Steuerrecht

Nachzahlungen noch zinsfrei

12.09.2013
Von 
Werner Kurzlechner lebt als freier Journalist in Berlin und beschäftigt sich mit Rechtsurteilen, die Einfluss auf die tägliche Arbeit von Finanzentscheidern nehmen. Als Wirtschaftshistoriker ist er auch für Fachmagazine und Tageszeitungen jenseits der IT-Welt tätig.
Noch dürfen Steuern für nicht verwendete Investitionsabzugsbeträge unter Umständen zinsfrei nachgezahlt werden, entschied der BFH. Werner Kurzlechner führt aus.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur rückwirkenden Verzinsung von Einkommenssteuernachzahlungen ein Urteil ganz im Sinne betroffener Firmen gefällt. Von der Entscheidung mit Aktenzeichen IV R 9/12 profitierte ein Dachdeckerbetrieb, der einen Investitionsabzugsbetrag nicht in Anspruch genommen hatte. Das für Unternehmen in ähnlicher Situation positive BFH-Verdikt fällt allerdings in eine komplexe Gemengelage, weil der Gesetzgeber die Rechtslage bereits für das laufende Jahr geändert hat. Um etwaiger Verwirrung durch das aktuelle Urteil vorzubeugen, müssen drei Fälle sachlich und zeitlich unterschieden werden.

Geldscheine
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Insgesamt geht es um Unternehmer, die investieren wollen und für die geplanten Investitionen eine im Einkommenssteuergesetz vorgesehene Steuervergünstigung in Anspruch nehmen, den Steuerabzugsbetrag. Nutzen die Unternehmen diesen nicht wie vorab bekundet, müssen die deshalb nicht gezahlten Steuern selbstverständlich nachgezahlt werden. Die derzeit nicht pauschal zu beantwortende Frage ist, ob auch die Zinsen für die einbehaltene Summe ans Finanzamt bei der Nachzahlung abgeführt werden müssen.

Wie der BFH herausarbeitet, ist das auch nach alter Gesetzeslage in manchen Situationen der Fall. Und zwar dann, wenn - Fall Eins - die angedachte Investition zwar getätigt wird, der Investitionsabzugsbetrag aber nachträglich gestrichen wird, weil bestimmte Nutzungsvoraussetzung nicht eingehalten wurden. In solchen Fällen müssen also auch die Zinsen gezahlt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie erst im Jahr 2013 oder bereits früher angefallen sind.

Dachdecker plante Wagenkauf

In der aktuellen Entscheidung hatten die Richter über eine andere Lage zu entscheiden, sozusagen: Fall Zwei. Die Dachdecker-KG hat für im Jahr 2007 einen Abzugsbetrag in Anspruch genommen in der Absicht, in den Jahren 2009 und 2010 Schiebetore am Firmengelände einbauen zu lassen und einen Kastenwagen zu kaufen. Dafür vorgesehen waren zusammen 20.400 Euro. Das Unternehmen gab seine Investitionsabsicht aber nachträglich auf. Die logische Folge davon war eine rückwirkende Gewinnerhöhung - genau genommen eine Aufhebung der Gewinnminderung - für das Jahr 2007 mit entsprechender Steigerung der fälligen Steuern.

Rückwirkend Zinsen muss die KG dafür aber nicht zahlen, wie der BFH nun entschied - in Bestätigung übrigens der Entscheidung des Finanzgerichtes, gegen die das Finanzamt zu Felde gezogen war. Die Revision wurde vom BFH nur in Teilen überhaupt zugelassen. Der entscheidende Hebel für den Erfolg des Unternehmers vor Gericht war eine gesetzliche Regelung, die einen verspäteten Beginn des Zinslaufs für solche Fälle ermöglichte.

Nach alter Gesetzeslage, so der BFH, macht es einen entscheidenden Unterschied, ob der Investitionsabzug trotz getätigter Investition nachträglich gestrichen wurde oder ob eine Investitionsabsicht aufgegeben wurde. Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass sich bei Ausbleiben der Investition eine vergleichbare Rechtslage ergebe, so der BFH. Der Effekt ist nämlich in beiden Fällen erst einmal gleich: Es müssen Steuern nachgezahlt werden; und faktisch stand zinslos Geld zur Verfügung, so dass eine Nachzahlung der Zinsen nicht unbegründet erscheint.

Gesetzgeber wollte Unterschied

Gleichwohl habe der Gesetzgeber die rückwirkende Verzinsung nicht ausdrücklich angeordnet, falls eine Investitionsabsicht aufgegeben wurde, so der BFH. Und das offensichtlich in bewusster Abgrenzung zu Fällen, in denen der Abzugsbetrag aus anderen Gründen gestrichen wurde. Von einem Versehen des Gesetzgebers sei nicht auszugehen, so der BFH. Deshalb gelte der Grundsatz, dass auf einem rückwirkenden Ereignis beruhende Steuernachzahlungen nicht rückwirkend zu verzinsen seien.

Auf diesen Grundsatz können sich nun also Unternehmer berufen, die vergleichbar dem Dachdeckerbetrieb einen Investitionsabzug nicht in Anspruch nahmen. Allerdings nur mit Wirkung für die Vergangenheit, wie die Richter betonen. Und diese Vergangenheit endet für diese Fälle mit dem Jahresende 2012. Geändert hat sich die Rechtslage nämlich mit dem im Juni 2013 verabschiedeten Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, das der europäischen Gesetzesharmonisierung dient. Ein Aspekt in diesem Regelungskonvolut betrifft auch die hier behandelten Fälle: Für ab dem Jahr 2013 beanspruchte Investitionsabzugsbeträge ist die rückwirkende Verzinsung bei rückwirkendem Wegfall des Anspruchs kürzlich ausdrücklich gesetzlich geregelt worden. Und zwar so, dass - Fallgruppe 3 - von nun an Zinsen auf Steuernachzahlungen nicht wie bisher vermieden werden können.

Im Gesetz stellt sich die Lage nun so dar: Der erste Absatz des Paragrafen 7g im Einkommenssteuergesetz regelt wie bisher die Investitionsabzugsbeträge zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe. "Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag)", heißt es darin. Im dritten Abschnitt desselben Paragrafen ist festgelegt, dass der Abzug rückgängig zu machen ist, falls der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet worden sei. Mit der entsprechenden Änderung des Gewinns seien auch Steuer- und Feststellungsbescheid zu ändern, selbst dann, wenn sie bereits bestandskräftig seien. Auf dieser Grundlage konnte der Dachdecker-Betrieb zur Nachzahlung herangezogen werden. Und könnte es auch künftig, denn bis hierhin hat sich an der Gesetzeslage nichts geändert.

Paragraf greift nicht mehr

Für die ausbleibende Verzinsung war bisher der Paragraf 233a der Abgabenordnung verantwortlich. Abschnitt 2 a dieses Paragrafen regelt, dass der Zinslauf bei Steuernachforderungen nicht wie üblich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres der Steuerentstehung beginnt, falls ein "rückwirkendes Ereignis" die Steuerfestsetzung beeinflusst hat. In solchen Fällen beginnt der Zinslauf laut Abgabenordnung erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres mit dem rückwirkenden Ereignis. Die Dachdecker-KG hatte sich vor Gericht erfolgreich auf diese Regelung berufen, nach der die Nichtinanspruchnahme des Abzugsbetrags den Beginn des Zinslaufes markiert.

Diesen Mechanismus hatte der Gesetzgeber nach Interpretation des BFH bisher offenbar bewusst für derartige Fälle offengelassen. Im neuen Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde nun festgelegt, dass eben jener Abschnitt 2a des Paragrafen 233a in der Abgabenordnung bei rückgängig gemachten Abzügen wie oben beschrieben nicht anzuwenden ist. Damit erübrigt sich künftig die dargelegte Unterscheidung der Fälle. (mhr)