Nicht nur Schwarzarbeit ist illegal

19.08.2005
Von Christina Mankus
Bei der rechtlichen Ausgestaltung eines Projektauftrags gilt es für die Vertragspartner genau hinzuschauen: Die Grenzen zwischen Werkvertrag, Dienstvertrag und Arbeitnehmerüberlassung sind oft fließend.

Hier lesen Sie ...

  • welche Unterschiede es zwischen einem Werk-, einem Dienstvertrag und einer Arbeitnehmerüberlasssung gibt;

  • worauf Unternehmen achten müssen, wenn sie externe Mitarbeiter beschäftigen.

Ein mittelständisches Unternehmen, das Elektronikbauteile fertigt, will für die Verwaltung seiner Produkte eine neue Datenbank einführen. Mit der hauseigenen IT-Abteilung ist das Projekt nicht zu stemmen, also muss Unterstützung von außen her. Ein IT-Dienstleister wird beauftragt, Planung und Realisierung des Vorhabens zu unterstützen. Die Parteien schließen einen sogenannten Werkvertrag ab und glauben sich damit rechtlich auf der sicheren Seite.

Doch der Teufel steckt im Detail. Denn für die Beurteilung, welche Vertragsform vorliegt, ist es unerheblich, wie der Vertrag überschrieben ist. Stattdessen zählen in erster Linie das tatsächliche Vertragsverhältnis und speziell die vereinbarten Inhalte und Leistungen. So kann ein Werkvertrag juristisch gesehen ein Dienstvertrag sein, es kann sich aber ebensogut um einen Fall von Arbeitnehmerüberlassung handeln. Gerade hier kann es brenzlig werden, denn diese Form der Personaldienstleistung erfordert besondere Voraussetzungen. Sind diese nicht erfüllt, liegt illegale Arbeitnehmerüberlassung vor - und die kann unangenehme Konsequenzen haben.

So kompliziert das alles klingen mag: Auch ohne gleich den Fachjuristen bemühen zu müssen, lassen sich einige Unterscheidungsmerkmale benennen, die dazu verhelfen, die rechtlichen Fallstricke zu umgehen und für jede Situation den richtigen Vertragstypus zu finden (siehe Tabelle "Die Vertragstypen").

Generell gilt: Dienst- oder Werkvertrag sind dann zu wählen, wenn ein Unternehmen mit Hilfe eines Dienstleisters ein sachliches Problem lösen möchte. Das kann zum Beispiel die Implementierung einer neuen Softwarelösung, der Website-Relaunch oder auch die Sicherheitsprüfung des IT-Systems sein.

Wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen beiden Vertragstypen ist die vereinbarte Leistung zwischen Auftraggeber und Dienstleister. Beim Dienstvertrag wird eine bestimmte Tätigkeit ausgehandelt, die der Dienstverpflichtete gegen Entgelt erbringt. Zur Anwendung kommt der Vertrag zum Beispiel bei reinen Beratungsdienstleistungen oder auch bei IT-Trainings und -Schulungen durch externe Unternehmen.