Neuregelungen im Lohnsteuerabzug ab 1. 1. 1981

Omnibusgesetz tangiert jedes Rechenzentrum

28.11.1980

Die manuellen und maschinellen Lohnsteuerabzugsverfahren der Lohn-

und Gehaltsabrechnungen müssen aufgrund der nachfolgenden Gesetze teilweise noch in 1980, teilweise zum 1. 1. 1981 angepaßt werden, damit ein ordnungsgemäßer Lohnsteuerabzug gewährleistet und sichergestellt ist.

Die in Frage kommenden steuerlichen Neuregelungen und Änderungen sind zusammengefaßt und veröffentlicht im

- Gesetz zur Steuerentlastung und Familienförderung vom 16. 8. 1980 Steuerentlastungsgesetz 1981 (BGBL I S. 1381 - BStBL I S. 534)

- Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze vom 18. 8. 1980 - sogenanntes "Omnibusgesetz" (BGBL I S. 1537 - BStBL I S. 581)

- Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftssteuergesetzes und anderer Gesetze vom 20. 8. 1980 - sogenanntes "Artikelgesetz" (BGBL I S. 1545 BSTBL I S. 589)

Das Einkommensteuergesetz wird entsprechend angepaßt und neugefaßt als Einkommensteuergesetz 1981 (EStG 1981). Desgleichen die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV 1981) und die Lohnsteuerrichtlinien (LStR 1981); letzte ergänzt um die zwischenzeitlich ergangene BFH-Rechtsprechung.

Es sind nicht nur die Lohnsteuertabellen und -formeln aufgrund der Änderung des ° 32a Abs. 2 EStG und der Anhebung der Jahres-Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auszutauschen, sondern auch weitere verfahrens- und ablaufbezogene Auswirkungen für die Lohn- und Gehaltsabrechnung der Wirtschaft und Verwaltung zu beachten.

Nachstehend die steuerrechtlichen Neuregelungen, insoweit sie den Lohnsteuerabzug tangieren:

- Weihnachtsfreibetrag (° 19 Abs, 3 EStG)

Der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Weihnachtsfreibetrag ist mit Wirkung ab 1980 von bisher 400 Mark auf 600 Mark erhöht worden.

- Ausschreiben von Lohnzetteln (° 41 b Abs. 2 EStG)

Die Arbeitslohngrenzen für die Ausschreibung von Lohnzetteln durch den Arbeitgeber sind angehoben worden. Für Arbeitnehmer in den Steuerklassen I, II und IV beträgt die Grenze nunmehr 30 000 Mark (bisher 26 000 Mark), in der Steuerklasse III 58 000 Mark (bisher 50 000 Mark) und in der Steuerklasse V 16 000 Mark (bisher 14 000 Mark). Diese Änderung gilt bereits für Lohnzettel, die für das Kalenderjahr 1980 auszuschreiben sind.

- Versorgungs-Freibetrag (° 19 Abs. EStG)

Bei Versorgungsbezügen wird ein sogenannter Versorgungsfreibetrag nach den bisherigen Regelungen gewährt, wenn der Versorgungsempfänger das 62, Lebensjahr vollendet hat. Diese Altersgrenze ist ab dem Kalenderjahr 1980 für Schwerbehinderte auf das 60. Lebensjahr herabgesetzt worden.

- Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen (° 39b Abs. 3 EStG)

Die in ° 39 B Abs. 3 EStG genannten Jahresarbeitslohngrenzen, bis zu denen die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen mit pauschal 20 Prozent einbehalten werden kann, erhöhen sich ab 1981 wie folgt:

a) Bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen I, II und IV auf 23 000 Mark (bisher 17 000 Mark) b) bei Arbeitnehmern in der Steuerklasse III auf 44 000 Mark (bisher 34 000 Mark)

c) bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen V und VI auf 16 000 Mark (bisher 14 000 Mark)

- Für das Kalenderjahr 1981 müssen die Programme für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer wie folgt angepaßt werden, wegen

1. Änderung des ° 32 a Abs. 2 EStG (Tarifformeln einschließlich Rundung des zu versteuernden Einkommens auf einen durch 54 teilbaren Betrag),

2. Änderung der Rundung der Vorsorgepauschale auf einen durch 54 teilbaren Betrag,

3. Erhöhung des Sonderausgaben-Pauschbetrages in den Steuerklassen I, II und IV von 240 Mark auf 270 Mark und in der Steuerklasse III von 480 Mark auf 540 Mark, 4. Anhebung des Haushaltsfreibetrags in der Steuerklasse ohne Kinder von 840 Mark auf 864 Mark,

5. Änderung des Rundungsbetrages in der Steuerklasse VI von 24 Mark auf 18 Mark und Einführung eines Rundungsbetrages von 24 Mark in der Steuerklasse II mit mindestens einem Kind zur Angleichung der Lohnstufen an die Lohnstufen in den anderen

Steuerklassen,

6. Anhebung der Jahres-Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten ab 1981 auf 52 800 Mark.

Einzelheiten hierzu sind dem Programmablaufplan zu entnehmen, der im BMF-Schreiben IV C-2-02256-26/ 80, IV BG - S 2361 - 76/80 vom 27. 8. 1980 veröffentlicht ist.

Weitere Änderungen und Anpassungen betreffen Abfindungen: ° 3 Nr. 9 EStG, Abschn. 4 LStR

Vorsorgepauschale: °10 c Abs. 3 EStG, Abschn. 49 LStR

Behandlung von laufenden und sonstigen Bezügen: ° 39 b Abs. 3 Nr. 1 EStG

Pauschalierung der Lohnsteuer: ° ° 40, 40 a, 40 b EStG, Abschn. 93 bis 97

LStR

Nettolohnbesteuerung: Abschn. 89 LStR, ° 7 LStDV

Bei Verwendung eines vom amtlichen Muster abweichenden Vordrucks zur Lohnsteuer-Anmeldung für maschinelle Ausdrucke ist ab 1981 nach den Vorgaben des BMF-Schreibens IV BG-S2533-47/80, IV C 2 - 02258-22/80 vom 15. 10. 1980 zu verfahren,

Einzelheiten sind dem Leitfaden "Lohnsteuerabzugsverfahren '81 Systematik der Besteuerung - 3. überarbeitete Auflage, zu entnehmen, der folgenden Inhalt hat:

- Überblick über Neuregelungen

- Tabelle der Freibeträge und Pauschalen zur Berücksichtigung der Abzüge und Pauschalbeträge bei Einkünften aus Arbeitslohn

- Systematik des Besteuerungsverfahrens

- Tabelle der Länderregelungen zum Kirchensteuerabzug

- Abgrenzung der laufenden und sonstigen Bezüge

- Tabelle der aufzeichnungspflichtigen Merkmale im Lohnkonto DIN A4, 16 Seiten; Preis: Pack ß 5 Expl. 20 Mark zuzüglich Versandkosten und MWSt.; ab 5 Pack (25 Expl.) Sonderpreis auf Anfrage; Bezug: J. P. Bachem Verlag, Ursulaplatz 1, 5000 Köln 1.

Ordnungsmäßigkeit der DV

Das Lohnsteuerabzugsverfahren ist Bestandteil der Lohn- und Gehaltsabrechnungsverfahren, die den Buchführungs- und Nachweispflichten unterliegen. Hierbei sind die einschlägigen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (°° 43 ff. HGB), der Abgabenordnung (°°146 ff. AO), des Einkommensteuergesetzes und der Lohnsteuer-Durchführungs-VO (° 7 LStDV) in Verbindung mit den Lohnsteuer-Richlinien zu beachten. Für maschinelle Verfahren weisen die "Grundsätze ordnungsmäßiger Speicherbuchführung" (GoS) vom 5. 7. 1978 (BMF-Schreiben IV A 7 - S 0316 - 7/ 78) die wesentlichen Anforderungen nach, die an eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung im steuerrechtlichen Sinne, wozu Dokumentation und Prüfbarkeit zählen, gestellt werden (vgl. hierzu DAFTA-Tagungsband '78 der GDD e. V., Bonn).

Datenschutz

Die nach dem Steuerrecht (EStG, LStDV) aufzuzeichnenden und bei der Steuerberechnung zu berücksichtigenden Daten der Steuerpflichtigen unterliegen dem Datenschutz und dem Steuergeheimnis. Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten dürfen nur zweckgebunden erfolgen. ° 39 b Abs. 1 EStG bestimmt als vorrangige Rechtsnorm, daß die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale nur für die Einbehaltung der Lohnsteuer verwendet werden dürfen; ohne Zustimmung des Arbeitnehmers dürfen sie nur offenbart werden, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.

Nähere Einzelheiten sind der GDD-Dokumentation Nr. 11 - Vorrangige Rechtsvorschriften im Personalwesen mit Muster-Personalstammsatz - und der GDD-Handsammlung "Auskunfts- und Meldevorschriften im Personalwesen" - zu entnehmen. Die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für die nach BDSG geschätzten Daten sind in ° 6 und Anlage zu ° 6 BDSG festgelegt. Die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften - Teil 2 "Maßnahmen der Datensicherung" sind von der GDD als Dokumentation Nr. 16 herausgegeben (GDD e. V., Alfred-Bucherer-Str. 18, 5300 Bonn 1).

Bernd Hentschel ist Leiter der Lohn- und Gehaltsabrechnung bei der Ford-Werke AG, Köln