Achtung Personaler - Fallstricke beachten

"Möchten Sie nicht doch bei uns weiterarbeiten?"

30.09.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Schriftform erforderlich

Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Übersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen von ihm bereits unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Bitte um Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars, kann der Arbeitnehmer das Vertragsangebot des Arbeitgebers grundsätzlich nur durch die Unterzeichnung der Urkunde annehmen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06. Deshalb gilt in diesem Fall die Schriftform als gewahrt.

Anders hingegen, wenn der Arbeitsvertrag samt Befristungsabrede erst nach Aufnahme der Arbeit unterzeichnet wird: In diesem Falle ist eine Befristung unwirksam, auch wenn im Einstellungsgespräch über sie gesprochen wurde. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 2007 - 7 AZR 700/06. (oe)

Kontakt:

Der Autor Christian Lentföhr ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Mitglied im VdAA (www.vdaa.de). W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel.: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.esp.de