Was erlaubt ist

Mitarbeiter legal bespitzeln

27.05.2009
Von Christoph Rittweger

Pro und kontra Rasterfahndung

Der Unternehmer im zweiten Beispiel will Korruption und Untreue in seinem Unternehmen bekämpfen. Dazu vergleicht er automatisch die Kontonummern von Zulieferern mit denen seiner Mitarbeiter. Sollte eine Kontonummer in beiden Datenbeständen auftauchen, liegt der Verdacht nahe, dass der Mitarbeiter Unternehmensgelder abzweigt.

Ob solche unternehmensinternen "Rasterfahndungen" zulässig sind, ist umstritten. Einerseits laufen die Daten durch ein ausschließlich elektronisches Raster; sie werden weder geändert noch (außer im Trefferfall) zusätzlich gespeichert. Bei den Treffern, so wird argumentiert, überwiege das Interesse des Arbeitgebers, denn offensichtlich sei hier etwas nicht in Ordnung. Auf der anderen Seite hat der "rechtschaffene" Mitarbeiter ein Interesse daran, nicht unter Generalverdacht gestellt zu werden. Eine anlasslose Überprüfung einer großen Zahl von Mitarbeitern ist daher unzulässig. Die anlassbezogene Überprüfung von Mitarbeitern der Einkaufsabteilung, die als Verdächtige in Frage kommen, da sie Überweisungen an Zulieferer veranlassen, ist hingegen meist erlaubt.

Auch in diesem Beispiel ist das Unternehmen daher zu weit gegangen. Es hätte seine Mitarbeiter vorher zumindest informieren müssen. Einzige Ausnahme wäre die ernste Gefahr, dass relevante Beweise beseitigt werden, sobald die Mitarbeiter Kenntnis von den Plänen erlangen. Nur in diesem Fall muss das Unternehmen die Angestellten nicht zwingend im Vorfeld unterrichten, sondern erst, sobald das Risiko nicht mehr besteht. Vor der Überwachungsmaßnahme hätte das Unternehmen zudem den Betriebsrat informieren und seinem Datenschutzbeauftragten die Möglichkeit geben müssen, die Maßnahme auf Vereinbarkeit mit dem Datenschutzrecht hin zu überprüfen (die sogenannte "Vorabkontrolle").