Steuersünder aufgepasst

Nicht jede Selbstanzeige wirkt strafbefreiend

16.08.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Sonderregelung bei mehr als 50.000 Euro Hinterziehung

Eine besondere Feinheit hat sich der Gesetzgeber bei Hinterziehungsbeträgen von über 50.000 Euro ausgedacht. Diese Täter scheinen als besonders böse zu gelten, weshalb ja hier eigentlich eine Selbstanzeige neuerdings ausgeschlossen sein soll (siehe oben bei den Sperrgründen). Damit sich aber auch für diesen Täterkreis die Selbstanzeige lohnt und der Fiskus nicht die viele Arbeit mit den Ermittlungen hat, bleibt diese indirekt möglich, aber wird teurer. Der Gesetzgeber hat einen neuen § 398a AO geschaffen und nennt das "Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen". Dort heißt es nun:

"In Fällen, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag 50 000 Euro übersteigt (§ 371 Absatz 2 Nummer 3), wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist:

1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und

2. einen Geldbetrag in Höhe von fünf Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt.

Zu diesen fünf Prozent Sonderzinsen kommen noch die für alle üblichen sechs Prozent Hinterziehungszinsen.

Fazit

Neben der Verteuerung der Selbstanzeige bei Hinterziehungsbeträgen von über 50.000 Euro ist der vorgezogene Sperrgrund der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung sicher die wichtigste Änderung. Bisher war für viele Unternehmer die Ankündigung einer Betriebsprüfung ein guter Anlass, die "steuerlichen Leichen" im Keller zu beseitigen. Das ist vorbei. Ob das aber zu mehr Steuerehrlichkeit führen wird, darf bezweifelt werden. Die Streichung der Teilselbstanzeige war keine wirkliche Neuerung mehr, weil diese schon durch den BGH 2010 faktisch abgeschafft wurde.

Es ist zu raten, in allen strafrechtlich relevanten Fällen so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, beispielsweise bei den Anwälten und Anwältinnen im VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. und Strafverteidiger e. V. (www.strafrechtsverband.de). (oe)

Kontakt:

Der Autor Andreas Hagenkötter ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, und Fachanwalt für Strafrecht. Am Steindamm 8, 23909 Ratzeburg, Tel.: 04541 8026886, E-Mail: mail@hagenkoetter.de, Internet: www.selbstanzeige.de