Wichtige "Ausschlußgründe":

OEM-Wartungsverträge sauber ausformulieren

03.11.1978

MÜNCHEN (ee) - "Saubere" Wartungsverträge bietet die Electronic 2000 Vertriebs-GmbH (München) ihren OEM-Kunden. An dieses Muster könnte sich jeder Anwender halten, der mit einem OEM-Haus einen Wartungsvertrag abschließt.

Lediglich zwei Punkte sind in branchenüblicher Dürftigkeit formuliert und sollten bei einem Abschluß anders gefaßt werden: Einmal ist es der Ausschluß der Wartung unter 3.2, wegen "Erschwernis". Hier wäre es für den Kunden vernünftiger und konsequenter, daß (siehe auch die in diesem Punkt vorbildlichen BVB [Besondere Vertragsbedingungen], nach denen die öffentliche Hand einkauft der Anwender die Erschwerniskosten trägt, Wartung aber nicht ausgeschlossen wird.

Zu verbessern wäre auch die Reparaturzeit-Garantie, die dieser E-2000-Vertrag gibt. Denn er sagt dem Kunden nichts darüber, was passiert, wenn die Reparaturzeit nicht eingehalten wird. Hier sollten also, nach deutschem Geschäftsverständnis, auch die Sanktionen aufgeführt sein.

WARTUNGSVERTRAG

1. Gegenstand des Wartungsabkommens

E 2000 übernimmt die Wartung und Reparatur der in Anlage A aufgeführten Geräte (ist noch gemeinsam zu erstellen).

2. Wartungsleistungen

2.1 Periodische, vorbeugende Wartung alle 2 Monate, Einbau der von E 2000 als notwendig erachteten technischen Änderungen und Verbesserungen einschließlich des benötigten Materials, Reisezeit und Reisekosten.

2.2 Beseitigung von auftretenden Störungen an Teilen, die in Ersatzteillager geführt werden, in maximal zwei Arbeitstagen.

2.3 Reparatur von Boards innerhalb von drei Arbeitstagen.

2.4 Eine Reparaturzeitgarantie wird auf neue Produkte erst dann gegeben, wenn Ersatzteile und Diagnoseprogramme zur Verfügung stehen.

Die Produkte sind in Anlage A aufgeführt.

3. Ausgeschlossene Wartungsleistungen

3.1 Im Falle höherer Gewalt, Nachlässigkeit Bedienungsfehler und Mängel, die auf vom Kunden zu stellende technische Abschlüsse und Einrichtungen zurückzuführen sind.

3.2 Wenn die Wartung durch vom Kunden veranlaßte Änderung oder durch den Anschluß an andere nicht von E 2000 gewartete Maschinen erschwert ist.

Dies gilt nicht für Fälle, in denen E 2000 den Änderungen beziehungsweise Anschluß vorher schriftlich zugestimmt hat.

3.3 Wenn die maschinenspezifischen Umgebungsbedingungen nicht mehr den Installationsrichtlinien für Datenverarbeitungsanlagen entsprechen.

4. Wartungszeiten

Die Wartungszeit beträgt 8 Stunden zwischen 8.15 Uhr und 17.15 Uhr an Werktagen. Kann E 2000 vereinbarte Termine oder Zeiten nachweislich wegen höherer Gewalt oder aus sonstigen von ihr nicht zu vertretenden Umständen nicht einhalten, so gilt eine angemessene Fristverlängerung als vereinbart.

5. Erstinspektion

Geräte, die nicht in Anlage A aufgeführt sind, werden erst nach erfolgter Inspektion durch uns in dieses Abkommen aufgenommen. Alle Leistungen, die aufgrund der Inspektion notwendig sind, um die Geräte in einen den Hersteller-Spezifikationen entsprechenden Zustand zu bringen, werden dem Kunden zu den jeweils gültigen Kundendienstpreisen berechnet.

6. Wartungsgebühren

6.1 Für die Leistungen von E 2000 im Rahmen dieses Wartungsvertrages gelten die in der beigefügten Preisliste aufgeführten Gebühren.

6.2 Für Wartungsleistungen, die gemäß Punkt 3 notwendig werden, gelten folgende Preise:

Arbeits- und Fahrtzeit DM 75,-/Stunde

An- und Abfahrtskilometer DM 0,50,-/km

6.3 Die Gebühren beruhen auf den derzeitigen Preisen wie Lohn, Material etc. Eine jährliche Neuregelung bei Änderung der Preise behalten wir uns vor.

7. Zahlungsbedingungen

Die Wartungsgebühren sind jeweils am 1. des Monats - zuzüglich MwSt - im Voraus fällig. Zusätzlich erbrachte Leistungen werden in Rechnung gestellt und sind innerhalb 14 Tagen netto zuzüglich MwSt zahlbar.

8. Haftung

E 2000 haftet dem Kunden gegenüber für 1 schuldhaft verursachte Geräteschäden, Sachschäden bis DM 100 000,- und Personenschäden bis DM 1 000 000,-, ausgenommen Datenverlust.

Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen E 2000 oder ihre Beauftragten, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

9. Laufzeit des Wartungsabkommens

Dieses Abkommen umfaßt sämtliche Bestimmungen über die Wartung und ersetzt alle früheren diesbezüglichen Vereinbarungen. Mündliche Abkommen sind unverbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Rechte aus diesem Abkommen können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Partners abgetreten werden.

Falls ein Teil dieses Vertrages unwirksam sein oder werden sollte, wird die Gültigkeit des Vertrages dadurch nicht berührt.

E 2000 ist berechtigt, zur Behebung von Störungen Dritte zu beauftragen.

München, den .......

Auftraggeber: Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift

Auftragnehmer: Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift