Medienunternehmen datenschutzrechtlich im Rang von Kripo und Heer:Die Ehrenbeleidigung in der Btx-Datenbank

25.09.1981

WIEN (eks) - Wenig Bezug auf neue Formen elektronischer Kommunikation nimmt das am 1. Januar 1982 in Kraft tretende Mediengesetz. Es orientiert sich weiterhin an den traditionellen Vorstellungen des Pressewesens. Auch der Datenschutz macht um die Medien einen weiten Bogen. Die wichtigsten Rechte wurden den Betroffenen verweigert.

Bereits bisher galten die einfachgesetzlichen Bestimmungen des DSG nicht für Medienunternehmen. Die Regelung des Datenschutzes für diesen Bereich wurde dem Mediengesetz überlassen. Hier hat sich wenig geändert. Zwar müssen nun auch Medienunternehmen Datensicherungsmaßnahmen treffen und das Datengeheimnis beachten. Aber auch in Zukunft kann ein Betroffener keine Auskunft, keine Berichtigung und keine Löschung in den zunehmend elektronisch geführten Archiven verlangen. Lediglich nach einer Veröffentlichung kann er auf die verwendeten Informationen entgegnen. Was die Zeitung

oder die Nachrichtenagentur noch an Überraschungen für ihn bereithält, kann er nachlesen, sobald es gedruckt wurde.

Angesichts der bisher durchaus maßvollen Ausübung des Rechts auf Auskunft ist diese Ausklemmerung, die Medienunternehmen in den Rang der Kriminalpolizei und des Bundesheeres erhebt, nicht verständlich.

Das aus dem Jahr 1922 stammende Pressegesetz wird ab 1. Januar 1982 durch das Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz) ersetzt. Nun ist es zweifellos schwierig, die Vorgänge bei Teletext, Bildschirmtext, öffentlich zugänglichen "Fakten"-Banken und dergleichen zu definieren. Noch schwieriger aber wird es sein, beispielsweise die Definition des "Medienwerks" auf diese Informationsdienste anzuwenden (Medienwerk - ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massen-Herstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt). Ist die Einspeisung einer Bildschirmtext-Seite, die erst durch den Abruf "vervielfältigt" wird, ein "Massen-Herstellungsverfahren" ?

Daß es nicht abwegig ist, über die Ehrenbeleidigung in der Datenbank nachzudenken, zeigt ein Versuch des Instituts für Informationsverarbeitung der TU-Graz. Die rührigen Bildschirmtext-Tester stellten einige Seiten für freie Eingabe durch beliebige Btx-Teilnehmer zur Verfügung. Alsbald fanden sich Burgenländer- und Herrenwitze unterschiedlichen Niveaus. Von dort ist es zu persönlichsubjektiven Wertaussagen nicht mehr weit.

Die Kritik des ÖVP-Mediensprechers Steinbauer, es sei ein Gesetz geschaffen worden, in dem neue Medien nicht geregelt sind und mit dem täglich Rechtsunsicherheit entsteht, ist daher wohl berechtigt. Konstruktiv allerdings wäre diese Kritik gewesen, wenn auch ein konkreter Vorschlag zur Einbeziehung dieser durchaus schwierigen Fragen vorläge.