Bundesregierung will umstrittenes Gesetz doch ändern

Neue Hoffnung für Freiberufler: Nur noch scheinselbständig auf Widerruf?

02.07.1999
MÜNCHEN (CW) - Das Lavieren der Bundesregierung in Sachen Scheinselbständigkeit scheint ein Ende zu haben: So verständigte sich die Kommission, die das umstrittene Gesetz überprüft, auf deutliche Änderungen zugunsten der Freiberufler.

Nach der bestehenden Regelung hätten sich arbeitnehmerähnliche Selbständige nur noch bis zum 30. Juni 1999 von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können. Diese Frist soll nun um sechs Monate bis zum 31. Dezember 1999 verlängert werden.

Auch in anderen wesentlichen Punkten ist die Kommission auf die Betroffenen zugegangen. Wichtigste Nachbesserung ist die Rücknahme der Beweislastumkehr. Künftig müssen wieder die Sozialversicherungsträger nachweisen, ob der Betroffene Beiträge zahlen muß. Grundlegend überarbeitet wird auch der Kriterienkatalog: So soll nur noch der als scheinselbständig gelten, der drei von vier Kriterien erfüllt. Bislang reichten zwei. Ferner werden die Kriterien zum Teil entschärft: Ein Freiberufler kann in Zukunft auch Familienangehörige beschäftigen, um so dem Kriterium "Keine Angestellten" auszuweichen.

Daß die Lage für Freiberufler auch vor der Neuregelung durch die Kommission nicht so ausweglos war wie vielfach angenommen, zeigte eine Informationsveranstaltung der Zürich Agrippina Versicherung in München. Vertreter der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) machten den Betroffenen klar, daß die Prüfer die umstrittenen Neuregelungen eher zurückhaltend umsetzen würden. "Das augenblickliche Gesetz ist so von der BfA nicht gewollt, auch wenn wir natürlich die selbständige Sekretärin oder den selbständigen Kurierfahrer verhindern möchten", räumte Prüfer Wolfgang Woeckel ein.

Lassen die definierten Merkmale keinen eindeutigen Rückschluß auf Scheinselbständigkeit zu, richte sich die BfA nach dem, "was beide Partner wollen". In diesem Sinne riet Woeckel auch dazu, in jedem Fall das persönliche Gespräch mit dem Prüfer zu suchen, "das hilft immer".

Ist der Freiberufler nicht mit der Einstufung durch die zuständige Krankenkasse einverstanden, hat er das Recht, innerhalb von vier Wochen Widerspruch einzulegen beziehungsweise Klage zu erheben. Zum Einspruch riet der BfA-Mann für den Fall, daß der Inhaber einer Ein-Personen-GmbH als scheinselbständig angesehen würde. In diesem Fall sei Scheinselbständigkeit ausgeschlossen, zu überprüfen bleibe nur die arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit.