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O2 darf Prepaid-Guthaben nicht vefallen lassen

08.02.2006
Das Landgericht München I hat den Verfall von so genannten Prepaid-Guthaben für Handys untersagt.

Entsprechende Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mobilfunk-Netzbetreibers O2 seien nicht zulässig, befand die 12. Zivilkammer in einem Grundsatzurteil und gab damit der Klage einer Verbraucherzentrale statt (Az.: 12 O 16098/05).

"Wir prüfen das Urteil", sagte eine O2-Sprecherin am Mittwoch, eine Entscheidung über eine Berufung sei noch nicht gefallen. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, würde dies die Rechte von Millionen Handynutzern auch bei anderen Anbietern deutlich stärken.

Solche Bestimmungen zum Verfall der im Voraus vom Kunden bezahlten Prepaid-Guthaben nach einer bestimmten Frist seien "absolut marktüblich", betonte die O2-Sprecherin. O2 habe sie sogar erst als einer der letzten Anbieter eingeführt. Das Urteil habe derzeit noch keine Auswirkungen auf das laufende Geschäft und die Geschäftsbedingungen, weil es noch nicht rechtskräftig sei.

Im konkreten Fall ging es um die Klausel, wonach ein Prepaid-Guthaben nach 365 Tagen verfällt, sofern das entsprechende Guthabenkonto nicht binnen eines Monats durch eine weitere Aufladung wieder nutzbar gemacht wird.

O2 hatte in dem Verfahren betont, dass durch die Aufrechterhaltung von Verträgen inaktiver Kunden wegen der Verwaltung der Guthaben erhebliche Kosten entstünden. Die Guthaben müssten registriert und auf Verlangen bis zum Ablauf der Verjährung ausbezahlt werden, dieser Aufwand sei unzumutbar. Auch sei oft nicht klar, wer überhaupt Einzahler des Guthabens sei, da gerade Prepaid-Handys oftmals nicht vom Erwerber, sondern von Dritten genutzt würden.

Das Gericht ließ diese Argumente aber nicht gelten. Der Kunde habe mit der Einzahlung des Guthabens eine Vorleistung erbracht. Die Verwaltung der Guthaben sei ein rein buchhalterischer Vorgang, der Verwaltungsaufwand sei dafür nicht unzumutbar hoch, befand die Kammer. Im Übrigen sei klar, dass das Guthaben an den Inhaber des Handys zurückzuzahlen sei.

Da es auch möglich sei, dass größere Guthaben über 100 Euro verfallen, liege eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor. Die Klausel sei daher unwirksam und dürfe nicht mehr verwendet werden. Weiterhin untersagte das Gericht eine Klausel, nach der mit Beendigung des Vertrages ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto verfällt. (dpa/tc)