EuGH

O2 kassierte zu Unrecht Roaming-Gebühren

04.09.2020
Von 
Hans-Christian Dirscherl ist Redakteur der PC-Welt.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass O2 zu Unrecht EU-Roaming-Kosten von seinen Kunden kassiert hat. Verbraucherschützer fordern die Rückerstattung der zu viel bezahlten Telefonkosten.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat entschieden (Az: C-539/19): Der Mobilfunkanbieter O2 hätte allen seinen Kunden automatisch alle Roaming-Gebühren in der EU erlassen müssen. Das berichtet die Tagesschau. Damit bestätigte der EuGH die Ansicht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der gegen O2 vor dem Landgericht München I klagt, weil O2 2017 nicht allen seinen Kunden automatisch die Roaming-Gebühren erlassen hatte.

EuGH: O2 kassierte zu Unrecht Roaming-Gebühren
EuGH: O2 kassierte zu Unrecht Roaming-Gebühren
Foto: GaudiLab - shutterstock.com

Darum geht es: Alle Mobilfunkanbieter durften ab dem 15. Juni 2017 von ihren Kunden keine Roaming-Gebühren/Zusatzentgelte für Anrufe aus dem EU-Ausland sowie aus Island, Liechtenstein und Norwegen mehr erheben. Die Mobilfunkanbieter mussten damals dafür Sorge tragen, dass der Verzicht auf die Roaming-Gebühren automatisch umgesetzt werde. „Etwas anderes galt nur dann, wenn Verbraucher vor dem Stichtag ausdrücklich erklärt hatten, einen anderen als den ‚Roam-Like-At-Home’-Tarif nutzen zu wollen“, wie der vzbv ausführt.

Doch O2 (Telefónica Germany) setzte diese gesetzliche Vorgabe nicht für alle seine Kunden automatisch um. Kunden mit bestimmten Roaming-Tarifen, die nicht der bisherigen EU-Regulierung unterlagen, mussten per SMS oder über eine App selbst für die Umstellung in einen Tarif ohne Roaming-Gebühren in der EU sorgen. Der vzbv erklärt das damalige Vorgehen von O2 so: „Das Telekommunikationsunternehmen hatte 2017 im Internet darüber informiert, dass O2-Kunden nur dann von den neuen Roaming-Vorschriften profitieren könnten, wenn sie aktiv per SMS in diesen neuen Roaming-Tarif wechseln. Diesen aktiven Wechsel sollten all jene Kunden vollziehen, die bis dahin keinen regulierten EU-Roaming-Tarif des Anbieters hatten. Verbraucher, die das nicht taten, sahen sich teilweise mit höheren Kosten konfrontiert. Der vzbv sieht darin einen Verstoß gegen die EU-Verordnung Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen und erhob Klage.“

Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) also gegen Telefonica Germany GmbH & Co. Das Landgericht München I legte den Streit dann dem EuGH vor. Der entschied jetzt im Sinne der Verbraucherschützer. O2 hätte also alle seine Kunden, unabhängig von deren Tarif, automatisch so umstellen müssen, dass keine EU-Roaminggebühren mehr anfallen.

„Verbraucherinnen und Verbraucher sollen stattdessen ‚wie zu Hause‘ telefonieren oder das Internet nutzen können. Die Umstellung der Tarife auf die neue ‚Roam-Like-At-Home'- Regelung (RLAH) muss nach der Verordnung automatisch erfolgen“, zitieren die Verbraucherschützern den EuGH. Die Verbraucherschützer fordern: „Wir erwarten von Telefonica bereits jetzt eine unverzügliche und unbürokratische Erstattung zu viel gezahlter Telefonkosten.“

Der EuGH hat am 03.09.2020 nur „über die Auslegung und Anwendung der Roamingvorschriften entschieden. Die Entscheidung, ob Telefonica mit seinen Informationen zum Roaming auch irreführend gehandelt hat, bleibt dem LG München I vorbehalten. Das Verfahren vor dem LG München I wird nach der EuGH-Entscheidung fortgeführt“, erklären die Verbraucherschützer. (PC-Welt)