Betriebliche Datenschützer unter Beschuß der Bundesregierung:

Offener Brief: GDD weist Kritik des Justizministers zurück

09.11.1984

KÖLN (CW) - "Der Datenschutz im privaten Raum bewegt sich noch in einer Grauzone. Niemand weiß genau, ob und welche persönlichen Daten von privater Seite über ihn gespeichert sind Präzise gesetzliche Schranken aber fehlen. Das grundgesetzlich gewährleistete Recht auf informelle Selbstbestimmung der Bürger darf nicht an den Toren der Wirtschaft und der Verbände enden". Diese Äußerung von Justizminister Hans A. Engelhard provozierte den Vorstand der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e. V. Bernd Hentschel zu einer die Problematik präzisierenden Entgegnung in Form eines "Offenen Briefes". Entschieden weist Hentschel seine Tatsachenbehauptung einer "Schonung oder Privilegierung des privaten Bereichs für gesetzgeberische Initiativen zur Verbesserung des Datenschutzes" zurück. Die Wirtschaft habe auf breiter Front erhebliche Anstrengungen unternommen, um Datenschutz und -sicherheit zu verbessern, teilweise über die BDSG-Auflagen hinaus.

Sehr geehrter Herr Minister, Sie bemängeln die eingeschränkte Kompetenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, die im privaten Bereich "so gut wie keine Kontrollfunktionen hätten". Die Aufgabenzuweisung an die Bundes- beziehungsweise Landesdatenschutzbeauftragten ist dadurch gekennzeichnet, daß einerseits der öffentliche Bereich der Kontrolle bedarf, andererseits der private Bereich von Staatswegen durch die Aufsichtsbehörden, die von den Ländern eingerichtet wurden, überwacht wird. Diese klare Funktionsabgrenzung hat sich bislang als zweckmäßig erwiesen - sie wird sogar durchweg von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder ausdrücklich als sachgerecht anerkannt. Daß etwa bislang die Aufsichtsbehörden derart wirkungslos operiert hätten, wie

Sie es darstellen, entspricht nicht der Wirklichkeit. Die staatlichen Gremien haben wiederholt dafür gesorgt, daß von ihnen festgestellte Mängel in den Unternehmen abgestellt wurden, ohne daß es dabei der Einräumung zusätzlicher gesetzlicher Eingriffsbefugnisse - wie sie etwa im jüngsten SPD-Entwurf zur Novellierung des BDSG formuliert wurden - bedurft hätte. Wir glauben, daß Ihre Auffassung, die letztlich auf eine Schwächung der eigenverantwortlichen Selbstkontrolle der Unternehmen zu Gunsten erweiterter Staatsaufsicht hinausläuft noch nicht einmal den uneingeschränkten Zuspruch der Aufsichtsbehörden finden wird. Unsere Vorstellungen zur Verbesserung der betrieblichen Selbstkontrolle haben wir bereits 1980 in der GDD-Broschüre "Datenschutz-Novellierung aus der Sicht der Praxis" vorgestellt; wir erlauben uns, ein Exemplar diesem Schreiben beizufügen.

Unverständlich ist für uns Ihre Aussage, daß "präzise gesetzliche Schranken" im Hinblick auf den Datenschutz im wirtschaftlichen Bereich fehlten Neben dem Bundesdatenschutzgesetz existiert eine Vielzahl bereichsspezifischer Datenschutzregelungen für den Wirtschaftssektor, die die Grenzen der Zulässigkeit der Datenverarbeitung festlegen. Die Absolutheit Ihrer Feststellung, die mit bemerkenswerter Knappheit eine unrichtige Aussage enthält, führt zu einer Verunsicherung des Bürgers, den Sie, sehr geehrter Herr Minister, doch gerade schützen wollen. Es mag sein, daß datenschutzrechtliche Spezialregelungen in verschiedenen Beziehungen vorstellbar und auch wünschbar sind - möglicherweise sind dazu Regelungen im Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzes zu rechnen -; daß Sie aber erklären, daß gleichsam noch keinerlei präzise gesetzliche Schranken die Datenverarbeitung der Unternehmen und Verbände einschränken, muß unseren offenen Widerspruch hervorrufen.

Mit vorzüglicher Hochachtung Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e. V., Bonn

Bernd Hentschel Vorstandsvorsitzender

Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e. V. mit ihren Mitgliedern aus allen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bereichen zählt zu ihren besonderen Aufgaben die Stärkung einer wirksamen datenschutzrechtlichen Selbstkontrolle, um staatliche Überwachung und Auflagen soweit wie möglich unentbehrlich zu machen und nur im Rahmen des unbedingt Erforderlichen zu halten.

Das Bundesdatenschutzgesetz hat die Selbstkontrolle gleichrangig neben die "staatliche" Fremdkontrolle gesetzt. Dieses sich ergänzende Kontrollsystem hat sich nach allgemeiner Auffassung bewährt. Wir halten es für unverantwortlich, wenn dem Bürger durch eine offizielle Presse-Information des Bundesministers der Justiz - der ohnehin im Rahmen seiner Kompetenz nur beschränkte Einflußmöglichkeiten auf die Ausgestaltung des Datenschutzrechts haben dürfte - der Eindruck vermittelt wird, daß die "privaten Datenschutzbeauftragten der Betriebe und Verbände von ihren Auftraggebern abhängig" und damit nicht in der Lage seien, ihre gesetzliche Aufgabe - insbesondere den Schutz von Arbeitnehmerdaten zu gewährleisten - zu erfüllen.

Diese Aussage widerspricht sowohl dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut (° 28 Abs. 3 BDSG) als auch der betrieblichen Praxis. Dies wird nicht nur von den Mitgliedern unserer Gesellschaft bestätigt, sondern auch von vielen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, die in den "Erfahrungsaustauschkreisen" der GDD zum ständigen Gedankenaustausch und zur Diskussion mit den Vertretern der Aufsichtsbehörden der Bundesländer zusammenkommen.

Bei allem Respekt vor dem Bemühen, den individuellen Datenschutz zu verbessern und der Anerkennung der Bestrebungen einer politischen Partei, sich auf einem Gebiet, dem sie sich in der Vergangenheit stets und vielfach zum Nutzen der Bürger verschrieben hat, nachdrücklich zu empfehlen, dürfen reformatorische Bestrebungen nicht auf bedenkliche Gesetzesauslegungen und unzutreffenden Tatsachenbehauptungen beruhen.

Sehr geehrter Herr Minister,

Ihre jüngsten Äußerungen zum Datenschutz im privaten Bereich (Presse-Information "recht" vom 14. Sept. 1984, Nr. 76/1984) hat die "Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung - GDD - e. V., Bonn" mit Erstaunen und Befremden zur Kenntnis genommen.

Sie vertreten die Auffassung, daß der Datenschutz namentlich auf dem privat-wirtschaftlichen Sektor - ausdrücklich erwähnen Sie einzelne Branchen wie die Versicherungen, Banken und privaten Auskunfteien - unbefriedigend ausgestaltet sei und sich "in einer Grauzone" bewege. Das kann aus Sicht des betrieblichen Datenschutzes nicht hingenommen werden.

Ihre Feststellung, daß sich die bisher geführte Diskussion über den Datenschutz "relativ einseitig" mit dem Datenschutz auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung befaßt habe, während der Datenschutz im privaten Bereich nur "stiefmütterlich" behandelt worden sei, ist nicht zutreffend. Das können Sie der Fachpresse, dem wirtschaftlichen Schrifttum, den BDSG-Novellierungsentwürfen - zu denen auch der von Ihrer Fraktion vorgelegte Gesetzentwurf vom 27. 02. 1980 (Bundestags-Drucksache 8/3703) gehört -, der Rechtsprechung und selbst den von Gesetzes wegen an sich nur für den öffentlichen Bereich konzipierten Berichten des Bundes- und der Landesbeauftragten für den Datenschutz entnehmen.

Es wäre eine Verkennung der Tatsachen und damit ein fragwürdiges Vehikel für Gesetzesneuerungen, wenn Sie aufgrund dieser angeblichen Schonung oder Privilegierung des privaten Bereichs für gesetzgeberische Initiativen zur Verbesserung des Datenschutzes eintreten. Zutreffend ist, daß die Wirtschaft auf breiter Front erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um den Datenschutz und die Datensicherheit in den Unternehmen und Verbänden zu Gunsten der betroffenen Bürger in praktischer Hinsicht zu verbessern, die teilweise beträchtlich über die BDSG-Auflagen hinausgehen.

Das Institut der betrieblichen Selbstkontrolle durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten hat sich in seiner gesetzlich festgelegten Aufgabenzuweisung bewährt und darf nicht der Forderung nach weiterer staatlicher Aufsicht geopfert werden. Eine Richtungsänderung ist ein Schritt in Richtung "Informationsdirigismus", den sich eine im internationalen Wettbewerb stehende Wirtschaft nicht leisten kann. Es verwundert uns um so mehr, daß Sie insbesondere auf dem Gebiet des Datenschutzes im Bereich wirtschaftlicher Betätigung für zusätzliche staatliche Einflußnahme eintreten, während der am 8. Oktober 1984 vom FDP-Parteivorstand beschlossene neue Programmentwurf für den Bundesparteitag im wesentlichen gerade vom entgegengesetzten Prinzip getragen wird.