Kein Verstoß gegen Bundesdatenschutzgesetz oder Strafgesetzbuch
Das Verhalten erfülle auch nicht den Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Sich-Verschaffens personenbezogener Daten gemäß §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Weder beim Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk noch bei der anschließend hierüber erfolgenden Nutzung des Internetzugangs würden personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG abgerufen.
Auch Straftatbestände des Strafgesetzbuchs hält die Kammer nicht für erfüllt. Eine Strafbarkeit wegen eines Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB, wegen eines Abfangens von Daten gemäß § 202b StGB, wegen eines versuchten Computerbetruges gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 2, 22 StGB sowie wegen eines Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB sei nicht gegeben.
Eichholz rät, dies zu beachten sowie grundsätzlich - unabhängig von diesem Fall - in allen strafrechtlich relevanten Fällen so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. (www.vdsra.de) verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Bernd-R. Eichholz, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht, VdSRA-Landesregionalleiter "Nordrhein-Westfalen", c/o LEGS Rechtsanwälte Steuerberater, Königsallee 98, 40212 Düsseldorf, Tel.: 0211 8632860, E-Mail: kanzlei@ra-legs.de