Bank ist Sicherungseigentümer der Computer:

Offene Zession unterstreicht die Haftung

26.04.1985

Mit den Konsequenzen des regreßlosen Forderungsverkaufs beschäftigt sich im nachfolgenden Text Walter Karstens, Inhaber der Münchener Enex Computer Leasing GmbH. Des weiteren untersucht er einige vertragsgestalterische Einzelheiten.

Die Refinanzierungen im Computerleasing werden alle im Wege des regreßlosen Forderungsverkaufs abgewickelt. Nur beim regreßlosen Forderungsverkauf können die Dauerschulden und Dauerschuldzinsen eliminiert werden, damit die Gewerbesteuerbelastung für den Leasinggeber entfällt. Der regreßlose Forderungsverkauf an eine Bank beinhaltet den Verkauf der Rechte aus einem Mietvertrag, hier insbesondere das Recht des Vermieters, die Monatsmieten (zum Beispiel 54 Monate a 10000 Mark) über eine bestimmte Laufzeit zu vereinnahmen. Diese Monatsmieten werden nun an die Bank verkauft. Die Bank vermindert also 54 mal 10000 Mark um die Zinsen und zahlt diesen Wert, den Barwert der Mieten, als Kaufpreis der Forderungen an den Vermieter aus.

Welche Konsequenzen hat nun dieser regreßlose Forderungsverkauf für den Mieter? Mit dem regreßlosen Forderungsverkauf geht das Bonitätsrisiko des Mieters auf die Bank über. Deshalb steht in jedem Mietvertrag, daß der Mieter die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnung an den Vermieter auszuhändigen hat. Der Vermieter hat das Recht, alle Rechte aus dem Vertrag abzutreten. Die Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Nutzungsüberlassung verbleibt beim Vermieter.

Die Bank, die die Forderungen ankauft, ist Sicherungseigentümer der Computer. Somit können die Geräte so lange nicht ausgetauscht oder an den Vermieter zurückgegeben werden, wie die Bank nicht die Restschuld aus der Finanzierung vom Vermieter oder Mieter erhalten hat.

Der Vermieter ist wirtschaftlicher Eigentümer und aktiviert die Geräte, solange der Vertrag die Leasingerlasse berücksichtigt.

Aufgrund vorgenannter Sachverhalte, die apodiktisch vorgegeben sind, wird deutlich, daß der Mieter der refinanzierenden Bank für die Erfüllung des Kreditverhältnisses (Monatsmiete mal abgetretene Laufzeit) haftet. Mit der offenen Zession, die von allen größeren Banken praktiziert wird, ist dieses Haftungsverhältnis zusätzlich juristisch gefestigt.

Im Markt werden nun folgende Vertragsvarianten angeboten:

- Freistellen vom Restmietobligo im Falle der Rückgabe und einem positiven Verlauf der Vermarktung.

- Übernahme des Restwertrisikos im Falle der Rückgabe.

- Nachträge sind Nebenabreden, die diese vermeintliche Flexibilität regeln.

All diesen Regelungen ist gemein, daß sie den refinanzierenden Banken nicht offengelegt werden, da diese Institute, sollte Ihnen das Kündigungsrecht/Tauschrecht bekannt sein, nur die unkündbare Zeit refinanzieren würden. Der verbleibende Rest wäre ein Kredit ohne dringliche Sicherheiten an den Leasinggeber, da Banken nicht in Restwerten von Computern spekulieren. Es dürfte auch jedem Mieter klar sein, daß eine GmbH mit DM 100000 Mark Stammkapital nicht etliche Millionen für die Finanzierung von Restwerten erhält.

Ein totales Eigentor ist eine derartige Vertragsgestaltung dann, wenn die Vertragslaufzeit 60 Monate beträgt, um letztlich einen hohen Barwert oder eine niedrige Miete zu erzielen, der Nachtrag zum Mietabkommen bei einer Betriebsprüfung vom Prüfer aber nicht gefunden wird. Dann wäre die Vertragslaufzeit 100 Prozent der amtlichen AfA und der Mietgegenstand beim Mieter zu aktivieren. Dieses löst erhebliche Gewerbesteuernachzahlungen des Mieters an den Fiskus aus.

Vorgenannte Vertragsvariante kann man mit einem Spekulationsgeschäft vergleichen, bei dem der Spekulant/Vermieter das Geld für die Spekulation (Restwertspekulation von Computern) vom Mieter erhält (Monatsmiete mal Laufzeit). Der Mieter trägt nur die Verluste/Risiken, der Vermieter übernimmt hingegen keine Risiken und vereinnahmt nur die Gewinne und erhält als Lohn den ganzen noch zehn Prozent Vorabgewinn, da der Barwert (Monatsmiete mal 60 Monate) den Kaufpreis des Computers um zehn Prozent übersteigt.

Dem Argument, es handele sich um einen Mietvertrag und nicht um einen Leasingvertrag sollte der Mieter durch Streichung der Refinanzierungsparagraphen in den Mietabkommen begegnen. Damit läge ein echter Mietvertrag vor, bei dem der Mieter nicht für finanzielle Vorteile des Vermieters haftet.