Muß der Anbieter die Kapazitätsanforderungen des Kunden überprüfen?

30.11.1984

Nach jeder Hannover-Messe bekommt der Rezensent mindestens einen Fall folgender Art auf den Tisch: Ein EDV-Laie kauft in Hannover eine EDV-Anlage, mit der er hinterher wenig oder gar nichts anfangen kann. Der folgende Fall ging bis zum OLG Frankfurt. Es wäre interessant, unter den CW-Lesern eine Umfrage zu starten, ob sie subjektiv dem Anwender oder dem Anbieter Recht geben, was die Glaubwürdigkeit des beiderseitigen Vorbringens anbelangt.

K/M - 36 Urteil des OLG Frankfurt vom 29. April 1980 (5 U 84/78).

Tatbestand

"Die Klägerin bestellte am 25. 4. 1974 anläßlich eines Besuches auf der Messe in Hannover bei der Beklagten einen EDV-Büroautomaten X. Die Anlage wurde am 17. Mai 1974 an die Klägerin geliefert und der Kaufpreis von der Klägerin bezahlt. Anschließend fand durch die Softwarefirma die Programmerstellung statt. Das Gerät wurde Mitte September 1974 erstmals in Betrieb genommen. Da die Klägerin mit der Leistungsfähigkeit der Maschine nicht zufrieden war, schrieb sie der Verkäuferin ihre Beanstandungen und erklärte, sie fühle sich übervorteilt und sei nicht bereit, die Anlage, die ihr unter falschen Voraussetzungen verkauft worden sei, zu behalten. Nachdem die Beklagte sich auf eine Rücknahme der Anlage nicht einließ, klagte der Käufer auf Rückzahlung des Kaufpreises.

"Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat für bewiesen erachtet, daß bei den Vertragsverhandlungen erörtert worden sei, das Gerät müsse während der Hauptsaison täglich bis zu 200 Rechnungen schreiben können, und hat darin die vertragliche Zusicherung einer Eigenschaft gesehen. Da diese Rechnungszahl pro Tag nicht zu erzielen sei, bestehe ein Wandlungsrecht der Klägerin.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Beklagte erhebt nunmehr im zweiten Rechtszug die Einrede der Verjährung und trägt im übrigen vor, die X sei zwar bei dem für die Rechnungen der Klägerin erforderlichen Aufwand unstreitig nicht in der Lage, 200 Rechnungen pro Tag zu schreiben. Jedoch sei dies für einem Fachmann so offenkundig, daß, wenn einer der am Verkaufsgespräch beteiligten dies gesagt hätte, es in jedem Fall auf den entschiedenen Widerspruch der anderen Fachleute gestoßen wäre.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, die Beklagte hafte auch deshalb, weil sie, die Klägerin, als Laie völlig auf die EDV-Kenntnisse der Beklagten angewiesen, von dieser aber falsch beraten worden sei. Die mangelhafte Leistungsfähigkeit der Anlage hätte ihr von der Beklagten offenbart werden müssen. Stattdessen sei den auf der Messe in Hannover für sie vorstellig gewordenen Personen von dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen B1, erklärt worden, die Maschine entspreche voll ihren Wünschen. Dieses der Beklagten zuzurechnende Verhalten sei arglistig gewesen. Deshalb sei auch die Einrede der Verjährung wirkungslos. Sie habe den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über die Leistungsfähigkeit der Maschine angefochten und sei wirksam zurückgetreten.

Entscheidungsgründe:*

"Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Rückgängigmachung des Kaufes der automatischen Datenverarbeitungsanlage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mit Erfolg verlangen.

1. Einen Anspruch auf Wandlung nach °462 BGB in Verbindung mit °459 Abs. 1 oder 2 BGB kann die Klägerin nicht durchsetzen. Nachdem die Beklagte im zweiten Rechtszug die Einrede der Verjährung erhoben hat, steht diese gemäß ° 477 BGB einer Durchsetzung von Wandlungs- oder Schadensersatzansprüchen entgegen. Die Lieferung der Anlage ist am 17. Mai 1974 ausgeführt, die Klage auf Rückgängigmachung des Kaufes erst am 3. November 1975 bei Gericht eingereicht worden.

Die 6monatige Verjährungsfrist des ° 477 BGB entfällt auch nicht deshalb, weil der Beklagten als Verkäuferin das arglistige Verschweigen von Fehlern der Anlage vorzuwerfen wäre. Dazu wäre nötig die zumindest bedingt vorsätzliche Ausnutzung der Unkenntnis des Käufers vom Fehler, um dessen Abspringen vom Kauf des zu verhindern (Palandt-Putzo, BGB, 39. Aufl. ° 460 Anm. 4). Diese kann aber bei dem für die Beklagte bei Vertragsschluß tätig gewesenen Zeugen B1 nicht festgestellt werden. Die als Fehler in Betracht kommenden behaupteten Leistungsmängel der Maschine bestehen einmal darin, daß das Gerät nicht imstande ist, unter Berücksichtigung der sonstigen zu erledigenden Aufgaben 200 Rechnungen pro Tag zu erstellen. Es soll nach der Behauptung der Klägerin ferner zu langsam sein, um die verlangten Aufgaben der Buchhaltung, Lohnabrechnung, Provisionabrechnung, Artikel-, Umsatz- und Lagerstatistik auszuführen. 1.1 Hinsichtlich der täglichen Rechnungszahl von 200 Stück ist eine Arglist des Zeugen B1 schon aus folgenden Gründen nicht erwiesen: Unstreitig liegt die Rechnungszahl von 200 Stück täglich bei Berücksichtigung der sonstigen Aufgabenstellung soweit außerhalb der Leistungsfähigkeit einer X, daß dies jedem Fachmann sofort offenkundig wäre.

Anmerkung: Dem Laien- Kunden ist es nicht offenkundig.

Zwar spricht für die Zeugen K 1 und K 2 - die die Nennung der Rechnungszahl von 200 bei den Kaufverhandlungen bekundet haben -, daß die Klägerin bereits eine Anlage hatte, die 10000 Rechnungen pro Jahr bewältigte, und sie gerade auf ein Gerät aus war, daß unter anderem auch eine Beschleunigung der Rechnungserstellung in Stoßzeiten herbeiführen sollte. Da die Leistung von 200 Rechnungen pro Tag für eine X in Fachkreisen eine so offensichtlich unmögliche Zahl ist, muß es jedoch verwundern, daß keiner der an dem Verkaufsgespräch Beteiligten Fachkundigen (B2 und B3 ) darauf aufmerksam Abrede gestellt, daß die tägliche Rechnungzahl von 200 Stück genannt worden sei. Dieser Zeuge hat keinen unglaubwürdigen Eindruck gemacht. Er ist auch von seiner Stellung als früherer Arbeitnehmer der Beklagten her nicht mehr am Ausgang des Rechtstreits interessiert als die bei der Klägerin noch angestellten Zeugen K1 und K2.

Anmerkung: Allerdings wäre er der Beklagten im Falle deren Unterliegens in diesem Prozesse dieser gegenüber schadensersatzpflichtig.

Programmier-Profi erscheint glaubwürdig

Dem Zeugen B3 ist nach seiner Bekundung die Zahl von 200 Rechnungen pro Tag auch nicht genannt worden. Dieser Zeuge war zwar nicht während der gesamten Dauer des Verkaufsgespräches anwesend. Er ist aber andererseits gerade hinzugezogen worden als der Fachmann für die Programmerstellung, um die Einzelheiten der von der Klägerin gestellten Aufgabe zu erörtern. Dieser Zeuge, der nicht bei der Beklagten, sondern bei der Softwarefirma beschäftigt ist, hat bei der Vernehmung einen unbeteiligten und gegenüber Auskünften von Verkaufsberatern durchaus kritischen Eindruck hinterlassen. An der Richtigkeit seiner Aussage hegt das Gericht keine Zweifel.

Anmerkung: Daß ein Fachmann für die Programmierung in der Zeit, in der er an dem Verkaufsgespräch teilnimmt, nicht auf die Kapazität der Anlage angesprochen wird, ist von seiner Funktion her nur zu verständlich!

Nach alledem ist nicht festzustellen, daß dem Zeugen B1 die tägliche Rechnungszahl von 200 genannt worden ist und der Zeuge seine Gesprächspartner bewußt in dem Glauben gelassen hat, das Gerät könne diese Zahl bewältigen.

1.2 Aber auch hinsichtlich der weiteren Funktionen der Anlage kann nicht angenommen werden, der Zeuge B1 habe falsche Vorstellungen der Klägerin über die Aufgabenbewältigung der Maschine bewußt aufrechterhalten. Diese Aufgaben sind zwar, wie von den Zeugen ... und ... bekundet, jedenfalls, als Grobüberschriften besprochen worden. Die Abklärung, die der Zeuge B1 hierzu vorgenommen hat, ist aber nicht detailliert gewesen. Genauer wurden diese Aufgaben vielmehr mit dem Zeugen B3 besprochen. Für diesen war zwar, wie seine Aussage in zweiter Instanz ergeben hat, die Maschine in der Grundausstattung auf einen geringeren Aufgabenumfang zugeschnitten; mit Zusatzgeräten allerdings war die Aufgabenstellung der Klägerin nach seiner Einschätzung zu bewältigen.

Anmerkung: Aha, erst einmal wird eine - zu kleine - Einstiegskonfiguration verkauft.

Soweit er einräumt, es hätte einer noch eingehenderen Prüfung bedurft, wenn man die Frage zuverlässig hätte beantworten wollen, unter welchen Voraussetzungen die X im Stande ist, die Aufgabenstellung der Klägerin zu lösen, mag eine fahrlässige fehlerhafte Beratung in Betracht kommen.

Es kann jedoch nicht angenommen werden, daß die Zeugen B1 und B2 als Erfüllungsgehilfen der Beklagten eine Unrichtigkeit von Vorstellungen der Klägerin erkannt und bewußt nicht korrigiert hätten.

Zur Rat-Erteilung nicht verpflichtet

2. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht mit Erfolg auf eine positive Forderungsverletzung der Beklagten stützen. Dazu müßte der Beklagten eine besondere Verpflichtung zur Raterteilung als Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag oblegen haben.

Dies ist dann der Fall, wenn der nicht fachkundige Käufer sich im Zuge der Vertragsverhandlungen an den Verkäufer als Fachmann wendet, um Rat und Empfehlung bezüglich der Verwendungsmöglichkeit der Kaufsache zu einem bestimmten Zweck zu erhalten, und wenn der derart ins Vertrauen gezogene Verkäufer hierauf Rat erteilt (BGH LM Nr.5 zu ° 459 Abs. 1 BGH; BGH NJW 1962, 1196; Urteil des Senats vom 24. 11. 1970 - 5U58/69). Wird der Käufer durch eine solche Raterteilung zum Kaufabschluß bewogen und hat der Verkäufer die Nebenpflicht schuldhaft verletzt, so steht dem Käufer ein Schadensersatzanspruch zu, der darauf gerichtet ist ihn von der kaufvertraglichen Verpflichtung zu befreien (BGH NJW 1962, 1197).

2.1. Soweit es um die Bewältigung einer täglichen Rechnungszahl von 200 Stück geht, hat die Beklagte ihre Beratungspflicht durch die Empfehlung der X nicht nachweislich verletzt, weil nicht bewiesen ist, daß die Aufgabenstellung von 200 Rechnungen pro Tag den Vertretern der Beklagten genannt worden ist.

2.2. Die übrigen Aufgaben waren zwar Gegenstand der Beratung durch die Beklagte. Hieraus möglicherweise abzuleitende Ansprüche sind jedoch ebenso wie die Sachmängelansprüche verjährt. Der Grundsatz, daß Schadensersatzansprüche aus Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht beim Kauf nicht der Verjährungspflicht des °477 BGB unterliegen (BGH NJW 1976, 1353), gilt dann nicht, wenn der Verkäufer wegen unrichtiger Beratung über die Verwendungsmöglichkeit der Kaufsache für bestimmte Zwecke haftet und die Beratung sich auf Eigenschaften des Kaufgegenstandes bezogen hat (BGH NJW 1965, 148;1967, 1807). Es greift dann auch für den Schadenersatzanspruch die kurze Verjährungsfrist gemäß °477 BGB ein.

Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Maschine gemäß den Aufgaben liegen diese Voraussetzungen vor. Denn insoweit steht fest, daß eine Unfähigkeit der Anlage zur Bewältigung dieser Aufgaben - wenn sie vorläge - einen Fehler im Sinne von °459 Absatz 1 BGB darstellte. Die fehlende Eignung der Maschine für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck ist als Fehler im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, weil die konkrete Verwendungsmöglichkeit vertraglich vorausgesetzt worden ist. Beim Kauf der Datenverarbeitungsanlage hing die Entscheidung, welches Gerät die im wesentlichen fachkundige Käuferin erwarb, maßgeblich davon ab, daß die Käuferin ihre Aufgabenstellung der fachkundigen Verkäuferin unterbreitete und diese ihr Empfehlungen für die Wahl des Kaufgegenstandes gab. Dementsprechend war auch für die Beklagte klar, daß nach dem Wunsch der Klägerin die Anlage die entsprechende Beschaffenheit aufweisen sollte, und die Beklagte hat sich mit dem Vertragsschluß darauf eingelassen. Könnte die Maschine die Funktionen nicht ausreichend erfüllen, läge ein zur Wandlung oder Minderung berechtigender Fehler vor. Gerade für einen solchen Fall soll der aus einer falschen Beratung herzuleitende Schadensersatzanspruch keiner längeren Verjährung unterliegen als der Sachmängelanspruch.

Anmerkung: Was einem Kunden auf der Messe in Hannover alles passieren kann, zeigt folgendes Ereignis: Ein Hersteller wirbt mit seinem neuen Lohnprogramm. Ein Geschäftsführer eines Softwarehauses, der zufällig vorbeikommt, sieht mit Erstaunen, daß sein Lohnprogramm vorgeführt wird. Auf sein Schreiben erhält er die Antwort daß es sich um ein untaugliches Spielprogramm zu Demonstrationszwecken gehalten habe (das der Hersteller also auch nicht verbotenerweise vertrieben habe). Jetzt wissen die Kunden, die in Hannover geworben worden sind, was sie von manchen Programmen zu halten haben.

Die Anmerkungen - so bissig sie auch sind - dürfen nicht als Kritik am Gericht mißverstanden werden. Das Gericht kann schließlich keine gerichtsbekannte Vorstellung haben was manchmal in Hannover gespielt wird.

*Die Gliederung ist eingefügt worden.