Nach dem Urteil:

Microsofts Hängepartie mit ungewissen Folgen

16.06.2000
Richter Thomas Jackson hat in seinem Urteil im Kartellrechtsprozess gegen Microsoft die Zweiteilung des Softwarekonzerns angeordnet und die Gates-Company mit einschneidenden Auflagen bezüglich ihrer Geschäftspraktiken gemaßregelt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Microsoft hat bereits eine Aufschiebung der Rechtswirkung beantragt und bereitet eine Berufung vor.

Obwohl das Urteil in keiner Weise mehr überraschen konnte, ist es doch bemerkenswert. Immerhin fällte es ein Richter, der noch vom ultrakonservativen republikanischen Ex-US-Präsidenten Ronald Reagan ins Amt gesetzt worden war. Jackson hatte in den 80er-Jahren verschiedentlich - so in einem Verfahren gegen General Motors - bewiesen, dass er durchaus einer industriefreundlichen Rechtsprechung im Sinne der republikanischen Regentschaft zuneigt. Auch hatte Jackson in einem frühen Stadium des Kartellrechtsprozesses gegen Microsoft durchblicken lassen, dass ihm nicht daran gelegen sei, an Microsoft ein harsches Exempel zu statuieren.

Das Urteil von vorvergangener Woche kommt deshalb aus der persönlichen Disposition von Richter Jackson einer judikatorischen Explosion gleich. Microsoft selbst kommentierte es - insbesondere natürlich wegen der drohenden Aufteilung des Konzerns - als "Todesurteil" für das Unternehmen.

Keiner, der den Prozessverlauf verfolgt hat, durfte aber überrascht sein von der Härte der Rechtsprechung. Wer Jacksons Memorandum las, das separat zum Urteil veröffentlicht wurde, machte schnell die zwei Schlüsselbegriffe aus, welche die Einstellung des Richters gegenüber dem Angeklagten begründeten: Microsoft hat sich in der Vergangenheit als "nicht vertrauenswürdig" erwiesen. Vielmehr hat sich das Unternehmen schon früher nur "zum Schein", "vorgeblich" und in "unaufrichtiger" Weise Gerichtsentscheidungen gebeugt. Solche Art Foulspiel wird in den USA zumindest dann nicht gern gesehen, wenn es ins Rampenlicht der Öffentlichkeit gerät.

Jacksons Urteil sieht eine auf die Dauer von zehn Jahren angelegte Splittung von Microsoft in zwei Unternehmen vor: Zum einen in ein Betriebssystem-Unternehmen, das PCs, Server, Settop-Boxen, Handheld-Computer und Handies mit Windows und Windows-Varianten beliefern soll. Zum anderen in eine Anwendungs-Company, die sich künftig unter anderem um die Office- und Back-Office-Varianten sowie die SQL- und SNA-Server, die gesamte Internet-Softwarepalette sowie Entwicklungswerkzeuge zu kümmern hätte.

Die beiden Unternehmen müssen, ist die Teilung vollzogen, unabhängig voneinander agieren. Ihnen ist verboten, Joint Ventures miteinander zu bilden und Beteiligungen aneinander zu erwerben. Manager der beiden abgesplitteten Firmen haben nicht das Recht, nach der Aufteilung in Gremien des jeweils anderen Unternehmens zu sitzen; beide Firmen dürfen sich weder bei der Entwicklung und Lizenzierung noch bei der Vermarktung von Produkten gegenseitig helfen.

Microsoft-Gründer Bill Gates hatte schon vor Jahren über solch eine Aufteilung Überlegungen angestellt und gesagt, solch eine "Chinesische Mauer durch das Unternehmen ist schlichtweg Unsinn". Nichtsdestotrotz soll der Softwarekonzern, so eine weitere Urteilsauflage, innerhalb von vier Monaten einen Plan vorlegen, wie solch eine Zerteilung vonstatten gehen könnte. Doch das Unternehmen denkt - wie auch Microsofts Deutschland-Geschäftsführer Richard Roy im Gespräch mit der COMPUTERWOCHE betonte - gar nicht an eine Aufteilung und macht sich deshalb auch keine Gedanken über eine mögliche Umsetzung (siehe Seite 9).

Genauso abschlägig beschied Roy Befürchtungen, die von Richter Jackson angeordneten weiteren Auflagen zur Reglementierung des Geschäftsgebarens von Microsoft könnten negative Auswirkungen auf die Beziehungen zu den Geschäftspartnern wie etwa den OEMs, also den PC-Herstellern, oder zu den Softwareentwicklern haben.

Die Auflagen von Richter Jackson entfalten bereits innerhalb von 90 Tagen nach der Urteilsverkündung ihre Wirkung. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gates-Company keine Berufung gegen das Urteil einlegt, wovon allerdings auszugehen ist. Ein Rechtsmittel zur aufschiebenden Wirkung des Urteils hat Microsoft bereits eingelegt. Über diese Eingabe muss nun Richter Jackson kurzfristig entscheiden.

Microsoft darf gemäß den Auflagen dann keine Strafaktionen mehr solchen OEMs auferlegen, die auf ihren Rechnern andere als Microsoft-Produkte aufspielen. Hierzu zählt das Gericht unter anderem auch die willkürliche Zuteilung von Discounts, nach- beziehungsweise vorteilige Lizenzierungsangebote oder die Unterstützung bei Marketing- oder Vertriebsaktionen. Hierzu gehört auch die frühzeitige Information über künftige Produkte beziehungsweise Hinweise zu Produkten oder Technologien.

Microsoft muss zudem den Partnern aus der Hardwarebranche einheitliche Lizenzierungsangebote für das Windows-Betriebssystem machen und darf niemanden bevorzugen. Dieser Passus stieß etwa bei Compaq, dem weltweiten PC- und PC-Server-Marktführer, auf Missfallen. Die Texaner wollen auch in Zukunft nicht Gleicher unter Gleichen sein, sondern wegen der großen Abnahmemenge von Betriebssystemlizenzen verwöhnt werden.

OEM-Partner dürfen von der Gates-Company auch in keiner Weise bei der Entscheidung beeinflusst werden, wie sie auf ihren Rechnern die Benutzeroberfläche beim Start des Betriebssystems gestalten, welche Internet-Verbindungs-Software sie jeweils aufspielen, welche Icons auf dem Start-Bildschirm angezeigt werden oder welche Middleware-Software der PC-Hersteller präferiert etc.

Microsoft darf zudem nicht wissentlich versuchen, die Leistungsfähigkeit von Middleware-Software anderer Hersteller, die auf Windows läuft, durch technologische Kniffe zu beeinträchtigen. Wenn Microsoft die Manipulation fremder Softwareprodukte plant, muss dies dem betreffenden Hersteller mitgeteilt werden.

Ausgeschlossen sein sollen künftig auch Sondervereinbarungen mit Dritten in der Absicht, diesen Vertragspartnern das Versprechen abzunötigen, die Entwicklung, Herstellung und Distribution von anderen als Microsoft-Produkten zu limitieren beziehungsweise deren Leistungsfähigkeit bewusst zu reduzieren. Verträge, ausschließlich Microsoft-Produkte zu distribuieren, darf es nach dem Urteil auch nicht mehr geben.

Knebelverträge, die Microsofts Partner verpflichten, mit Windows-Lizenzen auch andere Microsoft-Software zu erwerben, sollen ebenfalls der Vergangenheit angehören. Der Erwerb von Microsoft-Middleware darf nur noch unter Einschränkungen an die Vergabe des Windows-Betriebssystems gekoppelt werden.

Vorschläge von Microsoft an Hersteller von konkurrierenden Betriebssystem- und Middleware-Produkten, solche Entwicklungen ganz oder teilweise einzustellen, um so die Wettbewerbssituation von Microsoft zu verbessern, sind ebenfalls verboten.

Mit wenig Verständnis dürfte Microsoft zudem auf die nach der Teilung in Kraft tretende Auflage reagieren, sämtliche APIs, Kommunikationsschnittstellen und sonstige technische Informationen seiner Softwareprodukte rechtzeitig an ISVs, IHVs und OEMs offenzulegen. Qualifizierte Repräsentanten dieser drei Gruppen müssen die Möglichkeit erhalten, Einblick in die relevanten Teile des Sourcecode zu nehmen, um so die reibungslose Zusammenarbeit ihrer Produkte mit denen von Microsoft zu gewährleisten.

Diese einschneidenden Auflagen entfalten nach Ansicht von Industriebeobachtern innerhalb kurzer Zeit ihre Wirkung auf die Geschäftsbeziehungen von Microsoft mit seinen Partnern. Ein Anzeichen für mögliche gravierende Veränderungen der Marktgegebenheiten mag man in der Ankündigung des nicht unwichtigen Microsoft-OEMs IBM sehen, der innerhalb weniger Tage nach der Urteilsverkündung bekannt gab, bestimmte Produktlinien der "Thinkpad"-Notebooks mit dem Windows-Konkurrenz-Betriebssystem Linux auszustatten.

Innovationen nach der Aufteilung leichterSchon jetzt dürften Tausende von Entwicklern, die ihre Strategie auf Microsofts "Next Generation Windows Services" (NGWS) ausrichten und ihre Produkte auf Windows 2000 portieren sowie Software für die von Microsoft geplanten "Exchange"- und "SQL-Server-2000"-Versionen entwickeln wollen, verunsichert sein über die Zukunft der Gates-Company.

Rob Enderle, Analyst der Giga Information Group, glaubt, dass Microsoft-Partner und Kunden gezwungen sein könnten, ihre Geschäftspläne wegen der unsicheren juristischen Situation auf andere Optionen inklusive diverser Unix-Varianten auszurichten.

Auf lange Sicht wird es für OEMs im Falle einer Aufteilung von Microsoft leichter, wieder innovative Produkte zu entwickeln, die auf die Bedürfnisse spezieller Märkte zugeschnitten sind. Als Begründung zitieren Branchenkenner die Jackson-Auflage, nach der OEMs künftig beispielsweise das Recht haben, Boot-Sequenzen genauso wie die Erscheinungsweise der Benutzeroberfläche nach Belieben zu verändern.

Jan-Bernd Meyer

jbmeyer@computerwoche.de