU-Richtlinie an, und weiterte die Informationspflicht der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern aus. Außerdem haben Mitarbeiter nun ein unbegrenztes Einspruchsrecht, wenn sie fehlerhaft über die sie betreffenden sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen in Kenntnis gesetzt wurden. Darin geht der Gesetzgeber über die Forderungen der EU hinaus, und genau das kritisierten Arbeitgeberverbände und Arbeitsrechtler. Sie

befürchten, dass die Folgen einer Betriebsauslagerung kaum noch kalkulierbar sind, zumal der Gesetzgeber nur vage formuliert, welche Informationen gegenüber den Mitarbeitern erforderlich sind.

Seine Dienste werden häufig dann von IT-Dienstleistern und Anwenderunternehmen nachgefragt, wenn die Auftraggeber vermeiden wollen, dass während der Übergangsphase einer IT-Abteilung in die Organisation des Outsourcers Mitarbeiter abspringen und sich einen anderen Job suchen. In den USA und Großbritannien, wo die gesetzlichen Richtlinien weniger eng gefasst sind, beträgt die Fluktuation beim Outsourcing zwischen 20 und 30 Prozent. „Im Zweifel sind das die besten Mitarbeiter“, fürchtet Schott. Der Weggang dieser Experten wäre für Dienstleister und Auftraggeber schädlich, denn nur sie verfügen über das Wissen um den gewohnten, qualitativen IT-Betrieb und um die Prozesse beim IT-Nutzer, so dass sie auch Verbesserungen und Innovationen in die Wege leiten können. Zudem versprechen sich die Service-Provider durch die übernommenen Experten oftmals einen Kompetenzgewinn etwa bei Branchenlösungen.

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