Verlust bei Geldanlage? Kunde ist selber schuld

Nicht immer muss die Bank umfassend beraten

17.03.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Kein Beratungsvertrag

Zunächst sei festzuhalten, dass zwischen den Parteien kein Beratungsvertrag geschlossen worden sei. Aus den Vertragsunterlagen ergebe sich in erster Linie ausschließlich die Eröffnung eines Wertpapierdepots, das von den Klägern über Fernkommunikationsmittel verwaltet werden könne. Eine generelle und umfassende Pflicht zur Erbringung von Beratungsleistungen werde nicht begründet. Dies sei im Vertrag ausdrücklich festgehalten worden.

Indem die Kläger einen derartigen Vertrag mit einer Direktbank geschlossen hätten, hätten sie sich bewusst für die Vorteile dieses Geschäftsmodells (i.d.R. günstigere Konditionen, zeitlich breitere Verfügbarkeit mittels Fernkommunikationsmitteln) und gegen das klassische Angebot einer Filialbank (mit persönlichem Kontakt zwischen Kunden und Bankbediensteten) entschieden. Hierin lieg auch eine Entscheidung für mehr Selbstverantwortung im Umgang mit Finanzprodukten.

Dennoch sei die Bank nicht aller Pflichten in Bezug auf die Beratung ihrer Kunden enthoben. Es verbleibe bei den spezialgesetzlich ausdrücklich normierten Pflichten. Darüber hinaus treffe die Beklagte die allgemeine Verpflichtung, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Kunden zu nehmen. Werbe die Bank - eigentlich entgegen ihres Vertrages - mit ihrem Namen für Finanzprodukte, müsse die Werbung inhaltlich richtig und nicht irreführend sein. Risiken des Finanzprodukts dürften nicht beschönigt, Spezialkenntnisse darüber nicht verschwiegen werden. Eine umfassende Beratung über die Palette der Finanzprodukte sei allerdings nicht geschuldet.

Unter Zugrundelegung obiger Prinzipien sei die Bank ihren Pflichten nachgekommen.

Aus den übersandten Unterlagen gingen die der Beklagten zufließenden Zuwendungen eindeutig hervor. Der fehlende Hinweis auf die nicht vorhandene Einlagensicherung gehe fehl, da es sich hier nicht um eine Einlage handele. Der umfangreiche Prospekt zu den Wertpapieren entspräche dem Wertpapierprospektgesetz.