CECUA will die oft einseitigen Bedingungen der Hersteller unterbinden:

Modellvertrag soll Kauf von Software regeln

18.09.1987

*Tilo Steinbrinck ist Mitglied des Bundesvorstands ADI, und, Vorsitzender der CECUA-Arbeitsgruppe Söftware-Verträge. Beruflich ist er Vorstandsmitglied der Datenzentrale Schleswig-Holstein, Kiel.

Der Dachverband der Europäischen Anwender-Verbände CECUA (Confederation of European Computer Users Associations) arbeitet in verschiedenen Schritten Modellverträge aus, die gewährleisten sollen. daß die Rechte von Anwendern und Herstellern gleichmäßig berücksichtigt werden. Sie sollen eine Richtschnur für Vertragsabschlüsse bei Hard- und Software In der Europäischen Gemeinschaft bieten.Wesentlich ist, daß Sinn und Zweck von Modellverträgen durch Anwender und Lieferanten von Computer-Anlagen und -Geräten richtig verstanden werden. Zuerst ist festzustellen, daß die Komplexität, die dauernde technische Veränderung bei Computer-Anlagen und -Geräten, ihre gegenseitige Wechselwirkung und die Schwierigkeit, die Leistung von Anlagen und Geräten und der auf ihnen betriebenen Programme eindeutig zu messen, die Ausarbeitung von gleichgewichtigen Standard-Verträgen sehr schwierig werden lassen.

Modellverträge dagegen zielen darauf ab, kommerziell Abgerundete Vertragsrahmen zu schaffen, die an jede Variante einer Computerbeschaffung angepaßt werden können. Es gibt keinen Druck oder Zwang wie in den meisten Herstellerbedingungen -, an einem besonderen Artikel festzuhalten, der nicht den Wünschen der Vertragsparteien entspricht, der die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien widerspiegelt. Es können - entsprechend der jeweiligen Situation - spezielle Klauseln innerhalb des im ganzen ausgeglichenen Vertragsrahmens zugefügt oder weggelassen werden.

Vertragsgegenstand soll unstrittig festgelegt werden

Die CECUA-Modellverträge bestehen aus zwei Teilen: den Vertrags-Artikeln und den Spezifikations-Scheinen. Durch die Spezifikations-Scheine soll erreicht werden, daß der Vertragsgegenstand soweit wie möglich unstrittig von beiden Vertragsparteien festgelegt wird. Im übrigen enthalten die Vertrags-Artikel die gängigen Klauseln, wie sie für vollständige Vertragsmuster verlangt werden müssen, also zum Beispiel über Preise, Zahlungsbedingungen, Lieferzeitpunkt, zu vertretende Verzögerungen, Abnahmetests, Qualitätsanforderungen, Ersatzteile, Software, Standards/Schnittstellen und Kompatibilität, Bedienungsanleitungen, Dokumentation, Gewährleistung oder Haftung.

Seit rund zwei Jahren beschäftigt sich eine neue Arbeitsgruppe von CECUA mit der Ausarbeitung von Wartungsverträgen für Hardware. Dieser Modellvertrag wird den Modellvertrag für den Kauf ergänzen. Es ist damit zu rechnen, daß er in der Arbeitssprache Englisch mit Kommentaren etwa in der ersten Hälfte 1988 ausgearbeitet vorliegen wird und dann in die nationalen Sprachen der Europäischen Gemeinschaft zurückübersetzt wird. Die Veröffentlichung der deutschen Version dürfte Ende 1988, Anfang 1989 liegen Ebenfalls seit zwei Jahren arbeitet eine andere CECUA-Arbeitsgruppe an Modellverträgen für Software. Hier sollen nach Überprüfung einer Reihe von in Europa vorliegenden herstellerunabhängigen Vertragstypen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums vier Vertragsmuster erstellt werden:

I . Beratung und Planung, einschl. Feasibility-Studien,

Il - Entwicklung von spezifischer Software

lll - Paket-Software; Kauf, Lizenz Leasing,

IV - Wartung von Software.

Die Arbeitsgruppe hat entschieden, zuerst die Typen Il und m parallel zu erarbeiten, und dann die Typen I und IV zu entwickeln.

Zur Vorbereitung wurden die in Europa vorliegenden herstellerunabhängigen Verträge vor allem der öffentlichen Verwaltung und der Verbände der Softwarehäuser verglichen und ausgewertet. Hierbei kam zutage, daß beispielsweise viele Verträge nicht alle notwendigen Aspekte enthalten, andere recht kompliziert abgefaßt sind oder die Abgrenzungen zwischen den Vertragstypen oft recht unscharf sind.

Das Feld des Rechtsschutzes für geistiges Eigentum vor allem für Software ist noch erheblich in Bewegung, wird jedoch voraussichtlich in den nächsten zwei bis drei Jahren eine gewisse rechtliche Konsolidierung erfahren. Hierzu ergänzend muß jedoch eine harmonisierte Vertragspraxis treten, um eine Rechtssicherheit für den neuen Markt der Software zu schaffen. Dieser Markt kann keine nationale, sondern muß mindestens eine europäische Dimension haben, was auch den Intentionen der Europäischen Kommission entspricht, einen offenen europäischen Markt besonders für die Informations-Technologien und die Telekommunikation bis zum Jahr 1992 zu schaffen.

Neben dem Schutz des geistigen Eigentums für Software sind noch einige Bereiche zu untersuchen, bevor die eigentlichen Modellverträge für Software behandelt werden können:

- Inwieweit hat Software den Charakter eines industriellen Produkts?

- Inwieweit ist Software ein handelbares Gut?

- Qualitätsanforderungen und unvermeidbare Fehler in der Software.

- Gewährleistung für Software

- Möglichkeiten und Grenzen der Beschreibung des Vertragsinhalts bei Software-Verträgen.

- Kopplungsmöglichkeiten von Software-Verträgen (zum Beispiel von Datenbanken- mit Anwendungs-Systemen) .

- Standards/Schnittstellen und Kompatibilität.

- Inwieweit sind Software-Entwicklungs-Verträge rechtlich Dienstleistungs- oder Werk-Verträge? Welche Konsequenzen hat dies?

Diese Fragestellungen werden zur Zeit untersucht. Die Gruppe hat bereits die Struktur der Modellvertrags-Typen II und m entworfen: Sie folgt derjenigen von Hardware-Kauf und -Wartung, was unter anderen zum Ziel hat, Hard- und Softwareverträge miteinander koppelbar zu machen.

Beide CECUA-Gruppen haben einen Zwischenbericht an die EG-Kommission abgeliefert, der im September von interessierten Parteien, zum Beispiel Europäische Vereinigungen der Hardware-Hersteller (Orgalime und Eurobit) und der Software-Häuser (ECSA) kommentiert werden wird.

CECUA hat bereits 1983/84 einen Modellvertrag für den Kauf von Computer-Anlagen und -Geräten (inklusive Betriebssoftware) in der Arbeitsprache Englisch erarbeitet, der dann in die Sprachen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, also Dänisch, Deutsch, Französisch, Griechisch, Holländisch, Italienisch, jetzt auch Portugiesisch und Spanisch, übersetzt worden ist. Die deutschsprachige Ausgabe wurde 1384 veröffentlicht und ist erhältlich beim ADI-Verband, Geschäftsstelle Skipperweg 3,2300 Kiel 17.