DMCA

Online-Videoseiten triumphieren in Copyright-Streit

07.01.2009
Von pte pte
Online-Videoseiten können einen neuen maßgeblichen Erfolg vor Gericht für sich verbuchen.

Wie "Wired" berichtet, hat ein US-Bundesrichter entschieden, dass der Digital Millenium Copyright Act (DMCA) die Portalbetreiber vor Urheberrechtsverletzungen schützt, solange sie sich daran halten, gemeldete Inhalte zu entfernen. Demzufolge liegt bei Seiten wie YouTube, MySpace und Co. nur eine begrenzte Verantwortung in punkto Copyrights. Der aktuelle Richterspruch fiel im Zuge einer Klage seitens Universal Music gegen die Videoseite Veoh. Universal hatte das Videoportal beschuldigt, Urheberrechtsverletzungen zu fördern, weil es seinen Nutzern ermöglichte, geschützte Videoinhalte des Musikunternehmens auf der Plattform hochzuladen.

Anders als von Universal erhofft, stimmte Richter Howard Matz Veoh dabei zu, dass sich das Geschäftsmodell der Videoseite im Einklang mit dem DMCA befinde und keine Gesetze übertrete. Der Fall ähnelt anderen Verfahren, die etwa gegen YouTube und MySpace eingeleitet wurden. Matz erläuterte bei dem aktuellen Urteilsspruch, dass die Immunität für den Provider - in diesem Fall Veoh - dann gewährleistet ist, wenn dieser nicht tatsächlich über das urheberrechtsverletzende Material Bescheid weiß. Zudem seien die Seiten dazu verpflichtet, gemeldete Inhalte ausnahmslos zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren. Beide Urteile zugunsten der Videoseite sind nicht verbindlich für andere Richter. Dennoch bringen sie Rückenwind für die Betreiber der Online-Portale und stützen deren Geschäftsmodelle.

"In Deutschland sind Portalseitenbetreiber verpflichtet, für das dauerhafte Verschwinden urheberrechtsverletzender Angebote von der eigenen Seite selbstständig Sorge zu tragen, sobald sie von den entsprechenden Rechteinhabern auf die Illegalität des Angebots aufmerksam gemacht wurden", erklärt Matthias Leonardy, Geschäftsführer der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU), gegenüber pressetext. Das gelte auch für so genannte "artgleiche Verstöße", wie Produkte der gleichen Gattung oder der gleichen Marke. "Es kann nicht sein, dass ein Rechteinhaber bei jedem neuen Film oder jedem neuen Game auch wieder erneut dieselben Portalseitenbetreiber auf Raubkopien aufmerksam machen muss", so Leonardy weiter. Videoportalseiten mit einem grundsätzlich legalen Angebot sollten laut GVU geschütztes Material auf Meldung durch die Rechteinhaber entfernen. "Darüber hinaus sollten alle Portalseitenbetreiber zur initiativen und selbstständigen Entfernung solcher Inhalte verpflichtet sein, die offensichtlich noch gar nicht legal im Internet verfügbar sein können", erklärt Leonardy.

Das aktuelle Urteil ist bereits das zweite, bei dem ein Gericht zugunsten der Videoplattform entschieden hat. Denn Veoh konnte bereits im vergangenen Sommer einen Erfolg vor Gericht für sich verbuchen. Damals war eine Klage des Pornoanbieters IO Group abgewiesen worden. Der zuständige Richter hatte unter anderem darauf verwiesen, dass Veoh seiner Auffassung nach angemessene Vorsichtsmaßnahmen trifft, um Verstöße gegen das Urheberrecht zu verhindern. Die Seite weist die Nutzer vor dem Upload von Dateien beispielsweise ausdrücklich darauf hin, dass die Inhalte frei von jeglichen rechtlichen Ansprüchen anderer Parteien sein müssen. (pte)