Nationaler Datenschutz beeinflußt grenzüberschreitende Kommunikation

30.09.1977

WIEN - Behindern nationale Datenschutzgesetze den grenzüberschreitenden Datenverkehr oder wird der Austausch von elektronisch und automatisationsgestützt verarbeiteten Informationen erst durch Datenschutzgesetze möglich? In einem dreitägigen Symposion zum Thema "Internationaler Datenverkehr und Datenschutz" versuchten die 24 Mitgliedstaaten der OECD (Organization for Economic Cooperation and Development) in den Redoutensälen der Wiener Hofburg ihre Positionen abzustecken. Die bundesdeutschen Sprecher ließen dabei keinen Zweifel daran, daß internationaler Datenaustausch nur zwischen Staaten erfolgen könne, die den Schutz dieser Daten auch gewährleisten.

Für die Wirtschaft hat dies zur Folge, daß sie im Datenverkehr mit dem Ausland, sei es mit eigenen Töchtern oder internationalen Partnern, Sicherungsmaßnahmen einbauen muß. Ministerialrat Dr. Herbert Auernhammer aus dem Bundesinnenministerium, der das BDSG maßgeblich mitformuliert hat, nach Abschluß des Symposions zur Computerwoche: Der Austausch von Daten mit Staaten, in denen es keine Datenschutzgesetze gibt, sei "mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mit dem BDSG in Einklang zu bringen".

Bemerkenswert war auf diesem OECD-Forum, daß vor allem die angelsächsischen Vertreter nur verhalten dem bundesdeutschen Engagement für nationale Datenschutzgesetzgebung folgen mochten, obgleich die ersten Anstöße, hier geschriebenes Recht zu schaffen, aus den USA kamen. Ursache des Zögerns scheinen in den USA Bedenken zu sein, nationale Datenschutzgesetze könnten "das weltweite Monopol der amerikanischen Datenverarbeiter" beeinträchtigen, wie es ein französischer Diskussionsredner anklingen ließ.