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Oberlandesgericht: Internet-Buchhändler müssen Rabattpolitik revidieren

22.07.2004

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat eine Entscheidung getroffen, die die Buchpreisbindung in Deutschland stärkt. Danach darf Amazon.de keine Gutscheine mehr an Neukunden verteilen, die diese dann bei Erstkäufen benutzen. Ebenso darf der Online-Buchhändler buch.de nicht mehr in Kooperation mit Lufthansas Programm "Miles & More" Bonusmeilen beim Buchverkauf vergeben, die dann für den Kauf weiterer Bücher benutzt werden.

Das Oberlandesgericht sah es als erwiesen an, dass Amazon mit seinen Fünf-Euro-Gutscheinen für Neukunden die Buchpreisbindung unterlaufen würde. Der Bon sei, zitiert "Spiegel online" aus der Begründung, ein unzulässiger Nachlass für preisgebundene Bücher. Nach der geltenden Buchpreisbindung sei das verboten. Dies gelte übrigens auch, wenn die Gutscheine gar nicht für Bücher, sondern für andere Waren eingelöst würden.

Ähnlich verhalte es sich mit einem Rabattprogramm von buch.de. Die Praxis des Internet-Buchhändlers, Bonusmeilen für den Kauf von Büchern zu vergeben und diese Meilengutschriften dann wieder bei neuen Buchkäufen zu verrechnen, sei ebenfalls verboten. Sollte buch.de mit dieser Praxis fortfahren, drohe ein Zwangsgeld in Höhe von 250.000 Euro.

Online-Buchhändler dürften hingegen Bonusmeilen für den Verkauf von preisgebundenen Büchern anbieten, wenn der Rabatt geringwertig bleibe. Diese Meilengutschrift aber dürfe sich der Kunde dann nur für den Kauf nicht preisgebundener Waren anrechnen lassen. Wenn ein Kunde zudem Vielflieger-Meilengutschriften bei einem anderen Unternehmen als etwa von buch.de gesammelt habe, so könne er diese dann zum Erwerb auch preisgebundener Bücher einsetzen. Denn in diesem Fall zahlt zwar der Buchkäufer ein Buch zu Rabattpreisen. Der Buchhändler bekomme aber den vollen Preis gezahlt, weil ihm der Wert der Bonusmeilen von "Miles & More" finanziell ausgeglichen werde. Im juristischen Sinn sei also für ein Buch kein Rabatt gewährt worden. (jm)