Datenverarbeitung in der Verwaltung

Mit DFV ein besseres Verhältnis

26.03.1976

WIESBADEN - "Die Verwaltung hat die Pflicht zur konkreten Zielvorgabe gegenüber der Datenverarbeitung. Sie neigt jedoch nach wie vor dazu, die Bedeutung dieses, für ordnungsgemäße Auftragserledigung unverzichtbaren Elementes zu unterschätzen." So umreißt die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) in ihrem Rechenschaftsbericht 1970-1975 die Schwierigkeiten bei einer "Computerisierung" der öffentlichen Verwaltung. (...)ilweise unverbindlich formulierte vorgaben mit ständiger Änderung und Zielvorstellung im Lauf des Verfahrens verbinden sich mit falschen Vorstellungen vom Schwierigkeitsgrad der technischen Lösung."

Zweites Problem, auf das die Hessen stießen: Der Anwender aus der öffentlichen Verwaltung unterschätzte bisher vor allem die organisatorischen Regelungen des Arbeitsablaufes, zu deren detaillierter Beschreibung er im herkömmlichen Verfahren nicht verpflichtet ist und die sich durch bloße Anordnung jederzeit ändern lassen. Gerade dies erlaubt aber die Automation nicht.

Neue Dispositionsfreiheit

Eine Möglichkeit zur positiven Änderung des Verhältnisses zwischen öffentlicher Verwaltung und Datenverarbeitung sieht die HZD in der Datenfernverarbeitung: "Durch den unmittelbaren Zugang zu 'seinem' System bekommt der Anwender seine organisatorische Dispositionsfreiheit im wesentlichen zurück. Wenn allerdings die Datenverarbeitung in Zukunft den Rang einnehmen soll, den sie einnehmen kann, dann muß der Anwender jetzt lernen, mit dem Instrumentarium funktionsgerecht umzugehen." -py