Klausel ist unwirksam
Hiergegen klagte die Vertriebsmitarbeiterin und bekam vom BAG in letzter Instanz Recht. Denn die Richter befanden die streitgegenständliche Klausel für unwirksam. Nach ihrer Ansicht verstoße eine Klausel, nach der eine Leistung aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen werden könne, gegen § 308 Nr. 4 BGB i. V. m. § 307 Abs. 1 BGB.
Ein Arbeitnehmer sei durch eine solche Klausel unzumutbar beeinträchtigt, da er nicht erkennen könne, wann ein Arbeitgeber derartige wirtschaftliche Gründe als gegeben ansehe und damit den Dienstwagen und die Möglichkeit zur privaten Fahrzeugnutzung wieder herauszuverlangen könne. Denn es müsse immer gewährleistet sein, dass ein Arbeitnehmer sich im Vorfeld konkret darauf einstellen kann, was auf ihn zukommen kann.
Da im vorliegenden Fall für den Widerruf der Nutzung in der Klausel keine weiteren konkreten Kriterien benannt waren, konnte sich die Vertriebsmitarbeiterin nach Ansicht der Richter gerade nicht darauf einstellen, unter welchen genauen Bedingungen ein solcher Widerruf erfolgen würde. Der Arbeitgeber hatte vielmehr die Möglichkeit, faktisch einseitig in das Austauschverhältnis einzugreifen und dessen (Gehalts)-Bedingungen zu verändern. Eine solche Beeinträchtigung erkannten die Richter für den Arbeitnehmer als unzumutbar (BAG, Urteil vom 13.04.2010, Az.: 9 AZR 113/09).
Das BAG erschwert mit dieser neuen Entscheidung eine sachgerechte Formulierung von solchen Widerrufsvorbehalten in erheblicher Weise. Es wird damit erforderlich, die einzelnen Gründe, die zum Widerruf berechtigen sollen, im Vertragstext so konkret wie möglich aufzuführen.
Andererseits ist es äußerst schwierig, alle potenziellen Gründe im Vorfeld genau vorherzusehen, so dass bei einer einzelnen Aufzählung aller Widerrufsgründe ein entscheidender Grund auch mal außer Betracht geraten kann, wodurch dann ein Widerruf unter Umständen letztlich wieder versagt bleibt.
Alternative: Betriebsvereinbarung
Immerhin lässt das BAG in seiner Urteilsbegründung im Wege der Zurückverweisung des Verfahrens an die Vorinstanz durchaus eine weitere Gestaltungsmöglichkeit für solche Sachverhalte durchblicken: Betriebsvereinbarungen unterliegen nicht den strengen Regeln der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB, sondern nur vorformulierte Bedingungen in Arbeitsverträgen.
Besteht in einem Unternehmen also ein Betriebsrat, so kann zu dem Thema "Dienstwagenüberlassung" unter Umständen auch eine Betriebsvereinbarung getroffen werden, in der flexiblere Widerrufsvorbehalte als in Arbeitsverträgen bzw. Dienstwagenüberlassungsvereinbarungen verwendet werden können.
Kontakt:
Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Tel.: 0211 1752089-0, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de
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