Rechtsprechung steckt hier noch in den Anfängen:

Muß der Lieferant der Weitergabe seines Standardprogramms zustimmen?

21.10.1988

Auch die Frage, inwieweit der Erwerber eines Standard-programms dieses an einen Dritten weiterübertragen darf, ist umstritten. Das Oberlandesgericht München hat eine Klausel für wirksam gehalten, wonach der Lieferant die Weiterübertragung davon abhängig machen darf, daß der Dritte mit ihm einen entsprechenden Lizenzvertrag abschließt.

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil vom 14. Januar 1988 (29 U 2036/87) die Frage ausdrücklich offengelassen, inwieweit der Anwender das Programm auf einen Dritten weiterübertragen darf, wobei der bisherige Anwender danach natürlich auf die Nutzung verzichten muß. Es hat allerdings eine sehr wichtige Aussage dazu gemacht, indem es seine Erörterungen an den Erschöpfungsgrundsatz des ° 17 Urheberrechtsgesetzes angeknüpft hat. Nach ° 17 darf der Erwerber eines Verviel-fältigungsstückes dieses ohne Zustimmung des Lieferanten weiterveräußern. Die Frage lautet dann nur noch, ob der Lieferant dieses gesetzliche Recht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen einschränken kann.

Man kann aber auch die Meinung vertreten, daß der Kunde gar nicht ein Vervielfältigungsstück erwirbt, sondern das Recht, das Programm durch Laden in den Hauptspeicher zu vervielfältigen. Dann richtet sich das Recht zur Weitergabe nicht nach ° 17, sondern braucht der Anwender die Zustimmung des Lieferanten, wenn er das Recht zur Nutzung des Programms weiterübertragen will.

Bei Paragraph 17 ist Vorsicht angebracht

Allerdings sollte der Hinweis des Oberlandesgerichts auf ° 17 mit Vorsicht genossen werden. Denn das Urteil des Oberlandes-gerichts München vom 27. Oktober 1987 (vergleiche die Spalten nebenan) ging hinsichtlich der Zulässigkeit von Änderungen davon aus, daß der Anwender ein Nutzungsrecht hat, das das Gericht nicht näher beschreibt. Die Rechtsprechung steckt hier also noch in den Anfängen.