Weitergeltung des bisherigen Rechts bedeutet:

Mit zweierlei Maß mißt das neue Produkthaftungsrecht

16.03.1990

Das neue verschuldensunabhängige Recht ist in Kraft getreten. Das bisherige verschuldensabhängige Recht gilt aber weiter. Selbstbeteiligung des Geschädigten und Ausschluß des Schmerzensgelds werden daher wohl nur ausnahmsweise greifen.

Die EG-Richtlinie enthält einige Bestimmungen, die die Mitgliedsstaaten übernehmen können, aber nicht müssen. Es handelt sich um Einschränkungen der Ansprüche. Der deutsche Gesetzgeber will diese Optionen wohl ausschöpfen und die weniger scharfen Bestimmungen wählen. Man kann sich darüber streiten, ob er hiermit gut beraten ist. Denn der Preis dafür ist die fehlende Vereinheitlichung des Produkthaftungsrechts, da die unbeschränkten Haftungsansprüche aus dem alten Deliktsrecht so selbständig neben dem Gesetz stehen bleiben und eine für ein Konsumentenschutzgesetz erstaunliche Unübersichtlichkeit entsteht. Der große Wurf, der wirtschaftlich kaum belastender wäre, wird so kaum gelingen.

So gibt es nach dem Gesetzesentwurf kein Schmerzensgeld (wohl aber nach dem "alten" Deliktsrecht).

Kurios: Versicherung kann Zahlung verweigern

Bei Sachbeschädigung muß der Geschädigte einen sogenannten "Selbstbehalt" von 1125 Mark tragen und kann nur den darüber hinausgehenden Schaden geltend machen - es sei denn er liquidiert nach dem alten Recht.

Besonders kurios - und zu recht kritisiert - wurde ° 10, wonach bei Personenschäden für denselben Fehler bis höchstens 160 Millionen Mark gehaftet wird. Der Bundesrat hat darauf hingewiesen, daß es Jahrzehnte dauern kann, bis eine Versicherung weiß, ob dieser Höchstbetrag erreicht wird. Bis dahin muß sie möglicherweise die Zahlung verweigern, weil sie die Quote nicht kennt.

Nach ° 15 Abs. 2 des Gesetzes besteht aber selbst hier die Möglichkeit, den Anspruch aus ° 823 BGB unbegrenzt geltend zu machen - wird dies dann angerechnet? Werden bei der Errechnung der Haftungshöchstgrenze nur die nach deutschem Recht zu beurteilenden Fälle zugrundegelegt? Kommt es darauf an, ob auch das einschlägige ausländische Recht eine Haftungshöchstgrenze enthält? Fragen über Fragen, die nach den Ausführungen eines Standardkommentars zur Richtlinie noch nicht einmal in Ansätzen gelöst sind. Der deutsche Gesetzgeber sollte hier dem Beispiel Englands folgen, das in seinem Umsetzungsgesetz, dem Consumer Protection Act 1987, die Option auf eine Haftungshöchstgrenze bewußt nicht ausgenutzt hat.

Die Haftung für Sachschäden gilt nur gegenüber dem privaten Konsumenten, nicht gegenüber der gewerblichen Wirtschaft. Hier bleibt es beim alten Recht (so ° 1 Abs. 1 S. 2 des Gesetzesentwurfs). Bedenkt man, daß heute bereits 75 Prozent der industriellen Produkthaftpflichtschäden aus Ansprüchen von industriellen Vertragspartnern stammen, muß insoweit eine der maßgeblichen Zielsetzungen der Produkthaftrichtlinie als weitgehend verfehlt betrachtet werden, nämlich die unterschiedliche Kostenbelastung der Hersteller in den einzelnen Mitgliedsstaaten durch verschiedene Haftungsregelungen zu beseitigen.

Zusammenfassend ergibt sich folgende "Normenverteilung": Gewerbliche Käufer können aus der Richtlinie nur bei Tod oder Körperverletzung aufgrund des Produktfehlers vorgehen, während private Konsumenten immer nach der Richtlinie (mit den dargelegten summenmäßigen Beschränkungen) vorgehen können.

Ein Fortschritt gegenüber dem bestehenden Recht liegt darin, daß die Haftung aus dem Gesetz nicht vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, so ° 14 des Gesetzesentwurfs. Dies betrifft aber nur das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem "Hersteller", nicht das Verhältnis verschiedener Hersteller untereinander. Hier sind, das ergibt sich aus ° 5 Abs. 2 des Entwurfs, Vertragliche Vereinbarungen über die Quotelung des Schadens im Innenverhältnis durchaus zulässig, die allerdings zu versicherungsrechtlichen Problemen führen können.

Auch ansonsten gilt das alte Recht weiter. Soweit der Hersteller sich nicht entschuldigen kann - was selten der Fall sein wird -, kann der Geschädigte daher den Sachschaden oder Personenschaden unter Berufung auf das bisherige Recht vollständig liquidieren.