Benachteiligung aufgrund des Geschlechts

Mitarbeiterin nicht befördert - Diskriminierung

09.02.2012
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

"Freude auf das Kind" ist nicht geschlechtsneutral

In ihrer Begründung wiesen die LAG-Richter darauf hin, dass die Gesamtschau sämtlicher Indizien die Vermutung einer Diskriminierung der Mitarbeiterin wegen ihrer Schwangerschaft und damit wegen ihres Geschlechts ergäbe. Insoweit sei zum einen zu berücksichtigen, dass die zum Trost abgegebene Äußerung des Vorgesetzten, "sie solle sich auf ihr Kind freuen" nicht geschlechtsneutral betrachtet werden könnte. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass der Mitarbeiterin auf ihre konkrete Nachfrage keine sachlichen Gründe für ihre Nichtberücksichtigung geschildert werden konnten.

Außerdem sei relevant, dass der Mitarbeiterin (vor der Kenntnis der Schwangerschaft) die Beförderungsposition in Aussicht gestellt worden war. Nach Ansicht der Richter des LAG ergaben all diese Indizien zusammen die Vermutung einer Diskriminierung, welche von Seiten des Arbeitgebers nicht widerlegt werden konnte. Das Unternehmen Sony wurde schlussendlich zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 17.000 Euro verurteilt (LAG, Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.06.2011, Az.: 3 Sa 917/11).

Für Arbeitgeber sind mit diesen Entscheidungen die Risiken, aufgrund einer Diskriminierungsklage hohe Entschädigungszahlungen an Mitarbeiter leisten zu müssen, erheblich gestiegen. Dies gilt gerade für den Bereich der Stellenbesetzung. Es ist anzuraten, hierbei künftig eine hohe Sorgfalt walten zu lassen. Zum einen ist es sinnvoll, den konkreten Auswahlvorgang umfassend zu dokumentieren, damit ein Arbeitgeber hinterher bei Gericht belegen kann, dass seine Auswahlentscheidung allein sachlich motiviert war.

Zum anderen sollten künftig auch mündliche Beförderungszusagen an Mitarbeiter unterbleiben, wenn die Entscheidung für den betreffenden Kandidaten nicht abschließend getroffen worden ist. Insbesondere sollten Arbeitgeber unbedachte Äußerungen im Zusammenhang mit einer Stellenbesetzung oder einer Beförderung, seien sie möglicherweise auch noch so gut gemeint, gegenüber einem Arbeitnehmer dringend zu vermeiden. (oe)

Kontakt und weitere Informationen:

Der Autor Dr. Christian Salzbrunn arbeitet als Rechtsanwalt in Düsseldorf. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen das Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht sowie die Themen Insolvenz und Inkasso. Tel.: 0211 1752089-0, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de